Auch jenseits von Medizinischen Versorgungszentren (MVZ), Berufsausübungsgemeinschaften und Praxisgemeinschaften beraten wir medizinische Kooperationen aller Art. Die Gestaltungsmöglichkeiten sind hier vielfältig, ebenso die Vorgaben durch Gesetzgeber, die Selbstverwaltung oder Ärztekammern.
Welche medizinischen Kooperationen gibt es und was ist zu beachten?
Über MVZs, BAGs und Praxisgemeinschaften hinaus gestalten wir Apparate- und Laborgemeinschaften und Leistungserbringergemeinschaften bei gerätebezogenen Untersuchungsleistungen entsprechend den Vorgaben des Bundesmantelvertrages-Ärzte (BMV-Ä).
Wir beraten und gestalten sektorenübergreifende Kooperationen zwischen niedergelassenen Ärztinnen und Ärzten und Krankenhäusern. Besonderes Augenmerk ist hier auch die Einhaltung der gesetzlichen Vorgaben in Bezug auf das Verbot der Zuweisung gegen Entgelt und die Anti-Korruptionsvorschriften der §§ 299a und 299b des Strafgesetzbuches zu legen. Wir prüfen Altverträge und zeigen erforderliche Alternativen auf.
Praxis- und Ärztenetze sind nach den Vorgaben des Gesetzgebers im Rahmen der Honorarverteilung finanziell zu fördern. In Deutschland gibt es inzwischen mehrere hundert dieser Praxisnetze. Praxisnetzte können heute auch MVZ gründen. Voraussetzung für die finanzielle Förderung ist, dass die Praxis- oder Ärztenetze bestimmte von der Kassenärztlichen Bundesvereinigung definierte Rahmenvorgaben erfüllen. Wir kennen und kommunizieren diese regulatorischen Vorgaben und begleiten die Gestaltung von Praxis- und Ärztenetzten auch wissenschaftlich. Der Abschnitt zu den Praxis- und Ärztenetzten im Beck´schen Formularbuch Medizin- und Gesundheitsrecht wird von unserem Sozius Wolf Constantin Bartha bearbeitet.
AUSZEICHNUNGEN
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„Eine der besten Wirtschaftskanzleien für Gesundheit und Pharmazie“
(Magazin brand eins, Ausgabe 20/2021 sowie Ausgabe 16/2020) -
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(FOCUS Spezial 2024, 2023, 2022, 2021 - 2013)
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