Das begrenzte Realsplitting gehört – trotz seiner steuerlichen Vorteile – zu den familienrechtlichen „Dauerbrennern“. Der unterhaltsverpflichtete – getrenntlebende oder geschiedene – Ehegatte kann den gezahlten Ehegattenunterhalt bis zu einem Jahres-Höchstbetrag von 13.805,00 € als Sonderausgaben von der Bemessungsgrundlage zur Einkommensteuer abziehen. Im Gegenzug muss der unterhaltsberechtigte Ehegatte diesen Betrag versteuern; den ihm daraus entstehenden steuerlichen Nachteil hat wiederum der unterhaltsverpflichtete Ehegatte auszugleichen. Der wirtschaftliche Vorteil besteht darin, dass der unterhaltsverpflichtete Ehegatte einen höheren steuerlichen Vorteil aufgrund seines Steuersatzes erzielt als er an Nachteilsausgleich an den unterhaltsberechtigten Ehegatten zahlen muss. Dieser Vorteil wiederum wird bei der Unterhaltsrechnung berücksichtigt.
Der unterhaltsverpflichtete Ehegatte gibt aus eigenem Interesse die Unterhaltszahlungen bei seiner Steuererklärung an. Der unterhaltsberechtigte Ehegatte wiederum ist an sich verpflichtet, die Unterhaltszahlungen als sonstige Einnahmen bei seiner eigenen Steuererklärung anzugeben. Gelegentlich vergisst der unterhaltsberechtigte Ehegatte dies. Welche Folgen dies haben kann, zeigt die Entscheidung des OLG Saarbrücken vom 11. März 2009 – 6 WF 19/09 -.
Der geschiedene Ehemann machte in einem Zeitraum von 1996 bis 2004 Unterhaltszahlungen in Höhe von monatlich 1.100,00 DM als Sonderausgaben geltend. Seine Steuerlast wurde dadurch erheblich reduziert. Die geschiedene Ehefrau „vergaß“, diese Unterhaltszahlungen als sonstige Einnahmen bei ihrer Steuerklärung anzugeben. Erst in 2004 erfuhr ihr Finanzamt von dem Sonderabgabenabzug beim Ehemann. Die Steuerbescheide der geschiedenen Ehefrau wurden wieder „geöffnet“; das Finanzamt berücksichtigte die Unterhaltszahlungen nachträglich als sonstige Einnahmen. Es entstand ein Steuernachzahlungsbetrag in Höhe von 30.209,76 €. Die Klägerin verlangte Erstattung dieses Betrages von ihrem früheren Ehemann.
Das Landgericht gewährte ihr lediglich Prozesskostenhilfe in geringer Höhe. Ihre Beschwerde hatte Erfolg: Das OLG Saarbrücken gewährte ihr Prozesskostenhilfe für den gesamten Betrag von 30.209,76 €.
Der Beklagte hatte sich in erster Linie auf die Einrede der Verjährung berufen. Das OLG Saarbrücken wies diese zurück. Für den Beginn der Verjährung komme es auf die Kenntnis des Gläubigers von dem bestehenden Anspruch an. Die Klägerin habe von dem Anspruch erst Kenntnis gehabt, als das Finanzamt in 2005 die ersten Steuerbescheide erließ, in denen die Unterhaltszahlungen als sonstige Einnahmen berücksichtigt worden sind. Verjährungsbeginn sei daher frühestens der 1. Januar 2006. Die Klageerhebung im Februar 2008 hemmte somit die Verjährung.
Den Einwand des Beklagten, dass die Klägerin für ihre „Vergesslichkeit“ auch noch mit einem Erstattungsanspruch belohnt werde, wies das OLG Saarbrücken zurück. Der Beklagte werde durch die Erstattung so gestellt wie er auch bei ordnungsgemäßer Behandlung durch die Klägerin gestellt worden wäre; auch in diesem Fall hätte er den Nachteilsausgleich zahlen müssen.
Fazit: Die Entscheidung des OLG Saarbrücken zeigt ein Risiko des begrenzten Realsplitting für den unterhaltsverpflichteten Ehegatten. Er muss darauf achten, dass der unterhaltsberechtigte Ehegatte die Unterhaltszahlungen auch jährlich bei der Steuererklärung angibt. Ansonsten droht nach vielen Jahren eine unliebsame Überraschung. Eine ganz andere Frage ist, ob die Entscheidung des OLG Saarbrücken in der Sache zutreffend ist. Der unterhaltsberechtigte Ehegatte kann hiernach (um es hart auszudrücken) Steuerhinterziehung auf Kosten des unterhaltsverpflichteten Ehegatten betreiben. Wird nach mehreren Jahren entdeckt, dass Unterhaltszahlungen nicht versteuert werden, hat der unterhaltsberechtigte Ehegatte einen Erstattungsanspruch gegen den unterhaltsverpflichteten Ehegatten.
Es bleibt abzuwarten, ob das OLG Saarbrücken bzw. zunächst das zuständige Landgericht in der Hauptsache Gelegenheit findet, darauf einzugehen.
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