Hat der Arbeitgeber seinen gekündigten Mitarbeiter bis zum Ablauf der ordentlichen Kündigungsfrist unter Abgeltung noch offener Urlaubsansprüche unwiderruflich freigestellt, muss er sich anderweitigen Verdienst, den er während der Freistellungsphase erwirbt, nicht anrechnen lassen. Für die Vorschrift des § 615 BGB, die eine abweichende Regelung trifft, ist in einem solchen Fall, kein Raum.
Nach dieser Bestimmung darf der Arbeitgeber Zwischenverdienste seines Arbeitnehmers, dessen Arbeitsleistung er nicht mehr entgegennimmt, grundsätzlich von dem noch zu gewährenden Lohn abziehen. Das setzt aber voraus, dass der Mitarbeiter überhaupt noch eine Arbeitsleistung schuldet. Gerade daran fehlt es aber, wenn der Arbeitgeber seinen Angestellten von der Arbeitsleistung unwiderruflich freistellt und mit ihm gleichzeitig die Anrechnung von vergütungspflichtigen Urlaubsansprüchen ohne nähere Festlegung des Urlaubszeitraums vereinbart. Denn das kann aus Sicht des Mitarbeiters nur bedeuten, dass sich sein Arbeitgeber vorbehaltlos zur Fortzahlung des Entgelts im Freistellungszeitraum verpflichten wollte und er über seine Arbeitsleistung frei verfügen kann.
BAG, Urteil vom 19.03.2002, Aktenzeichen: 9 AZR 16/0.
Verfasserin: Rechtsanwältin Ebba Herfs-Röttgen, Fachanwältin für Arbeitsrecht
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