Durch das Gesetz zur Modernisierung des GmbH-Rechts und zur Bekämpfung von Missbräuchen (MoMiG) vom 23.10.2008, BGBl I 2008, 2026, wurde mit Wirkung ab dem 01.11.2008 die Gründung von Gesellschaften mit der Bezeichnung „Unternehmergesellschaft (haftungsbeschränkt)“ oder „UG (haftungsbeschränkt)“ zugelassen. Für die Gründung dieser Gesellschaften (sog. Mini-GmbH) reicht ein Stammkapital von 1 EUR aus. Gemäß § 5a Abs. 3 GmbHG muss die Gesellschaft jedoch in der Jahresbilanz eine gesetzliche Rücklage zu bilden, in die ein Viertel des Jahresüberschusses einzustellen ist (gesetzliche Rücklage). Diese Pflicht fällt weg, wenn die Rücklage die Schwelle des § 5 Abs. 1 GmbH-Gesetz von 25 000 EUR für die Gründung einer GmbH erreicht und das Stammkapital entsprechend angehoben wird.
Sofern die UG steuerbegünstigte Zwecke verfolgt, stellt sich allerdings die Frage, ob und wie dieses Kapital ohne Verstoß gegen das gemeinnützigkeitsrechtliche Mittelverwendungsgebot angespart werden kann. Denn nach § 58 der Abgabenordnung (AO) sind nur die dort genannten Rücklagen ohne Gefährdung der Gemeinnützigkeit zulässig (sog. steuerlich unschädliche Betätigungen).
Es ist deshalb die Frage aufgeworfen worden, ob die „gemeinnützige UG“ (gUG) überhaupt zulässig sein kann.
Diese Frage beantwortet jetzt das Bayerische Landesamt für Steuern (BayLfSt) mit Verfügung vom 31.03.2009 (BayLfStVerfügung vom 31. 3. 2009 – S 0174.2.1-2/2 St31):
Bei der Unternehmergesellschaft handelt es sich nicht um eine neue Rechtsform, sondern um eine GmbH. Es gelten lediglich die in § 5a GmbHG festgelegten, erleichterten gesellschaftsrechtlichen Vorgaben. Alle übrigen gesetzlichen Vorschriften – sowohl gesellschafts-, als auch steuerrechtlich – gelten für die Unternehmergesellschaft gleichermaßen wie für jede andere GmbH.
Die Unternehmergesellschaft ist daher eine Körperschaft i. S. des § 51 AO, für die eine Steuervergünstigung in Betracht kommen kann.
Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterung der obersten Finanzbehörden des Bundes und der Länder ist die Auffassung zu vertreten, dass die gesetzlich vorgeschriebene Rücklagenbildung bis zum Erreichen des Stammkapitals von 25 000 EUR nicht gegen den Grundsatz der zeitnahen Mittelverwendung (§§ 55, 58 AO) verstößt.
Das Stammkapital einer Kapitalgesellschaft unterliegt nicht der zeitnahen Mittelverwendungspflicht. Das gilt auch für die Mittel, die von Gesetzes wegen in die zur Erhöhung des Stammkapitals gedachte Rücklage nach § 5a Abs. 3 GmbHG eingestellt werden müssen und insoweit bereits anderweitig gesetzlich gebunden sind.
Eine Mini-GmbH kann somit trotz der in § 58 AO nicht vorgesehenen Rücklagenbildung gemeinnützige Körperschaft i.S. von § 51 AO sein.
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„Häufig empfohlen wird Andreas Jahn, Steuerrecht“(JUVE Handbuch Wirtschaftskanzleien 2022/2023)
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„Häufig empfohlen wird Andreas Jahn, Steuerrecht“(JUVE Handbuch Wirtschaftskanzleien 2017-2021)
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