23.02.2010

Das Oberlandesgericht (OLG) Hamm hat mit Urteil vom 18. Dezember 2009 – 5 UF 118/09 – zu dem Auslandsverwendungszuschlag bei Soldaten Stellung genommen. Diese Entscheidung wird in Anbetracht der Auslandseinsätze der Bundeswehr gesteigerte Bedeutung erhalten.

Die Parteien des Verfahrens stritten um Abänderung der Nachscheidungsvereinbarung. Für den Zeitraum ab Januar 2008 begehrte der Kläger Abänderung der Scheidungsfolgenvereinbarung dahin, dass er keinen Unterhalt an seine geschiedene Ehefrau mehr schulde. Die Beklagte – geschiedene Ehefrau – trat der Klage entgegen. Das Amtsgericht änderte die Scheidungsfolgenvereinbarung ab und kürzte den Unterhaltsanspruch für verschiedene Zeiträume ab Januar 2008. Gegen die Entscheidung des Amtsgerichts legten beide Parteien Berufung ein.

Das OLG Hamm reduzierte den Unterhaltsanspruch der Beklagten weiter.

Ein Streitpunkt war die unterhaltsrechtliche Beurteilung des Auslandsverwendungszuschlags. Nach Auffassung des OLG Hamm ist der Auslandsverwendungszuschlag bei der Unterhaltsberechnung grundsätzlich nicht zu berücksichtigen. Der Einsatz in einem Krisengebiet sei mit besonderen Beschwernissen sowie persönlichen Gefahren für Leib und Leben der Soldaten verbunden. Es sei daher auch nicht angemessen, den Unterhaltsberechtigten über den Unterhalt an dem Auslandsverwendungszuschlag zu beteiligen. Lediglich die ersparten häuslichen Aufwendungen könnten berücksichtigt werden. Diese Ersparnis bemisst das OLG Hamm mit einem Drittel.

Fazit: Beim Nachscheidungsunterhalt ist der Auslandsverwendungszuschlag grundsätzlich nicht zu berücksichtigen. Beim Pflichtigen können nur die ersparten häuslichen Aufwendungen in Höhe eines Drittels des Nettobetrages des Auslandsverwendungszuschlages angesetzt werden. Noch nicht geklärt ist, ob diese Grundsätze auch beim Trennungsunterhalt gelten. Beim Trennungsunterhalt könnten Zweifel bestehen, wenn der Unterhaltspflichtige während der Ehezeit in den Krisengebieten eingesetzt war und der Auslandsverwendungszuschlag die ehelichen Lebensverhältnisse geprägt hat. Gleiches gilt für den Kindesunterhalt. Auch insoweit bleibt abzuwarten, ob der Auslandsverwendungszuschlag nicht berücksichtigt wird.

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