Eine Vielzahl erbrechtlicher Ansprüche aus Erbfällen vor dem Jahr 2010 droht zum 31.12.2012 zu verjähren.

Grund ist die zum 01.01.2010 in Kraft getretene Reform des Erb- und Verjährungsrechts, die u.a. folgende Regelungen enthält:

  • Anstelle der früheren dreißigjährigen Verjährungsfrist für erbrechtliche Ansprüche gelten nun von den Ausnahmen des § 197 Abs. 1 Nr. 1 BGB abgesehen die allgemeinen Verjährungsfristen des BGB, die i.d.R drei Jahre betragen.
  • In den Fällen des § 197 Abs. 1 Nr. 1 BGB bleibt es auch nach der Reform bei der alten, dreißigjährigen Verjährung.
  • Wichtig: Das neue Verjährungsrecht gilt nicht nur für Erbfälle ab dem 01.01.2010, sondern auch für Erbfälle aus den Jahren davor.
    Wie bei der Schuldrechtsreform ist in solchen Altfällen die Frist nach altem und neuem Recht zu vergleichen. Maßgeblich ist die kürzere Frist.
    Vorsicht Falle: Die für den Fristvergleich nach neuem Recht zu berechnende Frist wird in Altfällen ab 01.01.2010 berechnet (vgl. Art. 229 § 23 EGBGB). Sie läuft also am 31.12.2012 ab.

Viele Altansprüche aus der Zeit vor dem 01.01.2010 werden deshalb am 31. Dezember 2012 verjähren.

Tipp:

Wer glaubt, dass ihm aus Erbfällen vor dem 01.01.2010 noch Ansprüche zustehen könnten, sollte frühzeitig prüfen lassen, ob die Verjährung der Ansprüche droht. Denn zum Jahresende wird die Zeit womöglich knapp, die in Erbfällen oft komplexen Sachverhalte in Ruhe aufzubereiten, den Lauf der Fristen zu berechnen und notfalls noch rechtzeitig verjährungshemmende Maßnahmen zu ergreifen.

Autor

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Alexander Knauss
  • Rechtsanwalt
  • Fachanwalt für Erbrecht
  • Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht

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