Hinweis: Siehe nunmehr auch die Kommentierung der Folgeentscheidung des BFH auf dieser Homepage.
Durch Beschluss vom 14.07.2010 (Az.: XII R 27/08) hat der BFH dem EuGH die folgenden Fragen zur Vorabentscheidung vorgelegt:
1. Liegt eine „Übertragung eines Gesamtvermögens i.S.v. Art. 5 Abs. 8 der Richtlinie 77/388/EWG“ vor, wenn ein Unternehmer den Warenbestand und die Geschäftsausstattung seines Einzelhandelsgeschäfts an einen Erwerber übereignet und ihm das in seinem Eigentum stehende Ladenlokal lediglich vermietet?
2. Kommt es dabei darauf an, ob das Ladenlokal durch einen auf lange Dauer abgeschlossenen Mietvertrag zur Nutzung überlassen wurde oder ob der Mietvertrag auf unbestimmte Zeit läuft und von beiden Parteien kurzfristig kündbar ist?
Geschäftsveräußerung im Ganzen i.S.d. § 1 Abs. 1a UStG
Gemäß § 1 Abs. 1a UStG unterliegen die Umsätze im Rahmen einer Geschäftsveräußerung an einen anderen Unternehmer für dessen Unternehmen nicht der Umsatzsteuer. Eine Geschäftsveräußerung liegt vor, wenn ein Unternehmen oder ein in der Gliederung des Unternehmens gesondert geführter Betrieb im Ganzen entgeltlich oder unentgeltlich übereignet oder in eine Gesellschaft eingebracht wird.
Die nationale Regelung des § 1 Abs. 1a UStG geht zurück auf die Regelung des Art. 5 Abs. 8 der Richtlinie 77/388/EWG, die die Übertragung des Gesamtvermögens oder eines Teilvermögens eines Geschäftsbetriebes von der Umsatzsteuer befreit.
Der Begriff der „Übertragung des Gesamtvermögens oder eines Teilvermögens“ i.S.d. Richtlinie 77/388/EWG erfasst nach der Rechtsprechung des EuGH die Übertragung eines Geschäftsbetriebes oder eines selbstständigen Unternehmensteils,
- die jeweils materielle und ggf. immaterielle Bestandteile umfasst,
- die zusammengenommen ein Unternehmen oder einen Unternehmensteil bilden und
- mit dem eine selbstständige wirtschaftliche Tätigkeit fortgeführt werden kann.
Die bloße Übertragung von Gegenständen wie z.B. der Verkauf des gesamten Warenbestandes genügt diesen Anforderungen nicht. Denn der Erwerber muss die Absicht haben, den übertragenen Geschäftsbetrieb oder Unternehmensteil (tatsächlich) zu betreiben und nicht nur die betreffende Geschäftstätigkeit (sofort) abzuwickeln und ggf. den Warenbestand (weiter) zu verkaufen.
- Der EuGH hat mit einer Entscheidung aus dem Jahre 2004 (Rs. C-137/02 – Faxworld -) eine nicht umsatzsteuerbare Geschäftsveräußerung auch für den Fall angenommen, in dem dem Erwerber nach Übertragung der Geschäftseinrichtung nebst Warenbestand das Betriebsgrundstück lediglich im Wege der Vermietung überlassen wurde.
- Mit einem Urteil vom 28.09.2004 hat das Finanzgericht Baden-Württemberg (Az.: 10 K 59/02) entschieden, dass eine befristete Vermietung eines im Eigentum des Übertragenden stehenden Betriebsgrundstückes für einen Zeitraum von lediglich fünf Jahren nicht für hinreichend gehalten werde, um eine dauerhafte Fortführung des Unternehmens i.S.d. § 1 Abs. 1a UStG annehmen zu können. Der BFH selbst hatte bisher in vergleichbaren Fällen eine langfristige Nutzungsüberlassung eines Betriebsgrundstückes durch Vermietung mit einer fest vereinbarten Mietdauer von zehn bzw. acht Jahren ausreichen lassen.
Der dem Beschluss vom 14.07.2010 zugrunde liegende Streitfall weicht allerdings von den bisher durch den BFH zu entscheidenden Fällen erheblich ab.
Der Fall
Die Klägerin betrieb bis zum Jahr 1996 in einem in ihrem Eigentum stehenden Ladenlokal ein Einzelhandelsgeschäft mit Sportartikeln. Zum 30.06.1996 veräußerte sie an die S. GmbH den gesamten Warenbestand sowie die Ladeneinrichtung. Umsatzsteuer wies sie in der der S. GmbH ausgestellten Rechnung nicht aus.
Ab dem August 1996 vermietete sie das Ladenlokal auf unbestimmte Zeit an die S. GmbH. Der Mietvertrag konnte gemäß der gesetzlichen Kündigungsfrist von jeder Partei spätestens am dritten Werktag eines Kalendervierteljahres zum Ablauf des folgenden Kalendervierteljahres gekündigt werden.
Die S. GmbH führte das Sportgeschäft bis zum Mai 1998 fort.
Das beklagte Finanzamt vertrat die Auffassung, dass die Voraussetzungen einer Geschäftsveräußerung im Ganzen nicht vorgelegen hätten, weil das Grundstück als wesentliche Geschäftsgrundlage nicht mit veräußert worden sei. Es behandelte den Vorgang als umsatzsteuerbare Leistung.
Die Gründe
Der XI. Senat führt aus, er habe mit seiner bisherigen Rechtsprechung eine Geschäftsveräußerung i.S.d. § 1 Abs. 1a UStG auch dann bejaht, wenn einzelne wesentliche Betriebsgrundlagen nicht mit übereignet worden seien. Voraussetzung sei aber stets, dass sie dem Unternehmen langfristig zur Nutzung überlassen werden und eine dauerhafte Fortführung des Unternehmens durch den Unternehmer gewährleistet sei. Der Streitfall sei mit diesen Fällen jedoch nicht vergleichbar. Denn der unbefristete Mietvertrag über das Ladenlokal konnte von jeder Partei spätestens am dritten Werktag eines Kalendervierteljahres zum Ablauf des folgenden Kalendervierteljahres gekündigt werden und somit eine Loslösung vom Vertrag kurzfristig möglich.
Der EuGH sehe den Zweck des Art. 5 Abs. 8 der Richtlinie 77/388/EWG zwar darin, zu vermeiden, dass die Mittel des Begünstigten übermäßig steuerlich belastet werden, es sei allerdings zu bezweifeln, ob der Grundsatz der Gleichbehandlung der jeweiligen Erwerber gebiete, ihre steuerliche Belastung nicht davon abhängig zu machen, ob der jeweilige Übertragende des Gesamt- oder Teilvermögens Eigentümer des einem Erwerber überlassenen Geschäftsgrundstückes oder nur dessen Mieter sei. Es sei hier zudem zweifelhaft, ob im Streitfall unberücksichtigt bleiben könne, dass der zurückbehaltene Teil des Gesamtvermögens (Ladenlokal) geeignet sei, damit ein anderes Unternehmen als bisher (nämlich im Streitfall nunmehr eine Vermietung) zu betreiben.
Fazit
Es bleibt mit Spannung abzuwarten, wie der EuGH die Vorlagefrage des BFH beantworten wird. Denn die Zurückbehaltung des im Eigentum des Veräußerers befindlichen Grundstückes und die anschließende Vermietung an den Erwerber des Geschäftsbetriebes oder eines Teilbetriebes gehört zu den Klassikern der gesellschaftsrechtlichen Gestaltung einer Geschäftsübertragung.
Die zukünftige Beratung im Zusammenhang mit der Veräußerung eines Geschäftsbetriebes wird sich daran zu orientieren haben, ob ein auf unbestimmte Zeit geschlossener Mietvertrag steuerschädlich ist und die Voraussetzungen des § 1 Abs. 1a UStG entfallen lässt.
Auszeichnungen
-
„Häufig empfohlen wird Andreas Jahn, Steuerrecht“(JUVE Handbuch Wirtschaftskanzleien 2022/2023)
-
„Häufig empfohlen wird Andreas Jahn, Steuerrecht“(JUVE Handbuch Wirtschaftskanzleien 2017-2021)
UNVERBINDLICHE KONTAKTAUFNAHME
UNVERBINDLICHE KONTAKTAUFNAHME
Sind Sie unsicher, ob Sie mit Ihrer Angelegenheit bei uns richtig sind?
Nehmen Sie gerne unverbindlich Kontakt mit uns auf und schildern uns Ihr Anliegen.
Wir freuen uns auf Ihren Anruf.