Regelmäßig sind Chefärzte aus dem Anwendungsbereich von Tarifverträgen ausgenommen. Im Fall einer einzelvertraglichen Bezugnahme auf eine tarifliche Vergütung stellt sich bei einer Änderung der tariflichen Grundlage die Frage, nach welchen Regelungen der Chefarzt nunmehr zu vergüten ist.
Der Fall
Der Kläger ist seit 1996 bei dem Beklagten als Chefarzt beschäftigt. Die Parteien haben einzelvertraglich die Anwendung der Vergütungsgruppe I des BAT-KF vereinbart. Die Entgeltsystematik des BAT-KF wurde zum 1. Juli 2007 umgestellt, unter anderem wurde die Vergütungsgruppe I in die Entgeltgruppe 15 Ü BAT-KF übergeleitet. Weiterhin wurde ein neuer TV-Ärzte-KF mit vier Entgeltgruppen geschaffen. Der Beklagte leitete den Kläger in die Entgeltgruppe 15 Ü BAT-KF (6.086,94 € brutto monatlich) über. Mit seiner Klage begehrte der Kläger nunmehr eine Vergütung nach der Entgeltgruppe 4 des TV-Ärzte-KF (8.495,85 € brutto monatlich). Sowohl das Arbeitsgericht als auch das Landesarbeitsgericht gaben der Klage statt.
Die Entscheidung
Auf die Revision des Beklagten entschied nun das BAG, dass die Überleitung der Vergütungsgruppe I BAT-KF in die Vergütungsgruppe 15 Ü BAT-KF mangels gegenteiliger Anhaltspunkte auch für Chefärzte gelte. Die einzelvertragliche Vereinbarung sei im Zweifel als dynamische Vergütungsvereinbarung auszulegen. Eine Überleitung in den TV-Ärzte-KF setze die Anwendbarkeit der entsprechenden Überleitungsvorschriften voraus (= zuvor Eingruppierung nach Abschnitt 3 des allgemeinen Vergütungsgruppenplans (Gesundheitsdienst)). Hierzu gehörte der Kläger nicht. Folgerichtig sei daher die Überleitung in die höchste allgemeine Entgeltgruppe, nämlich der 15 Ü BAT-KF.
Hinweis für die Praxis
Die Entscheidung des BAG liegt bisher nur in Form einer Pressemitteilung vor. Die ausführlichen Entscheidungsgründe sind vor einer abschließenden Bewertung abzuwarten. Die Entscheidung ist jedoch im Zusammenhang mit den Entscheidungen des BAG vom 9. Juni 2010 (etwa 5 AZR 122/09) zu sehen, in welcher einzelvertragliche Vereinbarungen in Chefarztverträgen als Überleitung in den (allgemeinen) TVöD anstelle einer Überleitung in den (speziellen) TV-Ärzte ausgelegt wurden.
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