27.04.2015 -

Der BGH hat entschieden, dass ein kostenloser Fahrdienst einer Augenklinik für Patienten gegen das heilmittelrechtliche Verbot von Werbegaben verstoßen kann.

§ 7 Abs. 1 S. 1 HWG lautet:

„(1) Es ist unzulässig, Zuwendungen und sonstige Werbegaben (Waren oder Leistungen) anzubieten, anzukündigen oder zu gewähren oder als Angehöriger der Fachkreise anzunehmen, es sei denn, dass

1. es sich bei den Zuwendungen oder Werbegaben … um geringwertige Kleinigkeiten handelt;

(…)

3. die Zuwendungen oder Werbegaben nur in handelsüblichen Nebenleistungen bestehen; als handelsüblich gilt insbesondere eine im Hinblick auf den Wert der Ware oder Leistung angemessene teilweise oder vollständige Erstattung oder Übernahme von Fahrtkosten für Verkehrsmittel des öffentlichen Personennahverkehrs, die im Zusammenhang mit dem Besuch des Geschäftslokals oder des Orts der Erbringung der Leistung aufgewendet werden;

(…)“

Der Fall (verkürzt):

Die Beklagte betreibt eine Augenklinik. Der Kläger ist Augenarzt und führt in seiner Augenbelegabteilung auch stationäre Augenoperationen durch. Er begehrt, es der Beklagten zu verbieten, Patienten, die zur Diagnostik oder Operation ihre Augenklinik aufsuchen müssen, einen kostenlosen Fahrdienst anzubieten oder zur Verfügung zu stellen, bei dem Patienten zur Augenklinik der Beklagten und nach der Behandlung nach Hause gebracht werden. Die Klage hatte vor dem Landgericht Erfolg. Die Berufung der Beklagten hat zur Abweisung der Klage geführt.

Die Entscheidung:

Bislang liegt die Entscheidung nur als Pressemitteilung (Nr. 20/2015) vor. Darin heißt es zur Begründung wie folgt:

Der Bundesgerichtshof hat das Berufungsurteil aufgehoben und die Sache an die Vorinstanz zurückverwiesen. Er hat angenommen, dass das beanstandete Angebot eine auf konkrete Leistungen bezogene Werbung darstellt, die dem in § 7 Abs. 1 S. 1 des Heilmittelwerbegesetzes (HWG) geregelten generellen Verbot von Werbegaben unterfällt. Es besteht die Gefahr einer unsachlichen Beeinflussung des Verbrauchers, weil nicht ausgeschlossen werden kann, dass sich Patienten nicht im Hinblick auf die Qualität der ärztlichen Leistung, sondern wegen des angebotenen Fahrdiensts für eine Behandlung durch die beklagte Augenklinik entscheiden. Der Fahrdienst stellt auch keine nach § 7 Abs. 1 Nr. 1 HWG zulässige geringwertige Kleinigkeit dar, weil die Abholung und der Rücktransport des Patienten über eine längere Wegstrecke für ihn eine nicht unerhebliche vermögenswerte Leistung darstellt.

In der wiedereröffneten Berufungsinstanz wird das Berufungsgericht nunmehr festzustellen haben, ob der beanstandete Fahrdienst eine nach § 7 Abs. 1 Nr. 3 HWG zulässige handelsübliche Nebenleistung darstellt.

Hinweis für die Praxis:

Die Bestimmung des § 7 HWG ist nur dann anwendbar, wenn gewährte Werbegaben sich aus der Sicht des angesprochenen Verkehrs als Werbung für konkrete Heilmittel darstellen. Allgemeine Firmenwerbung (Unternehmens- und Imagewerbung) fällt dagegen nicht in den Anwendungsbereich der Vorschrift (BGH GRUR 2009, S. 1082).

Fazit:

Das Angebot kostenloser Fahrdienste im Zusammenhang mit der Erbringung medizinischer Dienstleistungen beschäftigt vielfach die Gerichte (vgl. OLG Düsseldorf GRUR-Prax 2013, S. 21 – Shuttle-Service; OLG Rostock GRUR-Prax 2013, S. 73). Hinsichtlich der rechtlichen Einordnung ist entscheidend, ob bei der konkreten Werbung die Darstellung des Unternehmens oder die Anpreisung bestimmter Produkte im Vordergrund steht. Im Ergebnis müssen die Richter der Vorinstanz nun entscheiden, ob es sich bei einer derartigen Leistung der Augenklinik noch um eine handelsübliche Nebenleistung handelt. Sobald die ausformulierten Entscheidungsgründe vorliegen, werden wir erneut berichten.

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