Bei einem dreijährigen Kind besteht nach Ansicht des Oberlandesgerichts (OLG) Karlsruhe noch keine Notwendigkeit, über dessen Religionszugehörigkeit zu entscheiden. Dies gilt auch dann, wenn die Eltern aus verschiedenen Kulturkreisen stammen und verschiedenen Religionen angehören.
Der Fall:
In dem vom OLG Karlsruhe mit Beschluss vom 03.05.2016 (AZ 20 UF 152/15) entschiedenen Fall hatte die Mutter erstinstanzlich beantragt, allein über die Religionszugehörigkeit ihres dreijährigen Kindes entscheiden zu können. Die Eltern des Kindes sind deutsche Staatsangehörige, der Vater türkischer Abstammung. Während die Mutter dem evangelischen Glauben angehört, ist der Vater praktizierender Moslem. Die Eltern leben getrennt und können sich über die Religionszugehörigkeit Ihres Kindes nicht einigen. Die Mutter möchte das Kind im christlichen Glauben erziehen und taufen lassen. Dem Vater hält sie vor, dass er sich dem christlichen Glauben entgegenstellt und das Kind zugunsten muslimischer Glaubensgrundsätze beeinflusst. Der Vater wünscht sich eine religiöse Toleranz der Eltern und würde sein Kind gerne dem muslimischen Glauben entsprechend erziehen, ohne dies jedoch zwangsweise durchsetzen zu wollen.
Die Entscheidung:
Das Gericht hat entschieden, bei dem jungen Alter des Kindes gebe es noch keinen Anlass, aus Gründen des Kindeswohls eine Entscheidung über dessen Religionszugehörigkeit zu treffen. Die Vorinstanz hatte dies noch anders gesehen und der Mutter die Befugnis übertragen, allein darüber zu entscheiden.
Ein solcher Antrag kann bei Gericht Erfolg haben, wenn die Eltern nicht dazu in der Lage sind, sich über die religiöse Erziehung des Kindes zu einigen. Dann aber muss die Entscheidung wegen des Kindeswohls erforderlich sein. Ist dies der Fall, überträgt das Gericht einem Elternteil die Befugnis, allein zu entscheiden. Dies gilt allerdings nur für wichtige Angelegenheiten, die sonst von beiden Eltern gemeinsam entschieden werden müssen.
Letztlich maßgeblich für die Entscheidung des OLG war hier, dass das Kind im Alter von drei Jahren noch gar nicht verstehen konnte, was es mit der Religionszugehörigkeit auf sich hat. Insofern bestehe auch aus Gründen des Kindeswohls kein Anlass, die Religionszugehörigkeit schon jetzt festzulegen. Es komme hinzu, dass auch die Festlegung der Religion des Kindes nichts an dem Konflikt ändern werde, der dadurch entsteht, dass die Eltern verschiedenen Religionen angehören. Die Eltern seien vielmehr gehalten, sich in religiöser Toleranz untereinander zu üben und zu versuchen, die Spannungen zu vermeiden.
Fazit:
Solange ein Kind noch nicht selbst begreifen kann, was es mit der Religionszugehörigkeit auf sich hat, kann ein Antrag auf Übertragung der Alleinentscheidungsbefugnis kritisch sein. Die Entscheidung, wem die Entscheidungsbefugnis zu übertragen ist, hat sich nämlich am Kindeswohl zu orientieren. Wenn aber das Kindeswohl es noch nicht erforderlich mache, die Entscheidung über die Religionszugehörigkeit zu treffen, so bestehe auch keine Grundlage für einen entsprechenden Antrag, so das OLG Karlsruhe. Das OLG hat die Rechtsbeschwerde zum Bundesgerichtshof nicht zugelassen mit der Begründung, die Rechtsprechung der Oberlandesgerichte zu diesem Thema sei einheitlich. Tatsächlich gibt es aber durchaus Oberlandesgerichte, die in ähnlich gelagerten Fällen anders entschieden und einem Elternteil die Entscheidungsbefugnis übertragen haben, so etwa das OLG Stuttgart, ebenfalls im Jahre 2016.
UNVERBINDLICHE KONTAKTAUFNAHME
UNVERBINDLICHE KONTAKTAUFNAHME
Sind Sie unsicher, ob Sie mit Ihrer Angelegenheit bei uns richtig sind?
Nehmen Sie gerne unverbindlich Kontakt mit uns auf und schildern uns Ihr Anliegen.
Wir freuen uns auf Ihren Anruf.