18.01.2017 -

Die Befristung eines Arbeitsverhältnisses richtet sich nach dem TzBfG. Unterschieden wird hier die sachgrundlose Erstbefristung und die Befristung mit Sachgrund. Ein Sachgrund wird auch dann angenommen, wenn die Befristung im Rahmen eines arbeitsgerichtlichen Vergleichs vereinbart wird. Das Bundesarbeitsgericht hat seine bisherige Rechtsprechung zu der Frage, welche Voraussetzungen dazu erfüllt sein müssen, weiter präzisiert (BAG, Urteil v. 08.06.2016 – 7 AZR 339/14).

Der Fall:

Die klagende Arbeitnehmerin war bis zum 24. Mai 2011 bei dem beklagten Land als Sachbearbeiterin befristet beschäftigt. Sie wurde zunächst nach Ablauf dieser Befristung nicht weiterbeschäftigt. Im Rahmen einer Befristungskontrollklage wehrte sie sich gegen die Beendigung des Arbeitsverhältnisses aufgrund der Befristung zum 24. Mai 2011.

Im Berufungsverfahren vereinbarten die Parteien dann im Rahmen eines gerichtlichen Vergleichs die befristete Weiterbeschäftigung vom 1. Januar 2012 bis zum 31. Dezember 2012. Nachdem die Parteien über die Bedingungen der befristeten Beschäftigung Einigkeit erzielt hatten, bat der Prozessbevollmächtigte der Klägerin den Beklagtenvertreter, dem Landesarbeitsgericht den Vergleichsvorschlag mitzuteilen, er werde ihn sodann annehmen. Daraufhin teilte der Prozessbevollmächtigte des beklagten Landes dem Landesarbeitsgericht mit Schriftsatz vom 2. Dezember 2011 Folgendes mit:

In dem Rechtsstreit …

haben die Parteien sich geeinigt und bitten gem. § 278 Abs. 6 ZPO zu beschließen, dass nachstehender Vergleich zustande gekommen ist.

1. Die Parteien sind sich einig, dass das Arbeitsverhältnis aufgrund der Befristungsabrede in dem Änderungsvertrag vom 21.05.2010 zum Arbeitsvertrag vom 15.05.2009 zum 24.05.2011 geendet hat.

2. …

3. Das beklagte Land Brandenburg beschäftigt die Klägerin ab dem 01.01.2012 bis zum 31.12.2012 als Bearbeiterin Aufsicht für unterstützende Wohnformen in der Außenstelle P unter Aufrechterhaltung des Direktionsrechts in der Entgeltgruppe 6. Eine Probezeit besteht nicht.

4. Das Arbeitsverhältnis endet zum 31.12.2012, ohne dass es einer Kündigung bedarf (§ 14 Abs. 1 Nr. 8 TzBfG).

5. …

6. Damit ist der Rechtsstreit 18 Sa 2018/11 erledigt.“

Das Landearbeitsgericht unterbreitete daraufhin den Parteien unter dem 5. Dezember 2011 einen Vergleichsvorschlag, der mit dem Vergleichsvorschlag des Beklagtenvertreters voll übereinstimmte. Es forderte zur Stellungnahme binnen zwei Wochen auf und führte ergänzend aus, es gehe von der Annahme des Vergleichs seitens des beklagten Landes aus, da der Vergleichsvorschlag dessen Anregung entspreche. Nachdem dann der Prozessbevollmächtigte der Klägerin mit Schriftsatz vom 21. Dezember 2011 sein Einverständnis erklärt hatte, stellte das Landesarbeitsgericht am 22. Dezember 2011 das Zustandekommen des Vergleichs fest.

Die Klägerin hat die Auffassung vertreten, die Befristung sei unwirksam. Sie beruhe nicht auf einem gerichtlichen Vergleich im Sinne von § 14 Abs. 1 S. 2 Nr. 8 TzBfG. Es fehle insbesondere an der erforderlichen Mitwirkung des Gerichts an dem Abschluss des Vergleichs. Das Landesarbeitsgericht habe den zwischen den Prozessbevollmächtigten der Parteien vereinbarten Vergleich ohne inhaltliche Prüfung als gerichtlichen Vergleichsvorschlag übernommen. Der Vergleich sei damit nicht nach § 278 Abs. 6 S. 1 Alt. 2 ZPO zu Stande gekommen.

Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen. Das Landesarbeitsgericht hat die Berufung der Klägerin zurückgewiesen.

Die Entscheidung:

Im Revisionsverfahren hat das Bundesarbeitsgericht die Entscheidungen der Vorinstanzen beschäftigt. Das Arbeitsverhältnis der Parteien hat aufgrund der vereinbarten und wirksamen Befristung in dem gerichtlichen Vergleich am 31. Dezember 2012 geendet.

I. Befristung und gerichtlicher Vergleich

Nach § 14 Abs. 1 S. 2 Nr. 8 TzBfG liegt ein sachlicher Grund für die Befristung eines Arbeitsvertrages vor, wenn sie auf einem gerichtlichen Vergleich beruht. Voraussetzung für den Sachgrund des § 14 Abs. 1 S. 2 Nr. 8 TzBfG ist die Vereinbarung einer Befristung des Arbeitsverhältnisses in einem gerichtlichen Vergleich, soweit die Parteien darin zur Beendigung eines Kündigungsschutzverfahrens oder eines sonstigen Rechtsstreits über den Fortbestand oder die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses eine Einigung erzielen.

Ein solcher gerichtlicher Vergleich unterliegt dann keiner weiteren Befristungskontrolle. Allerdings setzt der Sachgrund des gerichtlichen Vergleichs das Bestehen eines offenen Streits der Parteien über den Fortbestand oder die Fortsetzung des zwischen ihnen bestehenden Arbeitsverhältnisses voraus. Die Parteien müssen dabei gegensätzliche Rechtstandpunkte darüber eingenommen haben, ob bzw. wie lange zwischen ihnen ein Arbeitsverhältnis besteht. Insbesondere muss der Arbeitnehmer nachdrücklich seine Rechtsposition vertreten und gegenüber dem Arbeitgeber geltend gemacht haben. Der Arbeitgeber muss es daraufhin abgelehnt haben, den Arbeitnehmer entsprechend seiner Forderung zu beschäftigen.

Hinweis für die Praxis:

Streit kann über die Wirksamkeit einer Kündigung, einer Befristung, einer auflösenden Bedingung oder über die Wirksamkeit eines Aufhebungsvertrages entstehen. Auch ein Vergleich in einem Rechtsstreit, mit dem ein Arbeitnehmer die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses durch Abschluss eines Folgevertrages erreichen will, kann diese Voraussetzungen erfüllen. Vertragliche Zusagen, tarifliche Regelungen oder Rechte aus einem Betriebsübergang können einen offenen Streit auslösen.

II. Mitwirkung des Gerichts

Die Vorschrift des § 278 Abs. 6 ZPO unterscheidet zwei Alternativen: Der Vergleich kann dadurch geschlossen werden, dass die Parteien einen schriftlichen Vergleichsvorschlag des Gerichts annehmen, § 278 Abs. 6 S. 1 Alt. 2 ZPO. Der Vergleich kann aber auch dadurch geschlossen werden, dass die Parteien dem Gericht einen übereinstimmenden schriftlichen Vergleichsvorschlag unterbreiten, § 278 Abs. 6 S. 1 Alt. 1 ZPO. Ein solcher Vergleich führt aber nicht zu einer wirksamen Befristung nach § 14 Abs. 1 S. 2 Nr. 8 TzBfG. Es fehlt an der erforderlichen gerichtlichen Mitwirkung. Nur durch einen eigenen Vergleichsvorschlag wirkt das Gericht am Inhalt des Vergleichs verantwortlich mit. Dies gilt auch dann, wenn das Gericht sich einen von den Parteien vorgelegten Einigungsentwurf als seinen Vorschlag zu Eigen macht und diesen den Parteien unterbreitet.

Wird hingegen nur ein Vergleich durch übereinstimmende schriftliche Vergleichsvorschläge durch das Gericht festgestellt, beschränkt sich der gerichtliche Beitrag lediglich auf eine Feststellungsfunktion.

Aber: Im vorliegenden Fall handelte es sich zwar um einen Vergleich nach § 278 Abs. 6 S. 1 Alt. 1 ZPO. In dieser Form genügte er aber nach Auffassung des Bundesarbeitsgerichts ausnahmsweise als Sachgrund für die Befristung nach § 14 Abs. 1 S. 2 Nr. 8 TzBfG. Dies deshalb, weil das Gericht durch seinen eigenen Vergleichsvorschlag am Inhalt des Vergleichs verantwortlich mitgewirkt hat. Es hat sich den Vergleichsvorschlag des beklagten Landes zu Eigen gemacht und diesen den Parteien unterbreitet. Damit lag hier zwar ausnahmsweise nur ein Fall der Alternative 1 vor; allerdings in Kombination mit der gerichtlichen verantwortlichen Mitwirkung führte dies zu einer wirksamen Befristung nach § 14 Abs. 1 S. 2 Nr. 8 TzBfG.

Fazit:

Die Vereinbarung einer Befristung im Rahmen eines gerichtlichen Vergleichs nach § 278 Abs. 6 ZPO ist immer im Rahmen der Alternative 2 möglich. Unterbreiten beide Seiten einen gleichlautenden gerichtlichen Vergleichstext, den das Gericht nur noch feststellt, führt dies nicht zu einer wirksamen Befristung. Der Praxis ist daher nur dringend zu empfehlen, bei entsprechenden Vergleichen auf die genaue Formulierung und Zitierung der einschlägigen Vorschrift des § 278 Abs. 6 ZPO zu achten, um die Unwirksamkeit der Befristung zu vermeiden.

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