Worum es geht:
Geschäftsführer, die in der Krise der Gesellschaft ihren steuerrechtlichen Pflichten nicht pflichtgemäß nachgekommen waren, werden durch das Finanzamt regelmäßig für Steuerschulden der insolventen Gesellschaft in Haftung genommen. Das betrifft zumeist nicht gezahlte Lohnsteuer, Umsatzsteuer, aber auch Ertragsteuern wie Körperschaftsteuer und sonstige Nebenforderungen wie Solidaritätszuschlag, Zinsen und Verspätungszuschlag. Vielfach liegen diesen Steuerforderungen gegen die Gesellschaft Schätzungen zugrunde oder die Forderungen sind aus sonstigen Gründen zu hoch festgesetzt worden.
Wird dann der vorläufige Insolvenzverwalter bestellt oder später auch das Insolvenzverfahren eröffnet, unterbleibt häufig ein Einspruch gegen die Steuerfestsetzungen, denn von jetzt an überlagert das Insolvenzverfahren das steuerliche Festsetzungsverfahren. Aber auch wenn ein Einspruch eingelegt wurde, wird das Einspruchsverfahren durch die Eröffnung des Insolvenzverfahrens unterbrochen. Bleibt der Geschäftsführer jetzt passiv, droht insbesondere nach dem aktuellen Urteil des BFH vom 16.05.2017, VII R 25/16 (veröffentlicht am 26.07.2017) die spätere Haftung für Steuerschulden – ohne erfolgversprechende Verteidigungsmöglichkeiten.
Der Fall:
Dem Urteil des BFH liegt folgender vereinfachter Sachverhalt zugrunde.
Der Kläger war alleiniger Gesellschafter und Geschäftsführer einer GmbH. Er beantragte am 22.10.2009 die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen dieser Gesellschaft. Mit Beschluss vom 27.10.2009 ordnete das Amtsgericht die vorläufige Insolvenzverwaltung mit Zustimmungsvorbehalt (§ 21 Abs. 2 Nr. 2 2. Alternative InsO) an und bestellte einen vorläufigen Insolvenzverwalter. Später eröffnete das Amtsgericht am 01.01.2010 das Insolvenzverfahren über das Vermögen der GmbH.
Der Kläger war der Auffassung, Lohnsteuern seien entgegen der erfolgten Lohnsteueranmeldungen für August und September 2009 nicht abzuführen gewesen, weil tatsächlich keine Löhne mehr gezahlt worden seien. Rechtsbehelfe oder Rechtsmittel legte er für die nun insolvente GmbH nicht mehr ein. Im Prüfungstermin, in dem die angemeldeten Steuerforderungen zur Insolvenztabelle festgesetzt wurden, erschien er nicht.
Wegen rückständiger Lohnsteuern aus den Lohnsteueranmeldungen und steuerlicher Nebenleistungen erließ das Finanzamt gegen den Kläger einen Haftungsbescheid. Einspruch und Klage blieben erfolglos, weil der Kläger im Insolvenzverfahren keinen Widerspruch gegen die Lohnsteuerfestsetzungen nach § 176 InsO erhoben habe. Damit habe er die Möglichkeit verstreichen lassen, durch eine vom Finanzamt nach erfolgtem Widerspruch zu erhebende Feststellungsklage eine gerichtliche Entscheidung über die Höhe der für die Monate August und September 2009 zu entrichtenden Lohnsteuern zu erlangen. Dieses Versäumnis im Insolvenzverfahren müsse sich der Kläger im Haftungsverfahren entgegenhalten lassen, in dem er nunmehr mit seinen Einwendungen gegen die bestandskräftig festgesetzten Lohnsteuern ausgeschlossen sei. Diese Auffassung bestätigte jetzt auch der BFH.
Die Entscheidung:
- Fehler Nummer 1: Fehlerhafte Lohnsteueranmeldung und unterlassene Abführung von Lohnsteuern!
Als Geschäftsführer der GmbH hatte der Kläger die Pflichten zu erfüllen, die der GmbH als Arbeitgeberin beim Lohnsteuerabzug oblagen. Ihn traf daher die Verpflichtung, dem Finanzamt die Summe der einzubehaltenden Lohnsteuer in einer Steuererklärung anzugeben und die im Lohnsteuer-Anmeldungszeitraum insgesamt einbehaltene Lohnsteuer an das Finanzamt abzuführen. Die Nichtabführung der Lohnsteuern durch den hierzu verpflichteten Kläger als Geschäftsführer ist eine Pflichtverletzung, die nach der Rechtsprechung sein Verschulden indiziert. Es ist daher davon auszugehen, dass der Kläger infolge der Nichtabführung der Lohnsteuern zum jeweiligen Fälligkeitszeitpunkt seine steuerlichen Pflichten zumindest grob fahrlässig verletzt hat.
- Fehler Nummer 2: Unterlassener Antrag auf Aufhebung oder Änderung der Steuerfestsetzung sowie unterlassener Einspruch gegen die Steueranmeldung!
Dabei steht die Lohnsteueranmeldung unter dem Vorbehalt der Nachprüfung, so dass die Möglichkeit besteht, jederzeit die Aufhebung oder Änderung der Steuerfestsetzung zu beantragen, solange der Vorbehalt noch wirksam ist. Soweit die Lohnsteueranmeldung mit ihrem Regelungsgehalt bestandskräftig geworden ist, entfaltet sie in Bezug auf die einzubehaltende Lohnsteuer Tatbestandswirkung.
- Fehler Nummer 3: Unterlassen eines Widerspruchs im Prüfungstermin, um den Grund und die Höhe der Steuerschuld nach Aufhebung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der GmbH einer gerichtlichen Überprüfung zu unterziehen!
Nachdem die Steuerforderungen im Prüfungstermin widerspruchslos zur Insolvenztabelle festgestellt waren, muss der Kläger diese gegen sich gelten lassen. Denn die unbestrittene Eintragung in die Tabelle gilt bei Steuerforderungen wie ein bestandskräftiger Verwaltungsakt (Steuerbescheid). Die Möglichkeit, danach noch Einwendungen gegen die Steuerfestsetzung zu erheben (etwa, dass Löhne in den streitgegenständlichen Monaten tatsächlich nicht gezahlt worden seien), ist nach Auffassung des BFH deshalb zu versagen, weil der Geschäftsführer in der Lage gewesen ist, im Prüfungstermin nach § 178 Abs. 1 InsO einen Widerspruch gegen die vom Finanzamt geltend gemachten Forderungen zu erheben.
Durch einen Widerspruch kann sich der Schuldner die Möglichkeit vorbehalten, nach Aufhebung des Insolvenzverfahrens vor dem Finanzgericht ein streitiges Verfahren über die Berechtigung des angemeldeten Anspruchs aus dem Steuerschuldverhältnis zu führen.
Hatte der Schuldner (vertreten durch den Geschäftsführer) hingegen im Prüfungstermin nicht widersprochen, kann das Finanzamt festgestellte Forderungen nach Abschluss des Insolvenzverfahrens im Verwaltungsweg vollstrecken. Einwendungen gegen die Steuerfestsetzung dem Grunde und der Höhe nach sind dem Geschäftsführer danach abgeschnitten.
Hinweis:
Vergleichbare Urteile der Finanzgerichte liegen bereits vor:
- FG Köln, Urteil vom 18.01.2017 – 10 K 3671/14 (Körperschaftsteuer); Revision zum BFH anhängig unter Az.: – I R 39/17
- FG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 25.02.2014 – 3 K 1283/12, rkr. (Umsatzsteuer)
Fazit:
Geschäftsführer, die mit einem möglichen Haftungsbescheid des Finanzamts rechnen müssen, ist dringend anzuraten, im vorläufigen und im eröffneten Insolvenzverfahren aktiv zu werden, insbesondere:
- Einspruch einlegen.
- Bei Steueranmeldungen oder Steuerbescheiden unter Vorbehalt der Nachprüfung Antrag auf Aufhebung oder Änderung der Steuerfestsetzung beantragen (§ 164 Abs. 2 Satz 2 AO).
- Prüfungstermin (§ 176 InsO) persönlich wahrnehmen oder sich vertreten lassen und Widerspruch (§ 178 Abs. 1 InsO) gegen die Steuerfestsetzung zur Tabelle erheben.
Aber Achtung: Ein wirksamer Widerspruch nach § 178 Abs. 1 InsO kann nicht durch eine schriftliche Erklärung außerhalb des Prüfungstermins erhoben werden. Die persönliche Anwesenheit des jeweils Widersprechenden bzw. seine bevollmächtigte Vertretung ist erforderlich. Ein nur schriftlich erhobener Widerspruch ist unbeachtlich.
Auszeichnungen
-
„Häufig empfohlen wird Andreas Jahn, Steuerrecht“(JUVE Handbuch Wirtschaftskanzleien 2022/2023)
-
„Häufig empfohlen wird Andreas Jahn, Steuerrecht“(JUVE Handbuch Wirtschaftskanzleien 2017-2021)
Autor
UNVERBINDLICHE KONTAKTAUFNAHME
UNVERBINDLICHE KONTAKTAUFNAHME
Sind Sie unsicher, ob Sie mit Ihrer Angelegenheit bei uns richtig sind?
Nehmen Sie gerne unverbindlich Kontakt mit uns auf und schildern uns Ihr Anliegen.
Wir freuen uns auf Ihren Anruf.