Mit Urteil vom 14.07.2011 hat das FG Rheinland-Pfalz (6 K 2137/10) entschieden, dass ein Zahnarzt keine Absetzungen für Abnutzungen (AfA) auf Grund der Anschaffung eines Luxushandys zum Preis von 5.200 € ansetzen kann. Ein solches Handy sei weder notwendig noch angemessen, um die Erreichbarkeit des Arztes zu gewährleisten.
Der Fall:
Der Kläger, Zahnarzt, machte in seiner Einkommensteuererklärung im Rahmen der Einkünfte aus selbstständiger Tätigkeit zeitanteilig für 2 Monate AfA in Höhe von 289 € (Abschreibungszeitraum 3 Jahre) für ein zum Preis von 5.200,00 € angeschafftes Handy geltend. Bei dem Handy handelt es sich um ein handgefertigtes, hochwertiges Telefon der Marke „Vertu“, eines Herstellers von Luxusmobiltelefonen. Der Hersteller verwendet bei der Fertigung unter anderem Edelmetallen wie Gold oder Platin und innovative Werkstoffe wie Liquidmetalle, Diamanten oder Keramik, was die Geräte nachvollziehbarerweise „leicht“ teurer macht, als handelsübliche Handys.
Bei einer im Jahr 2009 durchgeführten Außenprüfung bewertete die Betriebsprüferin die Anschaffungskosten des Telefons als „nach allgemeiner Verkehrsauffassung unangemessen“ im Sinne des § 4 Abs. 5 Nr. 7 EStG und versagte der zeitanteiligen AfA die Anerkennung. Für den Geschäftserfolg eines Zahnarztes sei ein handgearbeitetes Handy nicht bedeutend; vielmehr komme es auf die Qualität seiner eigenen Arbeit an. Die berufsbedingte Erreichbarkeit des Klägers sei auch durch ein „normales“ Handy zu gewährleisten. Die Frage führte zum Rechtsstreit und zum Finanzgericht.
Die Entscheidung des Gerichts:
Der Kläger argumentierte gegenüber dem Gericht, dass er bei der Anschaffung Wert darauf gelegt habe, ein „widerstandsfähiges Handy“ zu erwerben, dass er für ca. 10 Jahre und damit länger als günstigere Modelle nutzen könne. So müsste er nicht jedes Jahr ein neues Handy anschaffen, zudem habe das Handy einen besonders guten Empfang. Außerdem passe das Handy zu seiner besonders hochwertigen Praxisausstattung.
Das Finanzgericht ließ sich nicht überzeugen. Zwar sei eine betriebliche Veranlassung zur Anschaffung eines Handys unbestritten. Der Zahnarzt müsse schon aufgrund des Bereitschaftsdienstes erreichbar sein. Für die berufliche Tätigkeit des Klägers reiche es allerdings aus, wenn er seine Erreichbarkeit an den 2-3 Bereitschaftswochenenden durch ein gewöhnliches Mobilfunkgerät sichergestellt hätte. Anschaffungskosten in Höhe von 5.200,00 € mit daraus abgeleiteten hohen jährlichen AfA-Beträgen seien auch „unangemessen“ im Sinne des § 4 Abs. 5 Nr. 7 EStG. Gemessen an dem Bild eines ordentlichen und gewissenhaften Zahnarztes sei es zwar geboten, für den Betrieb der Praxis ein Mobiltelefon zu erwerben um die Erreichbarkeit sicherzustellen. Über diesen die Erreichbarkeit ermöglichenden Funktionsumfang hinausgehende Eigenschaften wären von einem hier als Maßstab heranzuziehenden „idealtypischen Zahnarzt“ im Rahmen seines Unternehmens jedoch nicht erworben worden.
Im Hinblick auf die vorgetragene hochwertige Praxisausstattung entfalte das Mobiltelefon keinen weiteren Beitrag zur Behandlung. Dies gelte insbesondere auch deshalb, weil das Mobiltelefon anders als die übrige hochwertige Praxisausstellung nicht im Vorfeld oder im Rahmen der Behandlung sichtbar werde. Dem Telefon fehle also eine repräsentative Funktion, wie sie etwa von einer Praxisausstattung ausgehen können.
Fazit:
Die Anschaffung von Handys unter Verwendung von Gold, Platin, Diamanten bleibt also „Privatvergnügen“ und ist nicht steuerprivilegiert. Mit dieser Bewertung wird man leben müssen – aber auch können.
Autoren
UNVERBINDLICHE KONTAKTAUFNAHME
UNVERBINDLICHE KONTAKTAUFNAHME
Sind Sie unsicher, ob Sie mit Ihrer Angelegenheit bei uns richtig sind?
Nehmen Sie gerne unverbindlich Kontakt mit uns auf und schildern uns Ihr Anliegen.
Wir freuen uns auf Ihren Anruf.