Bund und Länder haben sich im Streit um die Reform der Erbschaftsteuer (vorerst) geeinigt. Nach langer Beratung beschloss der Vermittlungsausschuss von Bundestag und Bundesrat in der Nacht zum 22.09.2016 einen Kompromissvorschlag.
Die Vermittlung zwischen Bundestag und Bundesrat war erforderlich, nachdem die Länderkammer den vom Bundestag verabschiedeten Gesetzentwurf zur Anpassung des Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetz an die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts gestoppt hatte. Die Anrufung des Vermittlungsausschusses durch den Deutschen Bundestag vom 11.07.2016 enthielt sodann auch die Forderung nach einer „grundlegenden Überarbeitung“ des Reformgesetzes. Zwar stellt das Vermittlungsergebnis nicht die grundlegende Neugestaltung der Erbschaftsteuer dar; einige Aspekte der Einigung sind gleichwohl bemerkenswert.
So finden sich in der heute veröffentlichten Beschlussempfehlung des Vermittlungsausschusses folgende Änderungsvorschläge:
- Verschärfung der Stundungsregelung
Die Möglichkeit für eine Steuerstundung soll gegenüber dem Gesetzesbeschluss eingeschränkt werden. Sie soll künftig statt für zehn nur noch für sieben Jahre möglich und nur im ersten Jahr zins- und tilgungsfrei sein. Danach erfolgt eine 6%-ige Verzinsung und eine jährliche Tilgung in Höhe von je einem Sechstel. Derzeit können finanziell überforderte Erben die Zahlungen noch für zehn Jahre zinsfrei stunden lassen.
- Keine Begünstigung für Luxusgegenstände
Außerdem schlägt der Vermittlungsausschuss Maßnahmen zur Missbrauchsbekämpfungen vor. So soll es keine Wiedereinführung der so genannten Cash-Gesellschaften geben; Freizeit- und Luxusgegenstände wie Oldtimer, Yachten, Kunstwerke sollen grundsätzlich nicht begünstigt werden.
- Streit um Kriterien zur Unternehmensbewertung beigelegt
Die Vermittler einigten sich auch bei den bis zuletzt strittigen Kriterien zur Unternehmensbewertung. Um den Wert eines Unternehmens festzustellen, soll das Betriebsergebnis in Zukunft im vereinfachten Ertragswertverfahren maximal mit dem Faktor 13,75 multipliziert werden.
Die Empfehlung enthält zudem weitere technische und klarstellende Änderungen an dem ursprünglichen Bundestagsbeschluss, so bei den Altersvorsorge-Deckungsmitteln und Ausnahmen für vermietete oder verpachtete Grundstücke (beispielsweise von Brauereien).
Hinweis für die Praxis:
Der Einigungsvorschlag wird nun dem Bundestag zugeleitet. Nachdem dieser ihn umgesetzt hat, befasst sich der Bundesrat mit dem geänderten Gesetz. Während es also danach aussieht, dass zunächst in absehbarer Zeit eine Reform der Erbschaftsteuer in Kraft tritt, muss davon ausgegangen werden, dass auch die neuen Regelungen zur Erbschaft- und Schenkungsteuer dem Bundesverfassungsgericht zur Prüfung vorgelegt werden. So äußern nicht nur politische Beobachter, sondern auch Steuerberater und Juristen Zweifel daran, dass die neuen Regelungen nun verfassungskonform sind.
In jedem Fall haben die vorgesehenen Regelungen nicht zur Vereinfachung der Erbschaft- und Schenkungsteuer beigetragen. Im Gegenteil: Sobald der (zukünftige) Nachlass ein Unternehmen beinhaltet, sind Unternehmensinhaber und Erben auf steuerrechtliche Beratung angewiesen, um die Unternehmensübergabe zielführend und ohne Nachteil zu gestalten.
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