17.10.2011 -

Arbeitgeber sind bei der Besetzung freier Stellen verpflichtet, verschiedene Vorschriften zum Schutz schwerbehinderter Menschen zu beachten. So enthält etwa § 81 Abs. 1 SGB IX folgende Regelung:

(1) Die Arbeitgeber sind verpflichtet zu prüfen, ob freie Arbeitsplätze mit schwerbehinderten Menschen, insbesondere mit bei der Agentur für Arbeit arbeitslos oder arbeitssuchend gemeldeten schwerbehinderten Menschen, besetzt werden können. Sie nehmen frühzeitig Verbindung mit der Agentur für Arbeit auf. Die Bundesagentur für Arbeit oder ein Integrationsfachdienst schlägt den Arbeitgebern geeignete schwerbehinderte Menschen vor. (…).

Sachverhalt

Das BAG hatte nun über die Revision eines schwerbehinderten Klägers zu entscheiden, dessen Klage auf Zahlung einer Entschädigung aufgrund einer Benachteiligung wegen seiner Behinderung durch die Vorinstanzen abgewiesen worden war. Der Kläger verfügt über einen Grad der Behinderung von 60 und bewarb sich auf eine freie Stelle der Beklagten. Diese besetzte die Stelle anderweitig. Vor der Stellenbesetzung nahm sie keine Prüfung vor, ob der Arbeitsplatz mit einem schwerbehinderten Menschen besetzt werden könnte und unterließ eine Nachfrage bei der Agentur für Arbeit, ob dort schwerbehinderte Menschen gemeldet sind, die für die Besetzung der Stelle in Betracht kommen.

Entscheidung

Das BAG bestätigte eine Benachteiligung des Klägers aufgrund seiner Behinderung und damit einen Entschädigungsanspruch nach § 15 Abs. 2 AGG. Allen Arbeitgebern, öffentlichen und privaten, obliege nach § 81 Abs. 1 S. 1 SGB IX die Verpflichtung, bei jeder Stellenbesetzung zu prüfen, ob ein bei der Arbeitsagentur gemeldeter schwerbehinderter Mensch für die Besetzung der Stelle in Betracht komme. Dies gelte auch dann, wenn sich in einem Bewerbungsverfahren kein schwerbehinderter Mensch beworben bzw. seinen Status offenbart habe. Verletze der Arbeitgeber diese Prüfpflicht, so stelle dies ein Indiz für eine Benachteiligung wegen der Behinderung dar. Der Arbeitgeber sei dann gezwungen, eine solche Vermutung zu widerlegen. Dies sei vorliegend nicht gelungen. Die Sache wurde zur Entscheidung über die konkrete Höhe der Entschädigung an das LAG zurückverwiesen.

Hinweis für die Praxis

Eine Ausnahme von dieser umfassenden Prüfpflicht besteht bei internen Stellenbesetzungsverfahren, bei denen für die Stellenbesetzung tatsächlich nur interne Bewerber in Betracht kommen (vgl. LAG Köln v. 08.02.2010 – 5 TaBV 73/09).

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