06.01.2016 -

Zum Jahreswechsel sind im Bereich Gesundheit und Pflege zahlreiche Änderungen in Kraft getreten:

  • Gesetz zur Reform der Strukturen der Krankenhausversorgung – Krankenhausstrukturgesetz
  • Zweites Pflegestärkungsgesetz
  • Gesetz zur Verbesserung der Hospiz- und Palliativversorgung
  • Gesetz für sichere digitale Kommunikation und Anwendungen im Gesundheitswesen
  • Gesetz zur Umsetzung der geänderten Berufsanerkennungsrichtlinie der EU
  • Gesetz zur Bekämpfung des Dopings im Sport
  • Durchschnittlicher Zusatzbeitragssatz in der Gesetzlichen Krankenversicherung   
  • Rechengrößen
  • Unabhängige Patientenberatung (UPD)
  • Terminservicestellen

Nachfolgend soll in einem kurzen Überblick zumindest auf einige der Neuregelungen eingegangen werden.

Krankenhausstrukturgesetz

Ein Pflegestellen-Förderprogramm verbessert die Pflege am Bett mit insgesamt 660 Mio. € für die Jahre 2016 bis 2018 und dauerhaft 330 Mio. € pro Jahr ab 2019 (in Kraft seit 5. November 2015). Ab 2017 können Kliniken zudem einen Pflegezuschlag erhalten, der den bisherigen Versorgungszuschlag ersetzt. Außerdem müssen steigende Kosten infolge von Tarifabschlüssen, welche die jeweils geltende Obergrenze für Preissteigerungen überschreiten, von den Kostenträgern hälftig refinanziert werden.

Um Krankenhauskeime wirksam zu bekämpfen, wird das Förderprogramm zur Einstellung und Ausbildung von Hygienefachkräften weiterentwickelt. Die Weiterbildung im Bereich Infektiologie wird ausgebaut, damit mehr Fachkräfte zur Verfügung stehen (in Kraft seit 5. November 2015).

Die Mindestmengenregelung wird nach den Vorgaben der höchstrichterlichen Rechtsprechung rechtssicher ausgestaltet. Und es wird klargestellt, dass Chefarztboni, die zu Fehlanreizen führen, nicht vereinbart werden dürfen. Ferner werden Qualitätszu- und -abschläge für Leistungen eingeführt. Wenn ein Krankenhaus z.B. in einer ländlichen Region für die Versorgung unverzichtbar ist, jedoch wegen geringer Fallzahlen ansonsten nicht auskömmlich wirtschaften kann, werden Sicherstellungszuschläge gezahlt.

Krankenhäuser, die in hohem Maße an der stationären Notfallversorgung teilnehmen, erhalten höhere Zuschläge als Krankenhäuser, die das in geringem Maße tun. In der ambulanten Notfallversorgung werden Krankenhäuser stärker unterstützt. Die Kassenärztlichen Vereinigungen sollen in oder an Krankenhäusern Notdienstpraxen (sog. Portalpraxen) einrichten. Alternativ sollen die Notfallambulanzen der Krankenhäuser in den Notdienst eingebunden werden.

Gesetz zur Verbesserung der Hospiz- und Palliativversorgung

Die Palliativversorgung wird ausdrücklicher Bestandteil der Regelversorgung in der Gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) mit zusätzlich vergüteten Leistungen im vertragsärztlichen Bereich. Leistungen der Pallativpflege in der häuslichen Krankenpflege werden für die Pflegedienste abrechenbar. Zudem dient das Gesetz dazu, den Ausbau der spezialisierten ambulanten Palliativversorgung (SAPV) in ländlichen Regionen zu fördern. Zur Stärkung der Palliativmedizin können auf Wunsch eines Krankenhauses individuelle Entgelte für eigenständige Palliativstationen mit den Kostenträgern vereinbart werden. Krankenhäuser ohne Palliativstation können ab 2017 individuelle Zusatzentgelte für den Einsatz multiprofessioneller Palliativdienste vereinbaren.

E-Health-Gesetz

Ab Oktober 2016 haben Versicherte, denen regelmäßig drei oder mehr Medikamente gleichzeitig verordnet werden, Anspruch auf einen Medikationsplan in Papierform. Der Arzt muss den Versicherten über seinen Anspruch informieren. Apotheker sind von Anfang an einbezogen und bei Änderungen der Medikation auf Wunsch des Versicherten zur Aktualisierung verpflichtet. Weitere Anwendungen, wie die Speicherung von Notfalldaten und die elektronische Speicherung des Medikationsplans, folgen zu einem späteren Zeitpunkt.

Gesetz zur Umsetzung der geänderten Berufsanerkennungsrichtlinie der EU

In Deutschland haben Apotheker, Gesundheits- und Krankenpfleger und Physiotherapeuten künftig die Wahl zwischen der elektronischen Ausstellung eines Europäischen Berufsausweises und dem herkömmlichen, papiergebundenen Anerkennungsverfahren. Der Europäische Berufsausweis kann von der EU-Kommission noch für weitere Berufe eingeführt werden. Der Europäische Berufsausweis ersetzt nicht die Berufszulassung, erleichtert aber das Verfahren. Die weiteren Gesetzesänderungen durch die geänderte Richtlinie 2005/36/EG über die Anerkennung von Berufsqualifikationen beziehen sich im Wesentlichen auf die Mindestanforderungen an die Ausbildung von Apothekern, Ärzten, Zahnärzten, Hebammen und Gesundheits- und Krankenpflegern sowie auf Verfahrensregelungen.

Gesetz zur Bekämpfung des Dopings im Sport

Das Gesetz bündelt die bisherigen Regelungen zur Doping-Bekämpfung und entwickelt sie weiter. So werden die bisher geltenden Straftatbestände um neue Tatbegehungsweisen erweitert. Zudem wird das Selbstdoping strafbewehrt verboten. Damit werden erstmals gezielt dopende Leistungssportlerinnen und Leistungssportler erfasst, die sich mit Doping Vorteile in Wettbewerben des organisierten Sports verschaffen wollen. Erwerb und Besitz von Dopingmitteln ohne mengenmäßige Beschränkung zum Zwecke des Selbstdopings werden strafbar.

Terminservicestellen

Terminservicestellen sollen bei der Suche nach einem Facharzttermin helfen. Sie sollen den Versicherten innerhalb einer Woche einen Facharzttermin in zumutbarer Entfernung vorschlagen. Die Wartezeit auf den Termin darf 4 Wochen nicht überschreiten. Ein Anspruch auf einen bestimmten Arzt besteht nicht. Das GKV-Versorgungsstärkungsgesetz hat den Kassenärztlichen Vereinigungen bis zum 23. Januar 2016 Zeit für die Einrichtung der Terminservicestellen gegeben.

Lorbeerkranz

Auszeichnungen

  • Top-Kanzlei für Medizin­recht (Behand­ler­seite)
    (WirtschaftsWoche 2023, 2022, 2021, 2020)

  • TOP-Wirtschafts­kanzlei Deutsch­lands im Bereich Gesundheit & Pharmazie
    (FOCUS SPEZIAL 2024, 2023, 2022, 2021 - 2013)

  • Top-Anwalt (Wolf Constantin Bartha) für Medizinrecht
    (WirtschaftsWoche 2023, 2022, 2021, 2020)

  • „Eine der besten Wirtschaftskanzleien für Gesundheit und Pharmazie„
    (brand eins Ausgabe 23/2022, 20/2021, 16/2020)

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