18.01.2010

Der Bundesgerichtshof (BGH) hat mit Urteil vom 25. November 2009 – XII ZR 92/06 – zu der Frage Stellung genommen, ob eine im Rahmen einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft erfolgte Zuwendung zurückverlangt werden kann, wenn der Zuwendende verstirbt. Das Verfahren hat den BGH zum zweiten Mal beschäftigt. Der Sachverhalt hat sowohl familien- als auch erbrechtliche Gesichtspunkte; in diesem Beitrag geht es um den familienrechtlichen Gesichtspunkt.

Die Kläger des Verfahrens waren die Erben ihres Vaters (im Folgenden „Erblasser“). Der Erblasser hatte von seiner Ehefrau (Mutter der Kläger) seit Jahren getrennt gelebt. Mehrere Jahre vor seinem Tod hatte er eine Immobilie zu Alleineigentum erworben und einige Zeit später zunächst einen Miteigentumsanteil von ½ auf seine Lebensgefährtin, die Beklagte dieses Verfahrens, übertragen sowie noch später auch seinen zurückbehaltenen Miteigentumsanteil, so dass die Beklagte letztlich Alleineigentümerin geworden war.

Der „familienrechtliche“ Streit ging darum, ob den Klägern (den Erben des Vaters = Erblassers) ein Ausgleichsanspruch wegen der Übertragung des zweiten hälftigen Miteigentumsanteils gegen die Beklagte zustünde, aufgrund der die Beklagte Alleineigentümerin der Immobilie geworden war. Insoweit könnten mehrere Ausgleichsansprüche bestehen:

  • wegen Auseinandersetzung einer Gesellschaft;
  • wegen Wegfalls der Geschäftsgrundlage für die „gemeinschaftsbezogene“ Zuwendung;
  • wegen Zweckverfehlung aus ungerechtfertigter Bereicherung.

Der BGH lehnte alle drei Anspruchsgrundlagen ab.

Ein Anspruch wegen Auseinandersetzung einer Gesellschaft komme nicht in Betracht, da der Erblasser und die Beklagte keine Gesellschaft gegründet hätten. Es fehle an einer ausdrücklichen oder stillschweigenden Erklärung zur Errichtung einer Gesellschaft. Der Erwerb einer Immobilie könne zwar auch ein Gesellschaftsverhältnis begründen. In diesem Fall müsse allerdings ein Wille der Beteiligten zu einer gemeinsamen wirtschaftlichen Nutzung über den Besitz hinaus feststellbar sein. Dies sei nicht der Fall.

Ein Wegfall der Geschäftsgrundlage für die „gemeinschaftsbezogene“ Zuwendung komme zwar grundsätzlich in Betracht. Nach Änderung der Rechtsprechung des BGH in 2008 könnten auch Zuwendungen im Zusammenhang mit einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft rückabgewickelt werden, wenn der mit der Zuwendung erfolgte Zweck nicht mehr erreicht werde. Eine Rückabwicklung wegen Wegfalls der Geschäftsgrundlage sei grundsätzlich denkbar, wenn die nichteheliche Lebensgemeinschaft scheitere und der Zuwendende den zugewendeten Vermögensgegenstand nicht mehr nutzen könne, wenn also hier die Lebensgemeinschaft zu Lebzeiten des Erblassers beendet worden wäre und der Erblasser dann entgegen der Planung nicht mehr im Haus hätte leben können. Wenn der Zuwendende sterbe, sei die Geschäftsgrundlage jedoch nicht weggefallen, im Gegenteil: In diesem Fall habe sich die Vorstellung der Partner der nichtehelichen Lebensgemeinschaft erfüllt. Sie hätten bis zum Tod des Zuwendenden das gemeinschaftliche Gut genutzt; die Lebensgemeinschaft habe erst durch den Tod des Zuwendenden ein natürliches Ende gefunden.

Ein Anspruch aus ungerechtfertigter Bereicherung wegen Zweckverfehlung komme zwar grundsätzlich in Betracht. Hier liege aber keine Zweckverfehlung vor. Der Zweck der Zuwendung sei die gemeinschaftliche Nutzung zu Lebzeiten der beiden Beteiligten gewesen. Dieser Zweck habe sich verwirklicht. Der Tod des Zuwendenden (= Erblasser) führe nicht zu einer Zweckverfehlung. Es gelten letztlich die gleichen Erwägungen wie beim Wegfall der Geschäftsgrundlage. Der Zweck sei erreicht. Die Partner der nichtehelichen Lebensgemeinschaft hätten das Haus gemeinschaftlich genutzt. Der Tod sei das natürliche Ende einer jeden Lebensgemeinschaft und führe nicht zu einer Zweckverfehlung.

Fazit: Die Grundzüge der unbenannten Zuwendung im Zusammenhang mit einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft stehen nunmehr fest. Scheitert die nichteheliche Lebensgemeinschaft zu Lebzeiten beider Partner, kommen grundsätzlich Ansprüche wegen Wegfalls der Geschäftsgrundlage sowie wegen Zweckverfehlung in Betracht. Endet die nichteheliche Lebensgemeinschaft dagegen durch den Tod des Zuwendenden, scheiden Ansprüche wegen Wegfalls der Geschäftsgrundlage sowie wegen ungerechtfertigter Bereicherung im Regelfall aus. Ob in bestimmten Einzelfällen Ausnahmen denkbar sind, hat der BGH ausdrücklich offen gelassen. Noch nicht geklärt ist die Variante, dass nicht der Zuwendende verstirbt, sondern der Zuwendungsempfänger. Hier hat der BGH angedeutet, dass ein Anspruch des Zuwendenden wegen Wegfalls der Geschäftsgrundlage oder möglicherweise wegen Zweckverfehlung in Betracht komme, da eine gemeinsamen Nutzung nicht mehr möglich sei, wenn das zugewandte Gut an die Erben des Lebenspartners falle.

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