Der Bundestag hat in der Sitzung am vergangenen Donnerstag beschlossen, ein Zentrales Testamentsregister einzurichten, das ab 2012 von der Bundesnotarkammer elektronisch geführt werden soll.

Dadurch sollen Nachlassgerichte schneller und einfacher als bislang feststellen können, ob ein Verstorbener ein Testament hinterlassen hat.

Das bisherige Mitteilungswesen in Nachlasssachen ist technisch veraltet und
zersplittert: Komplizierte Meldewege und vor allem die dezentrale Registrierung des Verwahrungsortes, veralteteVerwahrdaten und Kapazitätsgrenzen der Hauptkartei für Testamente beim Amtsgericht Schöneberg in Berlin führten unter Umständen zu erheblichen Verzögerungen. Ein Zentrales Testamentsregister wurde auch auf europäischer Ebene gefordert, um die Register dann europaweit vernetzen zu können.

Die Neuregelung sieht vor, dass Amtsgerichte und Notare dem Zentralen Testamentsregister elektronisch übermitteln, wenn ein Testament oder ein Erbvertrag in amtliche Verwahrung genommen wird. Tritt der Sterbefall ein, benachrichtigt das Standesamt des Sterbeortes das Zentrale Testamentsregister. Dort wird geprüft, ob der Erblasser Verfügungen von Todes wegen getroffen hat und hierüber elektronisch das Nachlassgericht informiert. Befindet sich das Testament oder ein Erbvertrag in amtlicher Verwahrung, werden auch das Amtsgericht oder der Notar informiert, der die Urkunde verwahrt.

Erfasst wird die Existenz folgender Urkunden:

  • Öffentlich beurkundete Testamente und Erbverträge sowie
  • privatschriftliche Testamente, die beim Notar oder beim Amtsgericht in besondere amtliche Verwahrung gegeben werden.

Nicht aufgenommen werden können aufgrund fehlender Kenntnis

  • privatschriftliche Testamente, die nicht in amtliche Verwahrung gegeben, sondern anderweitig (zu Hause, im Schließfach o.ä.) oder an einem anderen Ort aufbewahrt werden.

Die Einrichtung des Zentralen Testamentsregisters ist zu begrüßen. Denn sie führt zu einer Beschleunigung der Abwicklung von Nachlässen. Böse Überraschungen, wie sie gelegentlich vorkamen, wenn nach erfolgter Abwicklung plötzlich noch ein anderslautendes Testament auftauchte, das jahrelang bei einem anderen Gericht verwahrt wurde, werden so vermieden.

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