09.09.2013 -

Arbeitsverhältnisse gehen im Rahmen eines Betriebsübergangs mit allen Rechten und Pflichten auf den Erwerber über, § 613a BGB. Wie verhält es sich aber mit dem Amt des internen Datenschutzbeauftragten? Diese Frage hatte nun das Arbeitsgericht Cottbus zu entscheiden (Arbeitsgericht Cottbus, Urteil v. 14.02.2013 – 3 Ca 1043/12).

Der Fall:

Die Klägerin war bereits seit 1992 Datenschutzbeauftragte im Sinne von § 4f Abs. 1 S. 1 Bundesdatenschutzgesetz (BDSG). Zur Ausübung ihres Amtes war vereinbart, dass sie in einem Umfang von ca. 30 % ihrer regulären Arbeitszeit bzw. acht Arbeitstagen im Monat als Datenschutzbeauftragte tätig sein sollte.

Im Mai 2012 ging das Arbeitsverhältnis auf einen neuen Arbeitgeber im Wege des Betriebsübergangs gem. § 613a BGB über. Der neue Arbeitgeber ist eine 100%ige Tochter des bisherigen Arbeitgebers. Die Arbeitnehmerin widersprach dem Übergang ihres Arbeitsverhältnisses nicht. Nach Betriebsübergang wurde sie noch für einen Zeitraum von ca. sechs Wochen als Datenschutzbeauftragte tätig. Zwischen den Parteien ist dazu streitig, ob diese Tätigkeit als Datenschutzbeauftragte für den bisherigen Arbeitgeber oder aber für den neuen Arbeitgeber erfolgte.

Der bisherige Arbeitgeber (Betriebsveräußerer) erklärte dann schriftlich, dass die Bestellung als bisherige Datenschutzbeauftragte widerrufen worden sei. Der neue Arbeitgeber bestellte bereits vor Betriebsübergang einen externen Datenschutzbeauftragten. Die Arbeitnehmerin wurde bei dem Betriebserwerber nicht als Datenschutzbeauftragte schriftlich bestellt.

Mit ihrer Klage macht die Arbeitnehmerin nunmehr geltend, dass der Betriebserwerber verpflichtet sei, sie das Amt als Beauftragte für den Datenschutz ausüben zu lassen und zusätzlich beantragt sie die Feststellung, dass sie weder durch einen eventuellen Widerruf des bisherigen Arbeitgebers noch durch den Betriebsübergang ihre Funktion als Datenschutzbeauftragte verloren habe sowie die Feststellung, dass der Widerruf der Bestellung unwirksam sei.

Die Entscheidung:

Das Arbeitsgericht hat die Anträge abgewiesen.

I. Stellung des Datenschutzbeauftragten

Datenschutzbeauftragter ist, wer von einer öffentlichen oder nicht öffentlichen Stelle, die personenbezogene Daten automatisiert verarbeitet, schriftlich zum Beauftragten für den Datenschutz bestellt worden ist, § 4f Abs. 1 S. 1 BDSG. Die schriftliche Bestellung zum Datenschutzbeauftragten ist nicht Teil des Arbeitsverhältnisses, sondern die Folge der gesetzlichen Verpflichtung aus § 4f Abs. 1 S. 1 BDSG. Lediglich die Auswirkungen der Bestellung, nämlich die Konkretisierung der damit verbundenen Tätigkeiten, spiegeln sich in einer Erweiterung der arbeitsvertraglichen Pflichten wieder, die, möglicherweise auch konkludent, zwischen den Arbeitsvertragsparteien vereinbart werden können. Die Bestellung knüpft also an das Unternehmen an, für das die Bestellung erfolgt ist, nicht an das Arbeitsverhältnis. Insoweit erlischt die Bestellung zum Datenschutzbeauftragten unabhängig vom Arbeitsverhältnis, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen nicht mehr vorliegen (s. auch BAG, Urteil v. 29.09.2010 – 10 AZR 588/09).

II. Amt des Datenschutzbeauftragten geht bei Betriebsübergang unter

Der Betriebsübergang bewirkt lediglich den Übergang des Arbeitsverhältnisses. Das Funktionsamt des Datenschutzbeauftragten knüpft aber gerade nicht an das Arbeitsverhältnis an. Damit führt der Betriebsübergang nicht zum Übergang des Amtes des Datenschutzbeauftragten. Das Amt des Datenschutzbeauftragten besteht immer nur unmittelbar beim Rechtsträger.

Hinweis für die Praxis:

Daran ändern auch eventuelle arbeitsvertragliche Ansprüche nichts. Geht nämlich das Funktionsamt nicht über, gilt die Bestellung auch nicht für den Betriebserwerber. Gleiches muss auch für die arbeitsvertraglichen Regelungen gelten. Der Betriebserwerber ist vielmehr verpflichtet, sofern er die Voraussetzungen erfüllt, selbst einen Beauftragten für den Datenschutz schriftlich neu zu bestellen. Damit wird die Kontinuität des Datenschutzes gewährleistet. Sinn und Zweck des BDSG ist nicht der unveränderte Fortbestand des Arbeitsverhältnisses eines Datenschutzbeauftragten nach einem Betriebsübergang.

Hinweis für die Praxis:

Das Amt des Datenschutzbeauftragten knüpft an das Arbeitsverhältnis und den Rechtsträger, für den das Amt bestellt wurde, an. Geht das Arbeitsverhältnis über, folgt das Datenschutzamt nicht dem Arbeitsverhältnis. Der Mitarbeiter verliert dieses Amt.

Autor

Bild von Prof. Dr. Nicolai Besgen
Partner
Prof. Dr. Nicolai Besgen
  • Rechtsanwalt
  • Fachanwalt für Arbeitsrecht

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