Die Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) ist die Gesellschaftsform nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB). Sie existiert seit Erlass des BGB im Jahre 1896. Die GbR ist ein Kind des 19. Jahrhunderts. Im 21. Jahrhundert passen viele gesetzliche Regelungen nicht mehr. Die Rechtsprechung ist über einzelne gesetzliche Regelungen hinweggegangen. Ein auch demokratisch herausfordernder Umstand. Der Gesetzgeber hat dies erkannt. Er hat daher ein neues Gesetz geschaffen: Das Gesetz zur Modernisierung des Personengesellschaftsrechts (MoPeG). Das MoPeG gilt ab dem 1. Januar 2024. Was hat sich geändert:
Rechtsfähigkeit der Gesellschaft bürgerlichen Rechts
Die GbR nach der Vorstellung des Gesetzgebers im Jahre 1896 war ein vertragliches Schuldverhältnis der Gesellschafter. Der historische Gesetzgeber hat die Rechtsnatur bewusst offengelassen. Die Rechtsnatur beschreibt ein Rechtssubjekt und definiert es als rechtsfähig oder nicht rechtsfähig. Rechtsfähig sind die natürlichen Personen (der Mensch), die juristischen Personen (GmbH, AG, Genossenschaft) und die Personenhandelsgesellschaften (oHG, KG, GmbH & Co. KG). Der Bundesgerichtshof (BGH) hat schließlich entschieden, dass die GbR „teilrechtsfähig“ sein soll. Die GbR war damit der offenen Handelsgesellschaft (oHG) angenähert. Die gesetzlichen Regelungen des BGB passen allerdings nicht richtig.
Der Gesetzgeber hat dies aufgegriffen. Das Gesetz enthält die ausdrückliche Regelung, dass die GbR rechtsfähig ist, wenn sie nach dem gemeinsamen Willen der Gesellschafter am Rechtsverkehr teilnehmen soll. Sie ist wie eine oHG oder KG Träger der Rechte und Pflichten. Sie ist die Vertragspartnerin und damit Gläubigerin der Forderungen sowie Schuldnerin der Verpflichtungen. Die Gesellschafter einer GbR haften wie die Gesellschafter einer oHG für die Verbindlichkeiten der GbR persönlich und unbeschränkt.
Vermögen der GbR
Nach der gesetzlichen Konzeption des BGB von 1896 soll das Vermögen der GbR „Sondervermögen“ der GbR-Gesellschafter sein. Es ist seitdem nicht richtig gelungen, dieses „Sondervermögen“ allgemeinverbindlich zu definieren. Der Gesetzgeber hat das Sondervermögen der Gesellschafter abgeschafft. Die GbR ist Trägerin ihres Vermögens.
Kontinuität der Gesellschaft
Der Gesetzgeber im Jahre 1896 hat die Gesellschaft bürgerlichen Rechts als Gelegenheitsgesellschaft angesehen, dagegen nicht als Dauerzustand. Die Praxis hat sich anders entwickelt. Viele Gesellschaften sind langlebig. Gelegenheitsgesellschaften sind die Ausnahme. Die gesetzlichen Regelungen sind nunmehr auf eine Dauergesellschaft zugeschnitten, vergleichbar wie eine oHG oder eine KG.
Gesellschaftsregister der GbR
Ein besonderes Problem der Gesellschaft bürgerlichen Rechts war immer die fehlende Registerpublizität. Für die GbR gibt es kein Handelsregister. Alle aktuellen Gesellschafter sind gemeinschaftlich geschäftsführungs- und vertretungsbefugt. Die Gesellschafter können aber auch abweichende Regelungen treffen, dass nur einer oder einzelne Gesellschafter geschäftsführungs- und vertretungsbefugt sein sollen. Für den Rechtsverkehr besteht damit das Risiko, ob tatsächlich alle aktuellen Gesellschafter die GbR vertreten haben.
Das Gesellschaftsregister soll dieses Risiko beseitigen. Das Gesellschaftsregister ist wie das Handelsregister aufgebaut. Die Gesellschafter einer GbR können entscheiden, ob sie sich in dieses Gesellschaftsregister eintragen lassen. Wenn sie es machen, kann der Rechtsverkehr auf die Eintragung vertrauen – genauso wie beim Handelsregister. Für den Geschäftsverkehr eine erhebliche Erleichterung.
Modernisierung
Der Gesetzgeber hat die Gelegenheit genutzt, das Personengesellschaftsrecht insgesamt zu aktualisieren und an den gegenwärtigen Rechtszustand anzupassen. Dies betrifft eine Vielzahl von Einzelregelungen von der Kündigung über das Ausscheiden eines Gesellschafters, die Abfindung eines Gesellschafters bis hin zum Beschlussmängelstreit, wenn ein Gesellschafter mit einem Beschluss der Gesellschafterversammlung nicht einverstanden ist.
Wir unterstützen Sie bei allen diesen Punkten gerne. Ab 1. Januar 2024 sollte zudem jede GbR den Gesellschaftsvertrag überarbeiten und anpassen lassen.
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