Ein Betriebsübergang kann nicht nur bei Übergang des gesamten Betriebes zu Stande kommen, sondern ist auch als Betriebsteilübergang möglich und denkbar. In der Praxis stellen sich allerdings durchaus schwierige Zuordnungsfragen. Welche Arbeitnehmer werden welchem Betriebsteil zugeordnet und gehen damit im Wege des Betriebsteilübergangs auf den neuen Betriebsinhaber über. Das Bundesarbeitsgericht hat in einem aktuellen Urteil seine Rechtsprechung zu dieser Frage weiter präzisiert (BAG, Urt. v. 17.10.2013 – 8 AZR 763/12).
Wir möchten den schwierigen und schwer verständlichen Sachverhalt hier nicht wiedergeben, sondern beschränken uns auf die Darstellung der Kernaussagen des 8. Senats.
I. Wille der Arbeitsvertragsparteien
Zunächst kommt es für die Frage, auf welchen Betrieb oder Betriebsteil ein Arbeitnehmer zugeordnet ist, auf den Willen der Arbeitsvertragsparteien an. Arbeitgeber und Arbeitnehmer können daher die Zuordnung einvernehmlich festlegen. In diesem Sinne kann der Arbeitgeber auch die Zuordnung, wenn eine einvernehmliche Festlegung nicht besteht, aufgrund seines Direktionsrechts festlegen, entweder ausdrücklich oder konkludent.
II. Schwerpunkt der Tätigkeit
Liegt eine solche Zuordnung nicht vor, entscheidet das Bundesarbeitsgericht die Zuordnung nach dem Schwerpunkt der Tätigkeit. Entscheidend ist, in welchem Betriebsteil der Arbeitnehmer vor der Teilbetriebsveräußerung überwiegend tätig war. Dieser Tätigkeitsschwerpunkt ist nach objektiven Kriterien zu ermitteln. Dabei ist eine wertende Gesamtbetrachtung aller Elemente vorzunehmen.
Hinweis für die Praxis:
In erster Linie ist auf den jeweiligen zeitlichen Aufwand und Arbeitseinsatz abzustellen. Hierbei handelt es sich um ein zumeist einfach zu ermittelndes, sachgerechtes und quantitatives Kriterium, das sich nach der tatsächlichen Arbeitsleistung und deren Aufteilung richtet. Darüber hinaus ist auch der überwiegende Arbeitsort von Bedeutung.
III. Strukturelle Betrachtungsweise
Weiterhin wendet die Rechtsprechung bei der Beurteilung nach dem Tätigkeitsschwerpunkt eine so genannte strukturelle Betrachtungsweise an. Es ist stets erforderlich, dass der Arbeitnehmer in den übertragenen Betriebsteil tatsächlich eingegliedert war, so dass es insbesondere nicht ausreicht, dass er Tätigkeiten für den übertragenen Teil verrichtet hat, ohne in dessen Struktur eingebunden gewesen zu sein.
Hinweis für die Praxis:
Dies gilt selbst dann, wenn die Tätigkeiten des Arbeitnehmers (nahezu) ausschließlich oder überwiegend dem übergehenden Betriebsteil zugute gekommen sind. Maßgeblich ist allein die tatsächliche Tätigkeit im übertragenen Betriebsteil.
Fazit:
Nach diesen Kriterien kann die Frage der Zuordnung regelmäßig gut vorgenommen und/oder geklärt werden. Es zeigt sich aber, dass die einvernehmliche Festlegung der Zuordnung vorzuziehen ist. Dabei hat es der Arbeitgeber durchaus in der Hand, statt einer solchen einvernehmlichen Festlegung auch einseitig im Wege des Direktionsrechts den Mitarbeiter einem bestimmten Betriebsteil zuzuordnen. Insoweit ist der Praxis zu empfehlen, sich die Frage der Zuordnung von Arbeitnehmern im Vorfeld eines angedachten Betriebsübergangs genau zu überlegen und entsprechende Maßnahmen zu ergreifen und umzusetzen, damit dann bei Eintritt des Betriebsübergangs die Zuordnungsfrage bereits abschließend festgelegt und geklärt ist.
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