Die Ausgangslage
Die Vergütung der Beschäftigten im Anwendungsbereich des TV-L erfolgt nach Entgeltgruppen und innerhalb der Entgeltgruppen nach der jeweils einschlägigen Stufe.
Die Vorschrift des § 16 TV-L differenziert für die Feststellung der Stufenzuordnung bei Einstellungen danach, welche Vorerfahrungen der Beschäftigten berücksichtigungsfähig sind.
§ 16 Abs. 2 TV-Lenthält folgende Regelung (Fettdruck hinzugefügt):
1Bei der Einstellung werden die Beschäftigten der Stufe 1 zugeordnet, sofern keine einschlägige Berufserfahrung vorliegt.
2Verfügen Beschäftigte über eine einschlägige Berufserfahrung von mindestens einem Jahr aus einem vorherigen befristeten oder unbefristeten Arbeitsverhältnis zum selben Arbeitgeber, erfolgt die Stufenzuordnung unter Anrechnung der Zeiten der einschlägigen Berufserfahrung aus diesem vorherigen Arbeitsverhältnis.
3Ist die einschlägige Berufserfahrung von mindestens einem Jahr in einem Arbeitsverhältnis zu einem anderen Arbeitgeber erworben worden, erfolgt die Einstellung in die Stufe 2, beziehungsweise – bei Einstellung nach dem 31. Januar 2010 und Vorliegen einer einschlägigen Berufserfahrung von mindestens drei Jahren – in Stufe 3.
4Unabhängig davon kann der Arbeitgeber bei Neueinstellungen zur Deckung des Personalbedarfs Zeiten einer vorherigen beruflichen Tätigkeit ganz oder teilweise für die Stufenzuordnung berücksichtigen, wenn diese Tätigkeit für die vorgesehene Tätigkeit förderlich ist.
Protokollerklärungen zu § 16 Absatz 2:
1. Einschlägige Berufserfahrung ist eine berufliche Erfahrung in der übertragenen oder einer auf die Aufgabe bezogen entsprechenden Tätigkeit.
2. Ein Berufspraktikum nach dem Tarifvertrag über die vorläufige Weitergeltung der Regelungen für die Praktikantinnen/Praktikanten gilt grundsätzlich als Erwerb einschlägiger Berufserfahrung.
3. Ein vorheriges Arbeitsverhältnis im Sinne des Satzes 2 besteht, wenn zwischen dem Ende des vorherigen und dem Beginn des neuen Arbeitsverhältnisses ein Zeitraum von längstens sechs Monaten liegt; bei Wissenschaftlerinnen/Wissenschaftlern ab der Entgeltgruppe 13 verlängert sich der Zeitraum auf längstens zwölf Monate.
Die Entscheidung
Der Entscheidung des BAG vom 23. September 2010 (6 AZR 180/09) liegt die Klage eines Lehrers zugrunde, der zunächst als Beamter im Staatsdienst, dann als angestellter Lehrer in privaten Einrichtungen beschäftigt wurde und später als angestellter Lehrer wieder in den Staatsdienst zurückkehrte. Er vertritt die Auffassung, die Ungleichbehandlung bei der Bewertung seiner Vorerfahrungen gegenüber Kollegen, die zuvor bei demselben Arbeitgeber beschäftigt wurden, sei nicht gerechtfertigt; seine bei anderen Arbeitgebern erworbenen Vorerfahrungen würden nicht hinreichend berücksichtigt.
Das BAG hat nun entschieden, dass die differenzierte Regelung des § 16 Abs. 2 TV-L keinen Verstoß gegen den allgemeinen Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG darstellt. Die betroffenen Beschäftigtengruppen seien bereits nicht vergleichbar. Die Privilegierung der Vorerfahrungen, die bei demselben Arbeitgeber erlangt wurden, dienten dem Schutz eines Besitzstandes bei kurzfristigen Unterbrechungen der Arbeitsverhältnisse. Zudem könnten diese Arbeitnehmer schneller in vollem Umfang eingesetzt werden, da sie die Strukturen des Arbeitgebers bereits kennen. Überdies sei es den Tarifvertragsparteien gestattet, einen Anreiz zur Rückkehr der Beschäftigten zu ihrem alten Arbeitgeber des öffentlichen Dienstes zu schaffen.
Hinweis für die Praxis
Die Entscheidung des BAG liegt bisher nur in Form einer Pressemitteilung vor. Die abschließenden und umfassenden Entscheidungsgründe sind noch nicht veröffentlicht. Die bisher bekannte Begründung des BAG ist jedoch nachvollziehbar und wenig überraschend.
Auszeichnungen
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