Die Gewährung von betrieblichen Sozialleistungen kann zu einer dauerhaften Bindung führen. Solche Bindungen können sogar die Verpflichtung des Arbeitgebers beinhalten, einem Mitarbeiter einen Parkplatz, ggf. sogar an einer bestimmten Stelle, zu gewähren. Das Hessische Landesarbeitsgericht hatte sich mit einer solchen Fallkonstellation zu befassen und im Rahmen einer nun bekannt gewordenen Pressemitteilung entschieden, dass ein Arbeitgeber verpflichtet sein kann, einem Mitarbeiter kostenfrei einen Parkplatz zu überlassen (Pressemitteilung des Hessischen Landesarbeitsgerichts Nr. 6/10 vom 30. Juni 2010 zu Hessischem LAG, Urt. v. 16.11.2009 – 17 Sa 900/09, abrufbar unter www.lag-frankfurt.justiz.hessen.de).
Der Fall:
Hintergrund des Rechtsstreits war eine in einem Vorverfahren um einen Parkplatz geführte gerichtliche Auseinandersetzung. Der Mitarbeiter, ein Flugkapitän, dessen Wohnort weit entfernt von seinem Stationierungsort liegt, hatte bisher von dem Arbeitgeber die Parkgebühren für einen auf dem Flughafengelände seines Heimatortes liegenden Parkplatz erstattet bekommen. Der Arbeitgeber wollte hierfür die Kosten nicht mehr tragen.
Hierüber führten die Parteien einen Rechtsstreit. Dieser endete mit der gerichtlichen Feststellung, dass der Arbeitgeber verpflichtet sei, dem Mitarbeiter auf dem Flughafengelände seiner Heimatstation einen unentgeltlichen Parkplatz zu überlassen, von dem der Mitarbeiter zu seinem Stationierungsort fliegen kann.
Der Mitarbeiter hatte dazu stets einen Parkplatz in einem bestimmten Parkhaus genutzt, der ihm eine schnelle Erreichbarkeit des Terminals ermöglichte. Nach Rechtskraft der Entscheidung in dem Vorverfahren teilte der Arbeitgeber dem Mitarbeiter nun mit, er solle an einer anderen, weiter entfernten Stelle auf dem Gelände parken und von dort mit einem Pendelbus zum Terminal fahren. Der Mitarbeiter wollte jedoch weiterhin in dem Parkhaus parken und musste hierfür Wertmarken erwerben. Hierfür zahlte er in einem Zeitraum von ca. 1,5 Jahren einen Betrag von knapp 2.000,00 €. Diesen Betrag wollte er nun von seinem Arbeitgeber erstattet und im Übrigen wieder eine Parkmöglichkeit in dem Parkhaus eingeräumt bekommen.
Das Arbeitsgericht hat die Klage des Mitarbeiters abgewiesen.
Die Entscheidung:
Im Berufungsverfahren hat das Landesarbeitsgericht der Klage stattgegeben.
I. Freie Entscheidung des Arbeitgebers
Das LAG stellt zunächst fest, dass Mitarbeiter keinen Anspruch auf Bereitstellung eines bestimmten Parkplatzes haben. Vielmehr habe der Arbeitgeber zu bestimmen, welchen Parkplatz er dem Mitarbeiter im Rahmen seiner Bereitstellungsverpflichtung zur Verfügung stelle. Mitarbeiter können daher dem Arbeitgeber grundsätzlich nicht vorschreiben, welchen Parkplatz sie zur Verfügung zu stellen haben.
II. Einhaltung billigen Ermessens
Dieses freie Leistungsbestimmungsrecht des Arbeitgebers wird allerdings durch die Grundsätze billigen Ermessens im Sinne des § 315 Abs. 1 BGB wesentlich beschränkt. Das LAG sah nämlich in der Zuweisung des anderen Arbeitsplatzes auf dem Gelände eine Beeinträchtigung billigen Ermessens. Im Rahmen des billigen Ermessens muss der Arbeitgeber die wesentlichen Umstände des Falles abwägen und die beiderseitigen Interessen angemessen berücksichtigen. Dazu fehle es an konkretem Vortrag der Arbeitgeberseite. Es hätte z.B. offen gelegt werden müssen, aufgrund welcher Erwägungen man sich entschlossen habe, dem Flughafenkapitän einen anderen Parkplatz auf dem Gelände zuzuweisen und den bisherigen Parkplatz im Parkhaus zu entziehen. Der Arbeitgeber hätte auch vortragen müssen, welche Kosten für die Stellung eines Parkplatzes im Parkhaus aufzuwenden waren und welche Kosten bei Stellung eines anderen Parkplatzes auf dem Gelände anfielen bzw. entfielen.
Bei der Berücksichtigung der Interessen des Mitarbeiters hätte man sich damit auseinandersetzen müssen, dass nunmehr ein Parkplatz zugewiesen wurde, der einen entweder deutlich längeren Fußweg oder aber die Nutzung eines Pendelbusses verlange, dies wiederum mit Fußweg bis zu dessen Haltestelle. Der Pendelbus verkehre auch nicht zu allen Zeiten. Damit werde dem Mitarbeiter ein erheblich längerer Zeitaufwand zugemutet.
Fazit:
Die Entscheidung macht deutlich, dass die Gewährung von freiwilligen Leistungen zu einer dauerhaften Bindung führen kann. Soweit möglich, sollten daher Freiwilligkeits- und/oder Widerrufsvorbehalte vereinbart werden. Unabhängig davon bedarf es stets der billigen Ermessensausübung. Diese wurde im vorliegenden Fall offensichtlich gänzlich unterlassen, so dass sich der Arbeitgeber nicht durchsetzen konnte.
Auszeichnungen
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