Der allgemeine Kündigungsschutz nach dem Kündigungsschutzgesetz (KSchG) greift nur, wenn das Kündigungsschutzgesetz auch Anwendung findet. Bekanntlich gilt das Kündigungsschutzgesetz erst nach einer Wartezeit von sechs Monaten. Ferner darf die Kündigung nicht in einem Kleinbetrieb ausgesprochen worden sein. Es müssen mindestens 10 (bis 31. Dezember 2003 lag die Grenze noch bei fünf) vollzeitbeschäftigte Arbeitnehmer beschäftigt werden. Teilzeitbeschäftigte zählen anteilig je nach ihrem Stundenumfang mit dem Faktor 0,5 (bis 20 Wochenstunden) und mit 0,75 (bis 30 Wochenstunden). Für Altbeschäftigte, die noch zu Zeiten des geringeren Schwellenwertes eingestellt wurden, bleibt es bei der Altregelung, d.h. der Anwendung des Kündigungsschutzgesetzes in Betrieben mit mindestens mehr als fünf Arbeitnehmern.
Das Bundesarbeitsgericht hat nun den Begriff des Betriebes in einer weiteren Entscheidung präzisiert und die bisherige Rechtsprechung bestätigt (BAG, Urt. v. 8.10.2009 – 2 AZR 654/08). Zum Zeitpunkt der Kündigung waren in dem Betrieb in Deutschland nicht mehr als fünf Arbeitnehmer beschäftigt. Allerdings beschäftigte der beklagte Arbeitgeber in Griechenland mehrere 1.000 Mitarbeiter.
Das Bundesarbeitsgericht hat nun klargestellt, dass es bei der Berechnung der Arbeitnehmeranzahl auf die im Inland beschäftigten Arbeitnehmer ankommt. Die hier im konkreten Fall in Griechenland beschäftigten Arbeitnehmer waren nicht mitzuzählen. Maßgeblich ist daher die Zahl der bei Ausspruch einer Kündigung in Deutschland beschäftigten Arbeitnehmer.
Bei der Berechnung der maßgeblichen Beschäftigtenzahl bedarf es im Übrigen grundsätzlich eines Rückblicks auf die bisherige personelle Situation und eine Einschätzung der zukünftigen Entwicklung. Es kommt also auf die Beschäftigungslage an, die im Allgemeinen für den Betrieb kennzeichnend ist. Es gilt der Maßstab, der auch bei den Regelungen der §§ 17 ff. KSchG (Massenentlassung) und der §§ 111 ff. BetrVG (Betriebsänderungen) Anwendung findet.
Fazit:
Arbeitgeber mit Betrieben im In- und Ausland sind an die Geltung des Kündigungsschutzgesetzes nur im Inland gebunden. Für die Berechnung gelten daher auch nur die im Inland beschäftigten Arbeitnehmer. Es steht den Vertragsparteien allerdings frei, ausdrücklich zu vereinbaren, dass das Kündigungsschutzgesetz auch unabhängig von der Beschäftigtenzahl in jedem Fall Anwendung finden soll. Ohne präzise und konkrete Vereinbarung können sich Arbeitnehmer hierauf aber nicht berufen, wenn allein im Inland die erforderlichen Schwellenwerte nicht überschritten sind.
Auszeichnungen
-
TOP-Wirtschaftskanzlei für Arbeitsrecht(FOCUS SPEZIAL 2024, 2023, 2022, 2021, 2020)
-
TOP-Kanzlei für Arbeitsrecht(WirtschaftsWoche 2023, 2022, 2021, 2020)
-
TOP-Anwältin für Arbeitsrecht: Ebba Herfs-Röttgen(WirtschaftsWoche, 2023, 2022, 2021, 2020)
-
TOP-Anwalt für Arbeitsrecht: Prof. Dr. Nicolai Besgen(WirtschaftsWoche 2023, 2020)
Autor
UNVERBINDLICHE KONTAKTAUFNAHME
UNVERBINDLICHE KONTAKTAUFNAHME
Sind Sie unsicher, ob Sie mit Ihrer Angelegenheit bei uns richtig sind?
Nehmen Sie gerne unverbindlich Kontakt mit uns auf und schildern uns Ihr Anliegen.
Wir freuen uns auf Ihren Anruf.