Es kommt regelmäßig vor, dass Eltern bei der Vermögensbildung des eigenen Kindes sowie des Schwiegerkindes mithelfen möchten. Häufig leisten sie einen finanziellen Zuschuss zum Hauserwerb, entweder durch das Bezahlen von Rechnungen oder durch Zahlungen auf das „Baukonto“. Wenn die Ehe zwischen dem Kind und dem Schwiegerkind scheitert, stellt sich sofort die Frage, ob die Schwiegereltern von dem Schwiegerkind Ersatz ihrer Zuwendungen erhalten. Sollte sich die Immobilie dann sogar im Alleineigentum des Schwiegerkindes befinden, gehen die Schwiegereltern häufig davon aus, von dem Schwiegerkind ganz sicher Ersatz zu erhalten. Dass dies regelmäßig nicht der Fall ist, zeigt eine aktuelle Entscheidung des OLG Brandenburg.
Das OLG Brandenburg hatte mit Urteil vom 6. Mai 2009 – 4 U 135/08 – über Zuwendungen von Schwiegereltern gegenüber dem Schwiegersohn zu entscheiden. Die Schwiegereltern hatten für den Hausbau der Tochter sowie des Schwiegersohnes 111.225,23 € beigesteuert. Das Haus wurde auf einem Grundstück errichtet, das im Alleineigentum des Schwiegersohnes steht. Trotz der erheblichen Zuwendungen der Schwiegereltern wurde die Tochter nicht in das Grundbuch „mit aufgenommen“, d.h. der Schwiegersohn blieb Alleineigentümer des jetzt bebauten Grundstücks. Die Ehe scheiterte. Die Schwiegereltern verlangten von dem Schwiegersohn Erstattung ihrer Zuwendungen. In dem Scheidungsverfahren zwischen der Tochter sowie dem Schwiegersohn wurde der Zugewinnausgleich verhandelt. Die Tochter verlangte von ihrem Ehemann (dem Schwiegersohn) Zugewinnausgleich in Höhe von knapp 63.000,00 €.
Die Schwiegereltern als Kläger in dem Verfahren des OLG Brandenburg hatten mit ihrer Klage beim Landgericht Erfolg. Auf die Berufung des Schwiegersohnes hob das OLG Brandenburg die Entscheidung des Landgerichts jedoch auf mit folgender Begründung:
Die Kläger (Schwiegereltern) könnten die Zuwendungen entweder wegen Zweckverfehlung der Schenkung oder wegen Wegfalls der Geschäftsgrundlage von dem Beklagten (Schwiegersohn) zurückerhalten. Das OLG Brandenburg lehnte beide Anspruchsgrundlagen ab.
Eine Rückforderung wegen Zweckverfehlung der Schenkung komme nicht in Betracht. Denn es liege keine Schenkung im Rechtssinne (im Sinne der §§ 516 ff. BGB) vor, sondern ein im Gesetz nicht geregeltes familienrechtliches Rechtsverhältnis eigener Art. Die Schwiegereltern hätten sich durch ihren finanziellen Beitrag an der Vermögensbildung der Tochter sowie des Schwiegersohnes beteiligen, dagegen nicht der Tochter bzw. dem Schwiegersohn Geldmittel zur völlig freien Verfügung überlassen wollen (z.B. für einen teuren Urlaub).
Sollte die Ehe zwischen dem eigenen Kind sowie dem Schwiegerkind scheitern, könnten Zuwendungen aufgrund dieses „familienrechtlichen Rechtsverhältnisses eigener Art“ nur über den so genannten Wegfall der Geschäftsgrundlage abgewickelt werden. Dies komme nur in Betracht, wenn die Beibehaltung der geschaffenen Vermögenslage für die zuwendenden Schwiegereltern unzumutbar sei. Eine solche „Unzumutbarkeit“ liege erst dann vor, wenn die Tochter aufgrund des Zugewinnausgleichs nicht an der Vermögensmehrung des Mannes (Schwiegersohnes) beteiligt werde. Erhalte die Tochter über den Zugewinn einen angemessenen Ausgleich, sei die geschaffene Vermögenslage auch für die Schwiegereltern zumutbar.
In dem konkreten Fallstellte das OLG Brandenburg fest, dass die Tochter in dem Zugewinnausgleichsverfahren eine Forderung in Höhe von 63.250,72 € geltend gemacht hat. Nach der Berechnung des Ehemannes/Schwiegersohnes in dem Zugewinnausgleichsverfahren ergäbe sich immerhin noch ein Zugewinnausgleich in Höhe von rund 32.000,00 € zugunsten der Tochter. Der von der Tochter geltend gemachte Betrag stelle in etwa die Hälfte der finanziellen Zuwendungen der Schwiegereltern dar. Dies sei eine angemessene Beteiligung des eigenen Kindes an den Zuwendungen der Eltern. Selbst wenn sich aber lediglich ein Zugewinnausgleich in der von dem Ehemann errechneten Höhe von knapp 32.000,00 € ergebe, sei dies immer noch ein angemessenes Ergebnis. Der eingetretene Wertverlust ergebe sich entweder daraus, dass die Zuwendungen der Schwiegereltern für andere Dinge (z.B. einen unangemessen hohen Konsum) der Ehegatten verbraucht worden seien oder dass sich der Wert der Hausimmobilie verringert habe. In diesem Fall müsste die Tochter das Risiko der Entwertung mittragen.
Fazit: Bei der Rückforderung von Zuwendungen sollten die Schwiegereltern vorsichtig vorgehen. Ein Rückforderungsanspruch kommt nur in Betracht, wenn die Vermögenslage nach Scheitern der Ehe für die Schwiegereltern unzumutbar ist, was wiederum nur der Fall ist, wenn das eigene Kind nicht über den Zugewinnausgleich an der Zuwendung partizipieren kann. Die Schwiegereltern sollten daher das Ergebnis des Zugewinnausgleichs abwarten, bevor sie ihren Anspruch geltend machen. Risiken können hier wegen der Verjährung bestehen, da Ansprüche der Schwiegereltern nach drei Jahren verjähren. Beginn der Verjährung ist allerdings erst das Ende des Jahres, in dem den Schwiegereltern der Anspruch sowie der Schuldner bekannt wurden. Eine „Kenntnis“ der zuwendenden Schwiegereltern liegt erst dann vor, wenn das Zugewinnausgleichsverfahren des Kindes sowie der Schwiegerkindes abgeschlossen ist und das Ergebnis feststeht. Wer dessen ungeachtet Sicherheit wünscht, sollte von dem Schwiegerkind eine Verjährungsverzichtserklärung einholen. Ein „gut beratenes“ Schwiegerkind wird eine Verjährungsverzichtserklärung abgeben, um ein Gerichtsverfahren der Schwiegereltern allein zur Unterbrechung der Verjährung zu verhindern.
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