Grundlage des Arbeitsverhältnisses des Chefarztes ist der Chefarztvertrag. Im Chefarztvertrag werden die Weichen für das Arbeitsverhältnis gestellt. Sowohl für den Chefarzt als auch für den Krankenhausträger hat der Chefarztvertrag wirtschaftlich zentrale Bedeutung. Viel zu kurz gegriffen wäre der Gedanke, dass sich dies nur auf die Regelungen zur Vergütung des Chefarztes – beispielsweise die Vereinbarung einer Beteiligungsvergütung oder eines Liquidationsrechts des Chefarztes – beziehen würde. Vielmehr enthält der Chefarztvertrag weitere Klauseln und Regelungen von großer Wichtigkeit. Uns als Experten im Chefarztvertragsrecht stellen sich bei Gestaltung und Verhandlung von Chefarztverträgen beispielsweise folgende Fragen:
- Wie sind die Dienstaufgaben geregelt? Was ist also Teil der Hauptleistungspflichten und was Nebentätigkeit?
- Ist ein abteilungsbezogenes Budget im Chefarztvertrag vorgesehen? Inwiefern muss der Chefarzt dessen Erreichung und Einhaltung garantieren?
- Gibt es Regegelungen zur personellen Besetzung der Abteilung? Kann der Chefarzt auf Personalentscheidungen Einfluss nehmen?
Wie sind Bereitschaftsdienst und Rufbereitschaft im Chefarztvertrag geregelt? - Wie konkret sind die Aufklärungs- und Dokumentationspflichten und deren
- Durchsetzung auch gegenüber nachgeordneten Ärzten geregelt?
- Inwieweit haftet der Chefarzt für die vollständige und richtige Kodierung und Dokumentation der Diagnosen und Prozeduren für die Kosten- und Leistungsabrechnung durch die Krankenhausverwaltung?
- Ist der Chefarzt für die Einhaltung der Arbeitszeiten in seiner Abteilung verantwortlich und wie sind überhaupt seine diesbezüglichen Einflussmöglichkeiten?
- Welche Klauseln im Chefarztvertrag sind riskant im Hinblick auf die Straftatbestände zur Bekämpfung von Korruption im Gesundheitswesen?
- Wie ist die Vergütungsregelung im Chefarztvertrag technisch ausgestaltet? Und wie die etwaig korrespondierenden Wahlleistungsvereinbarungen?
Von den Arbeitsvertragsparteien wird auch regelmäßig die Klausel zum Versicherungsschutz bei Haftungsfällen sträflich vernachlässigt, obwohl diese im Zweifelsfall dramatische wirtschaftliche Bedeutung haben kann. Wir prüfen auch, wie die Entwicklungsklausel formuliert ist und welche Konsequenzen sich aus dieser ergeben können. Selbstverständlich ist auch über Ausschlussfristen, Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall, Klauseln über das Direktionsrecht sowie Klauseln zur Vertragsdauer und Kündigung zu sprechen.
Der Chefarztvertrag ist für die Vertragsparteien von zentraler Bedeutung. Umso mehr erstaunt es uns in der Praxis, dass Chefarztverträge teilweise noch immer ungeprüft – und ohne nennenswerte Verhandlung mit dem Krankenhausträger – unterschrieben werden. Eine juristische Beratung beim Abschluss eines Chefarztvertrages – sowohl für den Chefarzt als auch für den Krankenhausträger – ist deshalb notwendig. Weder Chefärzte noch Krankenhausträger sollten sich „blind“ auf Musterverträge verlassen. Aber nicht nur bei Abschluss des Chefarztvertrags ist juristische Hilfestellung äußerst sinnvoll, sondern auch bei dessen Auslegung. Gerade wenn im Laufe des Arbeitsverhältnisses Konflikte und Meinungsverschiedenheiten zwischen Krankenhausträger und Chefarzt entstehen – beispielsweise über Themen wie: Kündigung, Probezeit, Befristung, Vergütung, Wahlleistungen, Zielvereinbarung, Bonus, Haftung, Beteiligung von Oberärzten – sollte man Expertenrat hinzuziehen. Wir als Kanzlei mit ausgewiesenen Experten für Arbeitsrecht und Medizinrecht können Ihnen – gerade auch aufgrund unserer Branchenkenntnisse im Gesundheitswesen – gerne helfen.
Wissenswertes über unsere Tätigkeit für Chefärztinnen und Chefärzte können Sie hier nachlesen.
AUSZEICHNUNGEN
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TOP-Kanzlei für Medizinrecht
(WirtschaftsWoche 2023, 2022, 2021, 2020) -
TOP-Kanzlei für Arbeitsrecht
(WirtschaftsWoche 2023, 2022, 2021, 2020) -
TOP-Wirtschaftskanzlei für Gesundheit und Pharmazie
(FOCUS SPEZIAL 2024, 2023, 2022, 2021 - 2013) -
TOP-Wirtschaftskanzlei für Arbeitsrecht
(FOCUS SPEZIAL 2024, 2023, 2022, 2021, 2020) -
„Eine der besten Wirtschaftskanzleien im Bereich Gesundheit und Pharmazie“
(brand eins Ausgabe 19/2023, 23/2022, 20/2021, 16/2020)
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