Konzernstrukturen sind heute auch in mittelgroßen Unternehmen und im Mittelstand weit verbreitet. Überwiegend sind diese Konstrukte historisch gewachsen, etwa durch die Gründung oder den Erwerb von Tochtergesellschaften. Mitunter werden sie im Wege von Umstrukturierungen aber auch gezielt herbeigeführt. Das Wirtschaften in Konzernstrukturen zieht eine Vielzahl rechtlicher Herausforderungen nach sich. Aufgrund ihrer engen Verflechtung unterliegen betroffene Unternehmen besonderen Pflichten und Risiken, können aber auch Vorteile für sich in Anspruch nehmen. MEYER-KÖRING berät Konzernobergesellschaften (die „Konzernmutter“) und Konzerngesellschaften (die „Konzerntöchter“) sowie die Entscheidungsträger in den Gesellschaften bei allen Rechtsfragen rund um die Errichtung und Gestaltung von Konzernstrukturen sowie hinsichtlich der konzerninternen Rechte und Pflichten.

Der Vertragskonzern

Ein Konzern entsteht, wenn mindestens zwei Unternehmen unter einer einheitlichen Leitung mit beherrschendem Einfluss zusammengefasst werden. Eine solche Beherrschung kann durch einen Beherrschungsvertrag herbeigeführt werden. In diesen Fällen spricht man von einem Vertragskonzern. Aufgrund des Beherrschungsvertrags ist das herrschende Unternehmen berechtigt, der beherrschten Gesellschaft Weisungen zu erteilen. Diese muss den Anweisungen grundsätzlich folgeleisten – selbst, wenn sie für das beherrschte Unternehmen nachteilig sind. Der Beherrschungsvertrag wird im Regelfall mit einem Gewinnabführungsvertrag kombiniert. Durch den Gewinnabführungsvertrag ist die beherrschte Gesellschaft verpflichtet, den „ganzen Gewinn“ (den Jahresüberschuss mit Anpassungen) an die herrschende Gesellschaft abzuführen. Umgekehrt hat die herrschende Gesellschaft einen Jahresfehlbetrag der beherrschten Gesellschaft auszugleichen. In der Praxis bekannter ist der steuerliche Begriff für den Gewinnabführungsvertrag, der Ergebnisabführungsvertrag (EAV). Der Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag wird im Handelsregister der beherrschten Gesellschaft (der „Konzerntochter“) eingetragen. Das Recht des Vertragskonzerns ist umfassend im Aktiengesetz („AktG“) geregelt.

Der faktische Konzern

Eine Konzernstruktur kann aber auch rein faktisch begründet werden: Beherrscht ein Unternehmen eine andere Gesellschaft aufgrund einer Mehrheitsbeteiligung sowie mittels einer „faktischen“ Leitung, liegt ein faktischer Konzern vor. Der faktische Konzern ist gesetzlich nicht geregelt. Eine Eintragung in einem Handelsregister erfolgt nicht. Der Geschäftsverkehr weiß häufig nichts von einer faktischen Konzernierung. Die Handhabung eines faktischen Konzerns ist schwierig und durch Änderung der Rechtsprechung Unsicherheiten unterworfen. Eine „faktische Konzernierung“ bedarf daher enger rechtlicher Begleitung.

Rechte und Pflichten im Vertragskonzern

Trotz eines Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrags (in der Praxis abgekürzt mit „BGAV“) bleiben die Konzernunternehmen rechtlich selbständige Einheiten. Konzernierten Unternehmen kommen aber einer Vielzahl an besonderen Rechten und Pflichten zu. So muss die Konzernmutter beispielsweise grundsätzlich einen Konzernabschluss aufstellen. Zudem ist sie durch den BGAV verpflichtet, die Verluste ihrer Tochterunternehmen auszugleichen. Die Konzernuntergesellschaften unterliegen im Gegenzug den Weisungen bzw. dem beherrschenden Einfluss der Konzernmutter und sind regelmäßig zur Abführung ihres Gewinns verpflichtet. Werden konzerninterne Pflichten verletzt, können geschädigte Konzerngesellschaften grundsätzlich Schadensersatz verlangen.

Eine besondere Rechtsstellung kommt bei einem Vertragskonzern den außenstehenden Aktionären (den „Außensteher“) der beherrschten Gesellschaft zu. Da bei einem Gewinnabführungsvertrag die beherrschte Gesellschaft ihren „ganzen Gewinn“ an die herrschende Gesellschaft abführen muss, verbleibt nichts mehr für außenstehende Aktionären der beherrschten Gesellschaft. Den außenstehenden Aktionären der beherrschten Gesellschaft steht daher ein gesetzlicher Ausgleichsbetrag zu. Zusätzlich muss der BGAV eine Abfindung für die außenstehenden Aktionäre gegen Übernahme der Beteiligung durch den Mehrheitsgesellschafter (das herrschende Unternehmen) vorsehen. 

Die gesetzlichen Vorschriften des AktG betreffen unmittelbar nur Aktiengesellschaften und Kommanditgesellschaften auf Aktien. Ein Großteil der Regelungen ist aber auch auf andere Rechtsformen, insbesondere die GmbH, übertragbar. Die Einzelheiten sind vielfach umstritten.

Steuerliche Auswirkungen einer Konzernstruktur

Neben den gesellschaftsrechtlichen Auswirkungen zieht eine Konzernstruktur darüber hinaus auch steuerliche Folgen nach sich. Liegt eine Organschaft vor, werden verbundene Unternehmen gemeinschaftlich besteuert. So sind etwa eine konzerninterne Verlustverrechnung oder umsatzsteuerfreie Leistungen innerhalb des Unternehmensverbundes möglich. Allerdings nimmt das Steuerrecht eine vom Gesellschaftsrecht losgelöste, eigenständige Betrachtung vor. Nicht jeder Konzern bildet daher auch eine Organschaft.

Fachberatung mit Augenmaß

Schon die Vielzahl der besonderen Rechte und Pflichten sowohl im Gesellschafts- als auch im Steuerrecht zeigt die Komplexität von Konzernrechtsverhältnissen. Hinzu kommen stets individuelle wirtschaftliche und tatsächliche Zwänge, die bei jeder konzernrechtlichen Fragestellung zu berücksichtigen sind. MEYER-KÖRING berät in langjähriger Anwaltstradition zu allen Rechtsfragen in Konzernverhältnissen. Als Rechts- und Fachanwälte für Handels- und Gesellschaftsrecht sowie Steuerrecht kennen wir sowohl die gesellschaftsrechtlichen Pflichten in Konzernstrukturen, haben aber auch die steuerrechtlichen Auswirkungen jeder Konzerngestaltung stets im Blick. So gewährleisten wir Ihnen eine umfassende, rechtssichere Beratung und können Ihnen optimierte Gestaltungsoptionen entwickeln. Bei konzerninternen Streitigkeiten hilft uns unsere Erfahrung dabei, interessengerechte Lösungen zu finden, die allen Beteiligten eine schnelle Rückkehr zum Tagesgeschäft ermöglichen.

MANDANTEN

Wir beraten und vertreten Mandanten aller Branchen und Rechtsformen, Körperschaften des öffentlichen Rechts, Non-profit-Organisationen und nicht zuletzt: Sie persönlich als Gesellschafter und Unternehmer. Wir arbeiten eng verzahnt mit unseren anderen spezialisierten Dezernaten und kooperieren regelmäßig mit den klassischen steuerberatenden und wirtschaftsprüfenden Berufen. Dieser interdisziplinäre Ansatz gewährleistet ganzheitliche, umfassende Lösungen aus einem Guss.

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  • „MEYER-KÖRING ist besonders renommiert für die gesellschaftsrechtliche Beratung.“

    (JUVE Handbuch Wirtschaftskanzleien 2022)

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