Mit Urteil vom 11.07.2012 hat der Bundesgerichtshof entschieden, dass der Vermieter einer zu Wohnzwecken überlassenen Liegenschaft auch dann zum Ausspruch einer außerordentlichen Kündigung wegen Zahlungsverzuges berechtigt ist, wenn sich der Mieter über die Ursache eines Mangels, vorliegend eines Feuchtigkeitsbefalls der Mietflächen, geirrt hat. Der Bundesgerichtshof führt in den Entscheidungsgründen aus, dass der Mieter im Rahmen des § 543 Abs. 2 BGB die Nichtzahlung der Miete zu vertreten habe, wenn ihm Vorsatz oder Fahrlässigkeit zur Last falle. Dies sei der Fall, wenn der Mieter Zahlungen aufgrund eines Mangels einbehalte, weil er fehlerhaft davon ausgehe, dass der Mangel der Mietsache in den Verantwortungsbereich des Vermieters falle. Mieter seien bei Zweifeln an der Ursache eines Mangels grundsätzlich dazu verpflichtet, die Miete unter Vorbehalt zu zahlen. Durch eine vorbehaltliche Erbringung der Miete bleibe ihnen die Möglichkeit, eine gerichtliche Klärung ihrer Rechte herbeizuführen, ohne dem Risiko einer fristlosen Kündigung ausgesetzt zu sein. Dies reiche zur Wahrung der Rechte des Mieters aus.
In Ansehung der aktuellen Entscheidung des Bundesgerichtshofs kann Wohnraum- sowie Gewerberaummietern weiterhin nur dringend dazu geraten werden, ihrer Mietzahlungspflicht uneingeschränkt nachzukommen und im Falle eines Mangels der Mietsache eine Klärung der Mangelursache durch Einleitung eines selbstständigen Beweisverfahrens und gleichzeitiger Zahlung der Miete unter Vorbehalt nachzukommen.
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