BGH: Auch derjenige, der lediglich als Strohmann fungierte und weder Drahtzieher noch wirtschaftlicher Nutznießer der Umsatzsteuerhinterziehung war, verwirklicht als formeller Geschäftsführer in eigener Person den Tatbestand der Umsatzsteuerhinterziehung.
Ist der Strohmann weder Drahtzieher noch Nutznießer, so ist dies in der Strafzumessung zu berücksichtigen.
Der BGH bestätigt mit Beschluss vom 14. April 2010 (Az.: 1 StR 105/10), dass auch ein lediglich formell bestellte Geschäftsführer einer GmbH, der selbst nur als Strohmann fungiert und in den Geschäftsbetrieb tatsächlich nicht eingebunden ist, Täter einer Umsatzsteuerhinterziehung sein kann.
Das Landgericht Frankfurt a. M. hatte den Angeklagten wegen täterschaftlicher Steuerhinterziehung und nicht nur wegen Beihilfe zur Steuerhinterziehung des faktischen Geschäftsführers verurteilt. Der BGH bestätigte das Urteil des Landgerichts und wies die Revision des Angeklagten zurück.
Im Urteilsfall hatte der Angeklagte lediglich als Strohmann-Geschäftsführer fungiert und war als solcher bestellt und in das Handelsregister eingetragen worden. Statt des Angeklagten leitete tatsächlich der B die Geschäfte der GmbH als faktischer Geschäftsführer. Weder der Angeklagte noch B hatten die erforderlichen Umsatzsteueranmeldungen und -erklärungen abgegeben. Nutznießer und Drahtzieher der Umsatzsteuerhinterziehung war ausschließlich der B.
Gemäß § 34 AO haben die Geschäftsführer als gesetzliche Vertreter der GmbH deren steuerliche Pflichten zu erfüllen. Sie haben insbesondere dafür zu sorgen, dass die Steuern aus den Mitteln entrichtet werden, die sie verwalten.
Der BGH verweist ausdrücklich darauf, dass auch derjenige, der nach seiner „Stellung in dem Unternehmen eher eine Randfigur [ist] und lediglich als Strohmannfungierte […], als formeller Geschäftsführer für die Erfüllung der steuerlichen Erklärungspflichten verantwortlich sei und hat damit in eigener Person die Tatbestände der Umsatzsteuerhinterziehung i. S. d. § 370 Abs. 1 Nr. 2 AO i. V. m. §§ 1 Abs. 1 Nr. 1, 16 Abs. 1, 18 Abs. 1 und 2 UStG verwirkliche. Den Umstand, dass der Angeklagte weder Drahtzieher noch wirtschaftlicher Nutznießer der Umsatzsteuerhinterziehungen war, sondern nur eine untergeordnete Rolle gespielt habe, habe das Landgericht im Rahmen der Strafzumessung ausreichend berücksichtigt.
Auszeichnungen
-
„Häufig empfohlen wird Andreas Jahn, Steuerrecht“(JUVE Handbuch Wirtschaftskanzleien 2022/2023)
-
„Häufig empfohlen wird Andreas Jahn, Steuerrecht“(JUVE Handbuch Wirtschaftskanzleien 2017-2021)
UNVERBINDLICHE KONTAKTAUFNAHME
UNVERBINDLICHE KONTAKTAUFNAHME
Sind Sie unsicher, ob Sie mit Ihrer Angelegenheit bei uns richtig sind?
Nehmen Sie gerne unverbindlich Kontakt mit uns auf und schildern uns Ihr Anliegen.
Wir freuen uns auf Ihren Anruf.