Der Bundesgerichtshof hat sich in einer Entscheidung vom 04.12.2014 – XII ZB 181/13 – erneut mit der Frage befasst, wann Schwiegereltern eine Schenkung vom Schwiegerkind zurückverlangen können. In diesem Zusammenhang hat er auch die weitere Frage beantwortet, wann ein solcher Anspruch verjährt, sofern es um ein Grundstück geht.
Der Vater der Ehefrau hatte im Jahr 1993 das Eigentum an seinem Hausgrundstück, auf dem die Eheleute mit ihren Kindern bereits seit Jahren wohnten, auf seine Tochter und seinen Schwiegersohn zu gleichen Teilen übertragen; an einem Teil des Hauses hatte er sich ein Wohnrecht vorbehalten. Mitte 2004 trennten sich die Eheleute. Nachdem die Ehe im Jahr 2006 rechtskräftig geschieden worden war, verlangte die ehemalige Ehefrau, der ihr Vater seine Ansprüche insoweit abgetreten hatte, im Jahr 2010 vom geschiedenen Ehemann die Rückübertragung des Miteigentumsanteils, den ihr Vater ihm übertragen hatte.
Das Familiengericht und auch das Oberlandesgericht hatten den Antrag abgewiesen mit der Begründung, der geltend gemachte Anspruch sei verjährt. Denn es gelte die regelmäßige, drei Jahre ausmachende Verjährungsfrist des § 195 BGB. Die Verjährung habe, weil die Ehe im Jahr 2006 rechtskräftig geschieden worden sei, spätestens Ende 2006 zu laufen begonnen und sei daher mit dem 31. Dezember 2009 eingetreten. Das erst im Jahr 2010 begonnene gerichtliche Verfahren sei also zu spät eingeleitet worden.
Der Bundesgerichtshof hat das anders beurteilt und deshalb die Entscheidung des Oberlandesgerichts aufgehoben sowie die Sache zur endgültigen Entscheidung an das Oberlandesgericht zurückverwiesen.
Er hat sich zunächst zu der Frage geäußert, wann Schwiegereltern ein Geschenk vom Schwiegerkind zurückverlangen können:
Wenn für das Schwiegerkind erkennbar war, dass es ohne die Ehe nicht zu der Schenkung gekommen wäre, die Schenkung also nur wegen der Ehe mit dem eigenen Kind erfolgt ist und sie daher auch dem eigenen Kind dauerhaft zugutekommen sollte, kann ein Rückforderungsanspruch nach den Grundsätzen über die Störung der Geschäftsgrundlage (§ 313 Abs. 1 BGB) bestehen, sobald die Ehe gescheitert ist. Dies kann jedoch nur gelten, wenn es für die Schwiegereltern unzumutbar ist, an der Schenkung festzuhalten.
Auch dann kann aber in der Regel nur verlangt werden, dass das Schwiegerkind einen Ausgleich in Geld leistet. Lediglich in seltenen Ausnahmefällen kann durchgesetzt werden, dass der geschenkte Gegenstand zurückzugeben ist. Das ist beispielsweise bei nicht teilbaren Gegenständen wie Hausgrundstücken oder Miteigentumsanteilen möglich, insbesondere, wenn sich die Schwiegereltern – wie hier – ein Wohnungsrecht vorbehalten hatten, das nach der Scheidung von Kind und Schwiegerkind gefährdet ist. Wenn der geschenkte Gegenstand ausnahmsweise zurückzugeben ist, muss von den Schwiegereltern allerdings in der Regel ein angemessener finanzieller Ausgleich geleistet werden, es sei denn, die Ehe hätte nur kurz gedauert.
Der Bundesgerichtshof hat sich dann auch mit der Frage der Verjährung befasst: Für den Fall, dass das Oberlandesgericht nun einen Anspruch auf Rückübertragung des Miteigentums am Hausgrundstück bejahen sollte, ist dieser Anspruch nicht verjährt. Die regelmäßige Verjährungsfrist von drei Jahren gilt hier nicht. Denn wenn ein Vertrag, in dem Miteigentum an einem Grundstück geschenkt worden ist, nach den Grundsätzen über die Störung der Geschäftsgrundlage anzupassen ist, ist das grundstücksbezogen. In diesem Fall richtet sich die Verjährung nach § 196 BGB. Hiernach beläuft sich die Verjährungsfrist für Ansprüche auf Übertragung des Eigentums an einem Grundstück sowie für Ansprüche auf eine Gegenleistung auf zehn Jahre.
Autor
UNVERBINDLICHE KONTAKTAUFNAHME
UNVERBINDLICHE KONTAKTAUFNAHME
Sind Sie unsicher, ob Sie mit Ihrer Angelegenheit bei uns richtig sind?
Nehmen Sie gerne unverbindlich Kontakt mit uns auf und schildern uns Ihr Anliegen.
Wir freuen uns auf Ihren Anruf.