Der Fall:
Über den Nachlass des E. war Nachlassverwaltung angeordnet worden. Dennoch richtete ein Nachlassgläubiger seine Klage nicht gegen den Nachlassverwalter, sondern gegen die Erben. Der Kläger stellte sich auf den Standpunkt, die Nachlassverwaltung diene ausschließlich dazu, den Erben vor einem Zugriff auf sein eigenes Vermögen zu schützen, nicht aber dazu, ihn vor Rechtsstreitigkeiten im Zusammenhang mit dem Nachlass zu bewahren.
Die Entscheidung des OLG Celle:
Das OLG Celle wies die Klage ab. Im Falle einer Nachlassverwaltung sei eine Klage gegen die Erben unzulässig. Die Nachlassverwaltung schütze die Erben nicht nur vor einem Zugriff der Nachlassgläubiger auf ihr eigenes Vermögen, sondern auch davor, sich auf Nachlassstreitigkeiten einlassen und die Kosten hierfür persönlich tragen zu müssen.
Hinweis für die Praxis:
Wenn der Erbe zum Zeitpunkt des Erbfalls nicht überblickt, ob und inwieweit der Nachlass überschuldet ist, ist er nicht gezwungen, die Erbschaft auszuschlagen, um eine mögliche Eigenhaftung auszuschließen. Eine Möglichkeit, die Haftung auf den vorhandenen Nachlass zu beschränken, ist die Anordnung einer Nachlassverwaltung. Diese verursacht zwar Kosten, hat für den Erben aber den Vorteil, dass er sich die Chance bewahrt, von dem Erbe zu profitieren, ohne das Risiko einzugehen, von den Nachlassgläubigern selbst in Anspruch genommen zu werden.
Ein weiterer Vorteil der Nachlassverwaltung besteht darin, dass der Erbe sich mit der Abwicklung der Nachlassangelegenheiten überhaupt nicht mehr befassen muss. Sämtliche Klagen der Nachlassgläubiger müssen sich gegen den Nachlassverwalter richten. Gerade wenn die Zusammensetzung des Nachlasses komplex ist, bspw. Unternehmensbeteiligungen in den Nachlass fallen und eine Vielzahl verschiedener Forderungen gegen den Nachlass im Raum stehen, kann die Anordnung einer Nachlassverwaltung eine ideale Lösung sein.
Bedenken müssen die Erben dabei allerdings, dass ihnen mit der Anordnung der Nachlassverwaltung auch die Befugnis entzogen wird, über den Nachlass selbst zu verfügen. Er wird ihnen erst ausgehändigt, nachdem alle Nachlassverbindlichkeiten beglichen sind. Da sich erbrechtliche Streitigkeiten häufig über Jahre hinziehen, kann dies die Geduld der Erben auf eine harte Probe stellen.
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