Den Kirchen kommt im deutschen Steuerrecht eine Sonderstellung zu. Davon profitieren sie nicht unerheblich, etwa durch die staatliche Erhebung der Kirchensteuer. Ihre vielschichtige Rolle „zwischen“ Staat und privaten Rechtssubjekten bringt aber auch besondere (steuer-)rechtliche Herausforderungen mit sich. Selbst große Diözesen und Bistümer sind regelmäßig auf die Hinzuziehung externer Fachleute angewiesen, um die oft hochspezifischen Fragen des kirchlichen Steuerrechts bewältigen zu können.

Kirchen sind steuerpflichtig

Kirchliche Rechtsträger entfalten ihre Tätigkeiten in verschiedenen Rechtsformen und in fast allen Bereichen der Gesellschaft. Die damit einhergehenden Rechtsfragen erstrecken sich folglich auf nahezu alle Bereiche der Steuerrechtsordnung. Im Tagesgeschäft kommen für den Haushalt und die internen Verwaltungsabläufe kirchlicher Einrichtungen regelmäßig der Körperschaft-, Gewerbe– und Umsatzsteuer besondere Bedeutung zu. Vielfach verfügen kirchliche Rechtsträger über erhebliche Vermögenswerte, wie beispielsweise Immobilien. Daher sind auch die Grundsteuer sowie im Falle von Übertragungen die Grunderwerb– und die Schenkungsteuer im Blick zu behalten.

Ob und in welcher Ausprägung eine Steuerpflicht besteht, hängt stets von der konkreten Ausgestaltung und Betätigung des jeweiligen kirchlichen Rechtsträgers ab. So sind juristische Personen des öffentlichen Rechts – anders als Privatrechtssubjekte – nur bei der Unterhaltung eines sog. Betriebs gewerblicher Art (BgA) körperschaftsteuerpflichtig. Die Abgrenzung zu einer reinen Vermögensverwaltung (z.B. durch Vermietung und Verpachtung kirchlicher Immobilien) oder zu einer hoheitlichen Tätigkeit verläuft in der Praxis jedoch fließend. Eine Gewerbesteuerpflicht setzt regelmäßig den Unterhalt eines Gewerbebetriebs voraus.

Neuregelung der Umsatzsteuerpflicht

Im Rahmen der Umsatzsteuer gelten wiederum andere Maßgaben: Hier stehen öffentlich-rechtliche Kirchenrechtsträger im Zuge der umfassenden Neuregelung durch § 2b UStG vor einem Umbruch. Denn bislang war die Umsatzsteuerpflicht von öffentlich-rechtlichen Institutionen an die Voraussetzungen eines BgA im Sinne der Körperschaftsteuer geknüpft. Aufgrund europäischer Vorgaben gilt künftig eine neue Marschroute: Danach sind nunmehr auch öffentlich-rechtliche Einrichtungen regelmäßig zur Abführung von Umsatzsteuer verpflichtet. Allerdings existieren umfangreiche Ausnahmeregelungen, die stets im Einzelfall geprüft werden müssen.

Aufgrund der mit diesem fundamentalen Wandel einhergehenden zahlreichen Unsicherheiten wurde die Umsetzungsfrist zum wiederholten Male auf vorerst Ende 2024 verlängert. Aufgeschoben ist aber nicht aufgehoben: Insbesondere kirchliche Einrichtungen, deren Tätigkeiten bisher nicht der Umsatzsteuer unterfielen, sind gut beraten, die Auswirkungen der Neuregelung auf ihre Tätigkeiten rechtzeitig zu prüfen und die gebotenen Maßnahmen in die Wege zu leiten.

Zahlreiche Befreiungen und Privilegierungen

Kirchlichen Rechtsträgern kommen steuerlich häufig Ausnahmetatbestände zugute. Die Kirchen und ihre Tätigkeiten sind in vielerlei Hinsicht steuerlich privilegiert:

So kann die Umsatzsteuerpflicht etwa beim Betrieb kultureller Einrichtungen oder bei der Vermietung und Verpachtung von Immobilien (z.B. eines Kirchen- oder Pfarrgebäudes) entfallen. Eine schenkweise Übertragung von historischen Kirchengütern und Grundbesitz von einem kirchlichen Rechtsträger auf einen anderen kann im Einzelfall von der Schenkungsteuer befreit sein. Zuwendungen Dritter an inländische Religionsgemeinschaften des öffentlichen Rechts oder – unter weiteren Voraussetzungen – auch an privatrechtliche (kirchliche) gemeinnützige Institutionen sind regelmäßig schenkungsteuerfrei. Darüber hinaus können öffentlich-rechtliche Religionsgemeinschaften von der Entrichtung der Grundsteuer befreit sein.

Umstrukturierungen und Umwandlungen können sich lohnen

Um die unterschiedlichen steuerrechtlichen Regelungen für öffentlich-rechtliche Einrichtungen und Privatrechtssubjekte möglichst effizient zu nutzen, kann sich im Einzelfall eine Umwandlung oder Umstrukturierung der jeweiligen Rechtsträger anbieten. Die Modernisierung jahrhundertealter kirchlicher Strukturen kann erhebliche Steuervorteile bewirken, ist jedoch auch ausgesprochen komplex. Hinsichtlich der mit diesen Transformationsprozessen verbundenen Spezialfragen beraten Sie unsere Fachanwälte für Handels- und Gesellschaftsrecht, etwa zur strukturellen Ausgestaltung einer stiftungsartigen gemeinnützigen GmbH oder der Erwirkung einer Verleihung von öffentlich-rechtlichen Körperschaftsrechten.

Gemeinnützigkeit bietet Chancen

Unabhängig von den Ausnahmetatbeständen des Steuerrechts unterfallen kirchliche Aktivitäten häufig auch dem Gemeinnützigkeitsrecht, etwa wenn die Förderung kirchlicher Zwecke, der Religion, des Denkmalschutzes und der Denkmalpflege oder von Kunst und Kultur im Mittelpunkt stehen. In diesen Fällen wird auf Antrag grundsätzlich keine Körperschaft- und Gewerbesteuer erhoben. Die Umsatzsteuer fällt regelmäßig nur mit dem ermäßigten Steuersatz von 7 % an. Allerdings unterwirft das Gemeinnützigkeitsrecht die betroffenen Einrichtungen wiederum einem eigenen, detaillierten Regelungssystem und bringt daher seine ganz eigenen Herausforderungen mit sich.

In diesem anspruchsvollen Querschnittsgebiet des kirchlichen Steuerrechts sind wir Ihre Experten. Als Rechts- und Fachanwälte für Steuerrecht sowie Handels- und Gesellschaftsrecht verfügen wir über umfangreiche Erfahrung in der Beratung von kirchlichen Einrichtungen und Institutionen jeder Rechtsform und Größenordnung. Gerne unterstützen wir Sie im Tagesgeschäft, bei der steueroptimierten Planung und Durchführung von Projekten, der Einstellung auf die Neuregelung des Umsatzsteuerrechts oder einer Anpassung Ihrer rechtlichen Strukturen. Wir helfen Ihnen, den stetig steigenden Anforderungen des Steuerrechts gerecht zu werden und die bestehenden Privilegierungen effizient zu nutzen.

MANDANTEN

Wir beraten und vertreten Mandanten aller Branchen und Rechtsformen, Körperschaften des öffentlichen Rechts, Non-Profit-Organisationen und nicht zuletzt: Sie persönlich als Gesellschafter und Unternehmer. Wir arbeiten eng verzahnt mit unseren anderen spezialisierten Dezernaten und kooperieren regelmäßig mit den klassischen steuerberatenden und wirtschaftsprüfenden Berufen. Dieser interdisziplinäre Ansatz gewährleistet ganzheitliche, umfassende Lösungen aus einem Guss.

AUSZEICHNUNGEN

Lorbeerkranz
  • Häufig empfohlen wird Andreas Jahn, Steuerrecht.

    (JUVE Handbuch Wirtschaftskanzleien 2017-2024)

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