06.10.2014 -

Schwerbehinderte oder gleichgestellte Personen genießen in Bewerbungsverfahren einen besonderen Schutz. Dieser Schutz ergibt sich insbesondere aus der Vorschrift des § 81 Sozialgesetzbuch IX (SGB IX) bzw. der besonderen Einladungspflicht des § 82 S. 2 und 3 SGB IX für öffentliche Arbeitgeber, die schwerbehinderte Bewerber immer zu einem Vorstellungsgespräch einladen müssen, es sei denn, dass diesen die fachliche Eignung für die Besetzung der Stelle offensichtlich fehlt.

Das Bundesarbeitsgericht hatte nun über einen Fall zu entscheiden, in welchem der Bewerber weder im Anschreiben, noch im Lebenslauf Angaben zu einer bestehenden Schwerbehinderung machte. Lediglich das Anlagenkonvolut enthielt eine Kopie des Schwerbehindertenausweises.

Der Kläger wurde von dem ausschreibenden öffentlichen Arbeitgeber nicht zu einem Vorstellungsgespräch eingeladen und machte eine Entschädigungszahlung aufgrund einer Diskriminierung geltend.

Die Vorinstanzen gaben der Klage statt, das BAG bewertete den Fall jedoch anders und lehnte die Annahme einer Diskriminierung ab. Der Kläger habe in seiner Bewerbung keine hinreichenden Angaben zu seiner Schwerbehinderteneigenschaft gemacht. Ein lediglich versteckter Hinweis durch Beifügung einer Kopie des Schwerbehindertenausweises genüge nicht. Der Bewerber müsse erkennen lassen, ob er den besonderen Schutz für schwerbehinderte Bewerber in Anspruch nehmen wolle und müsse dem potentiellen Arbeitgeber einen klaren Hinweis in Anschreiben oder Lebenslauf geben. Diese Mitteilung habe bei jeder einzelnen Bewerbung zu erfolgen.

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