Der Fall (verkürzt dargestellt):
Das Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz hatte im Mai über den Fall einer fristlosen, hilfweise fristgerechten Kündigung eines Mitarbeiters zu entscheiden, der zum wiederholten Mal seine Raucherpausen während der Arbeitszeit nicht ausstempelte.
Nachdem die Beklagte den Kläger in den vergangenen Jahren bereits zweimal wegen seiner unterlassenen Buchung im Zeiterfassungssystem für die Zeiten seiner Raucherpausen abgemahnt hatte, erließ sie eine schriftliche Betriebsanweisung zum Rauchverbot. Diese enthielt unter anderem folgende Regelungen: „Die Unterbrechung der Arbeit zum Zwecke des Rauchens ist keine Arbeitzeit. Diese sind daher Pausen (Raucherpausen) und als solche auszustempeln… Verstöße gegen diese Betriebsanweisung ziehen unmittelbar arbeitsrechtliche Konsequenzen nach sich. Nichtstempeln der Raucherpausen führt zu einer fristlosen Entlassung, da es sich hierbei um Urkunden-/Dokumentenfälschung handelt…“.
Dem Kläger wurde diese schriftliche Betriebsanweisung, durch seine Unterschrift bestätigt, übergeben. Zudem führte die Beklagte mit dem Kläger ein Einzelgespräch, unter anderem zum Rauchverbot.
In der Folge hat der Kläger jedoch in mindestens einem nachgewiesenen Fall erneut eine Raucherpause gemacht, ohne ein Ausstempeln im Zeiterfassungssystem vorzunehmen.
Die Entscheidung:
Nachdem das Arbeitsgericht Koblenz in der ersten Instanz der Kündigungsschutzklage mit dem Verweis auf die Unbestimmtheit und damit Unwirksamkeit der im Vorfeld erteilten Abmahnungen stattgegeben hatte, hat das LAG Rheinland-Pfalz in der zweiten Instanz die Wirksamkeit der fristlosen Kündigung bestätigt. Ein wichtiger Grund im Sinne des § 626 BGB Abs. 1 liege vor.
Der Sachverhalt sei an sich zunächst geeignet, einen wichtigen Grund für eine fristlose Kündigung zu begründen. Es bestehe kein Anspruch auf bezahlte Raucherpausen und die Verpflichtung zum Ausstempeln sei keine unverhältnismäßige Belastung der Raucher. Bestehe eine ausdrückliche Verpflichtung zum Ausstempeln und bediene der Arbeitnehmer das Zeiterfassungsgerät nicht, so veranlasse er den Arbeitgeber, ihm Entgelt zu zahlen, ohne die geschuldete Leistung erbracht zu haben. Verstöße in diesem Bereich rechtfertigten an sich eine außerordentliche Kündigung.
Der Kläger sei auch durch die beiden bereits erteilten Abmahnungen und die schriftliche Betriebsanweisung sowie das mit ihm geführte Einzelgespräch hinreichend gewarnt gewesen. Auch wenn die Abmahnungen nicht hinreichend konkret die Daten des unterlassenen Ausstempelns enthielten, so gehe aus ihnen dennoch deutlich hervor, was der Kläger „tun und lassen“ solle und dass die Beklagte im Wiederholungsfall kündigen werde. Die nachfolgende schriftliche Betriebsanweisung und das Einzelgespräch hätten dann keinen Zweifel mehr aufkommen lassen, dass der Kläger zum Ausstempeln der Raucherpausen verpflichtet sei.
In der Interessenabwägung verwies das LAG darauf, dass der Kläger das Nichtabstempeln der Raucherpausen nicht mit seiner Nikotinabhängigkeit entschuldigen könne. Es sei ihm suchtbedingt nicht unmöglich, die Stempeluhr zu bedienen, auch wenn es „von Zeit zu Zeit der Auffrischung des Nikotinspiegels“ bedürfe. Weiterhin sei die Beklagte nicht verpflichtet, dem Kläger eine Raucherentwöhnung anzubieten.
Fazit:
Das LAG hat in eindeutiger Weise die Rechtsprechung, dass Raucherpausen keine Arbeitszeit sind, bestätigt. Sieht eine betriebliche Regelung vor, dass Raucherpausen im Zeiterfassungssystem auszustempeln sind, so kann ein (wiederholter) Verstoß sogar einen wichtigen Grund für eine außerordentliche Kündigung darstellen.
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