Zum 01.01.2010 sind einige wesentliche Neuerungen im Erbrecht bzw. Erbschaftsteuerrecht in Kraft getreten, über die wir auf unserer Homepage bereits berichtet hatten:

I. Erbrechtsreform

Zum 01.01.2010 wurden einige wesentliche Vorschriften des Erb- und Pflichtteilsrechts geändert. Nachfolgend sind die wichtigsten Eckpunkte noch einmal aufgeführt (einen ausführlicheren Überblick finden Sie hier):

Lebzeitige Schenkungen des Erblassers werden künftig anders als bisher bei der Berechnung des sogen. „Pflichtteilsergänzungsanspruchs“ um so weniger berücksichtigt, je länger sie zurück liegen: Eine Schenkung im ersten Jahr vor dem Erbfall wird demnach voll in die Berechnung einbezogen, im zweiten Jahr nur noch zu 9/10, im dritten Jahr zu 8/10 usw. Damit können lebzeitige Schenkungen künftig auch bei hochbetagten Personen noch nützlich sein, um die Pflichtteilslast zu senken.

Pflegeleistungen sollen bei der Erbauseinandersetzung besser honoriert werden. Zwei Drittel aller Pflegebedürftigen werden zu Hause versorgt, über die finanzielle Seite wird dabei selten gesprochen. Gesetzliche Ausgleichsansprüche gab es bisher nur unter engen Voraussetzungen. Traf der Erblasser in seinem Testament keine Ausgleichsregelung, ging der pflegende Angehörige oftmals leer aus. Künftig soll dies bei der Erbauseinandersetzung besser honoriert werden.

Die erbrechtlichen Verjährungsfristen werden der Regelverjährung angepasst.

 

II. „Reform der Erbschaftsteuerreform“

Das am 22.12.2009 im Bundesgesetzblatt verkündete Wachstumsbeschleunigungsgesetz enthält für den Bereich des Erbschaftsteuerrechts eine „Reform der Reform“ in folgenden Punkten:

1. Im Rahmen der Erbschaftsteuerreform zum 01.01.2009 wurde der Eingangssteuersatz in Steuerklasse II (hierunter fallen bspw. Geschwister, Nichten, Neffen usw.) auf mindestens 30 Prozent erhöht, was zu teils drastischen Mehrbelastungen führt und faktisch zu einer Gleichstellung mit Nichtverwandten führt. Das Wachstumsbeschleunigungsgesetz sieht nun vor, die Steuersätze in Steuerklasse II zu senken, beginnend bei 15 bis maximal 43 Prozent.

2. Im Unternehmensbereich sind folgende Änderungen vorgesehen:

Die sogen. Lohnsummenregelung wird entschärft. Diese Regelung sieht vor, dass ein Unternehmen nach dem Erbfall 7 Jahre fortgeführt werden muss und die in dieser Zeit gezahlte Lohnsumme nicht geringer als 650% der Ausgangslohnsumme (= durchschnittliche Lohnsumme der letzten 5 Jahre vor Übertragung oder Erbfall) sein darf. Bei Unterschreitung der Mindestlohnsumme entfallen erbschaftsteuerliche Vergünstigungen. Die geplante Änderung reduziert den maßgeblichen Zeitraum auf fünf Jahre und die Mindestlohnsumme auf 400% der Ausgangslohnsumme. Betriebe mit bis zu zwanzig Beschäftigten (bisher: zehn Beschäftigte) sollen der Lohnsummenregelung gar nicht unterliegen.

Der „Behaltenszeitraum“, also die Zeitspanne, in der ein Betrieb weitergeführt werden muss, um von der Erbschaftsteuer verschont zu werden, wird auf fünf Jahre (bisher: sieben Jahre) verkürzt.

Eine komplette Freistellung des Unternehmens von der Erbschaftsteuer kann in Anspruch genommen werden, wenn der Erwerber das Unternehmen sieben Jahre (bisher: zehn Jahre) fortführt, wobei die Lohnsumme dann 700%der Ausgangslohnsumme (bisher: 1000%) betragen muss.

 

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