12.06.2018 -

In betriebsverfassungsrechtlichen Angelegenheiten können Betriebsräte sachverständige Hilfe in Anspruch nehmen, meist durch die Beauftragung von Fachanwälten für Arbeitsrecht. Dies betrifft z.B. die Beratung bei Verhandlungen über eine Betriebsvereinbarung, Interessenausgleichs- und Sozialplanverhandlungen, arbeitsgerichtlichen Beschlussverfahren sowie in Einigungsstellenverfahren. In welchem Umfang aber muss der Arbeitgeber die Kosten übernehmen? Ist der Betriebsrat berechtigt, mit den beauftragten Sachverständigen Honorarvereinbarungen abzuschließen, meist in Form von Stundensätzen? Diese Fragen hat nun das Bundesarbeitsgericht in einem ausführlich begründeten Beschluss im Einzelnen beantwortet (BAG v. 14.12.2016, 7 ABR 8/15). Die Entscheidung ist von weitreichender Bedeutung für die Verhandlungspraxis und von den Betriebspartnern zu beachten.


Fachanwälte für Arbeitsrecht dürfen Betriebsräte bei betriebsverfassungsrechtlichen Angelegenheiten beraten. In welchem Umfang der Arbeitgeber dafür die Kosten tragen muss, hat das Bundesarbeitsgericht umfassend geregelt.

Der Fall:

Die beteiligte Arbeitgeberin führte mit dem weiteren beteiligten Gesamtbetriebsrat anlässlich von Restrukturierungsmaßnahmen Interessenausgleichs- und Sozialplanverhandlungen. So waren in dem Unternehmen von den deutlich über 1.000 Arbeitnehmern 667 durch Kündigung, Versetzung oder auf andere Weise betroffen.

Die Beteiligten schlossen nach längeren Verhandlungen eine „Betriebsvereinbarung über einen Interessenausgleich Zukunftssicherung“, eine „Betriebsvereinbarung über Auswahlrichtlinien bei betriebsbedingten Kündigungen“, einen „Sozialplan Zukunftssicherung“ und eine „Freiwillige Betriebsvereinbarung im Projekt Zukunftssicherung“.

Die Arbeitgeberseite war in den Verhandlungen durch ein Rechtsanwaltsbüro vertreten. Der Gesamtbetriebsrat beauftragte ebenfalls einen Rechtsanwalt mit seiner Vertretung in den Verhandlungen und sagte ihm für diese Tätigkeit ein Honorar in Höhe von 290,00 € je Tätigkeitsstunde und 100,00 € je Reisestunde zuzüglich Reiseauslagen zu. Dieser Rechtsanwalt berät und vertritt den Gesamtbetriebsrat seit mehreren Jahren.

Der Rechtsanwalt stellte dem Gesamtbetriebsrat für seine gesamte Tätigkeit bei den Verhandlungen anlässlich der Restrukturierungsmaßnahme „Projekt Zukunftssicherung“ einen Betrag in Höhe von 35.996,40 € in Rechnung. Die Arbeitgeberin lehnte die Begleichung dieser Rechnung ab.

Der Gesamtbetriebsrat hat die Auffassung vertreten, die Arbeitgeberin habe ihn von der Verpflichtung zur Zahlung der Rechtsanwaltskosten freizustellen. Die Vereinbarung eines Stundensatzes sei erforderlich gewesen, da die Bezifferung des Gegenstandswertes der anwaltlichen Tätigkeiten Schwierigkeiten bereite und eine Abrechnung nach Gegenstandswert zu unverhältnismäßig hohen Kosten führen könne. Es sei auch nicht ersichtlich, dass vergleichbare Rechtsanwälte bereit gewesen wären, zu niedrigeren Sätzen tätig zu werden.

Die Arbeitgeberin hat beantragt, den Antrag zurückzuweisen. Sie hat die Auffassung vertreten, der Rechtsanwalt sei nur als Berater im Sinne von § 111 Satz 2 BetrVG tätig geworden. Die Erteilung einer Honorarzusage sei nicht erforderlich gewesen. Insbesondere die Vereinbarung eines Stundenhonorars habe der Gesamtbetriebsrat nicht für erforderlich halten dürfen, da die Höhe des Honorars bei einer solchen Zusage nicht verlässlich vorherzusagen sei.

Das Arbeitsgericht hat lediglich für die Betriebsvereinbarung über einen Interessenausgleich Zukunftssicherung einen Gegenstandswert in Höhe von 532.000,00 € angesetzt und auf dieser Basis die gesetzlichen Rechtsanwaltsgebühren in Höhe von 13.126,89 € berechnet. Das Landesarbeitsgericht hat hingegen auch den weiteren Betrag über 22.869,51 € zugestanden.

Die Entscheidung:

Im Revisionsverfahren hat das Bundesarbeitsgericht die Entscheidung des Landesarbeitsgerichts aufgehoben und das Verfahren an das Landesarbeitsgericht zur weiteren Sachverhaltsaufklärung zurückverwiesen.

I. Kostentragung nach § 40 BetrVG

Der Arbeitgeber hat nach § 40 Abs. 1 BetrVG die durch die Tätigkeit Betriebsrats entstehenden Kosten zu tragen. Die Regelung gilt nach § 51 Abs. 1 Satz 1 BetrVG für den Gesamtbetriebsrat entsprechend.

Zu den vom Arbeitgeber zu tragenden Kosten gehören auch Honorarkosten für einen Rechtsanwalt, dessen Heranziehung in einem arbeitsgerichtlichen Beschlussverfahren oder in einem Einigungsstellenverfahren der Betriebsrat zur Durchsetzung oder Ausübung eines von ihm in Anspruch genommenen Mitbestimmungsrecht für erforderlich halten durfte.

Dies gilt ausnahmsweise auch dann, wenn der Betriebsrat einen Rechtsanwalt im Vorfeld eines arbeitsgerichtlichen Beschlussverfahrens oder eines Einigungsstellenverfahrens einschaltet, um seine betriebsverfassungsrechtlichen Rechte durchzusetzen oder wahrzunehmen. Voraussetzung ist dann aber, dass die anwaltliche Tätigkeit darauf gerichtet ist, die beschlossene Durchführung eines arbeitsgerichtlichen Beschlussverfahrens entbehrlich zu machen. Entsprechendes gilt, wenn der Betriebsrat einen Rechtsanwalt damit beauftragt, Verhandlungen über einen Interessenausgleich oder eine Betriebsvereinbarung mit dem Arbeitgeber zu führen. Dabei geht es um die Ausübung der betriebsverfassungsrechtlichen Rechte im Vorfeld eines Einigungsstellenverfahrens mit dem Ziel, die Durchführung eines Einigungsstellenverfahrens entbehrlich zu machen.

Hinweis für die Praxis:

Hieraus folgt für die Arbeitgeberseite, dass es jedenfalls in arbeitsgerichtlichen Beschlussverfahren oder Einigungsstellenverfahren nicht sinnvoll ist, mit dem Betriebsrat schon im Grundsatz darüber zu streiten, ob die Hinzuziehung eines Rechtsanwalts erforderlich ist. In diesen Fällen steht dem Betriebsrat immer eine anwaltliche Begleitung zu.

II. Umfang Kostenzusage?

Von dem grundsätzlichen Recht, einen Rechtsanwalt zu beauftragen, ist die Frage, welche Kosten mit ihm vereinbart werden dürfen, streng zu unterscheiden. Nach § 40 Abs. 1 BetrVG hat der Arbeitgeber nämlich nur solche entstehenden Honorarkosten durch die Beauftragung eines Rechtsanwalts zu tragen, die der Betriebsrat für erforderlich halten durfte.

Der Betriebsrat darf bei der Wahl seiner Rechtsverfolgung das Interesse des Arbeitgebers an der Begrenzung seiner Kostentragungspflicht nicht missachten. Er hat wie jeder der auf Kosten eines anderen handeln kann, die Maßstäbe einzuhalten, die er ggf. bei eigener Kostentragung anwenden würde, wenn er selbst bzw. seine beschließenden Mitglieder die Kosten tragen müssten. Stehen ihm zur Wahrnehmung und Durchsetzung seiner Rechte mehrere gleichgeeignete Möglichkeiten zur Verfügung, muss er die für den Arbeitgeber kostengünstigere Variante auswählen.

III. Stundensatzvereinbarung zulässig?

Das Bundesarbeitsgericht hat sich ausführlich mit der Frage, ob der Betriebsrat eine Stundensatzvereinbarung mit dem Rechtsanwalt vereinbaren durfte, befasst. Im Grundsatz darf der Betriebsrat eine Honorarzusage, die zu höheren als den gesetzlichen Gebühren führt, nicht für erforderlich halten. Dies spricht gegen eine Stundensatzvereinbarung. Soweit dadurch Streit über die Höhe des Gegenstandswertes entsteht, ist dieser ggf. – so das Bundesarbeitsgericht – in einem arbeitsgerichtlichen Beschlussverfahren zu ermitteln. Schwierigkeiten bei der Ermittlung des Gegenstandswertes rechtfertigen nach Auffassung des Bundesarbeitsgerichts nicht die Erteilung einer Honorarzusage, die zu höheren als die gesetzlichen Gebühren führt.

Aber: Dennoch kann die Erteilung einer Stundensatzvereinbarung und einer damit verbundenen Honorarzusage in Ausnahmefällen in Betracht kommen. Das kann zunächst der Fall sein, wenn der Arbeitgeber mit der Honorarvereinbarung einverstanden ist oder in der Vergangenheit in vergleichbaren Fällen die Erteilung einer solchen Zusage stets akzeptiert hat. Ein solcher Ausnahmefall kann auch dann vorliegen, wenn der Verhandlungsgegenstand eine spezielle Rechtsmaterie betrifft, der vom Betriebsrat ausgewählte, über die entsprechenden Spezialkenntnisse verfügende Rechtsanwalt zur Übernahme des Mandats nur bei Vereinbarung eines Zeithonorars bereit ist und der Betriebsrat keinen vergleichbar qualifizierten Rechtsanwalt zu günstigeren Konditionen findet.


In der Regel gilt: Es dürfen nur die gesetzlichen Gebühren für die anwaltliche Beratung geltend gemacht werden. Fest vereinbarte Stundensätze und Honorare werden aber in Ausnahmefällen anerkannt.   

Hinweis für die Praxis:

Das Bundesarbeitsgericht sah in dem konkreten Fall für die vorgenannten Ausnahmen keine Grundlage. Der Fall wurde daher an das Landesarbeitsgericht mit der Maßgabe zurückverwiesen, das Landesarbeitsgericht müsse nun den konkreten Gegenstandswert für die verschiedenen Betriebsvereinbarungen ermitteln, um den gesetzlichen Gegenstandswert und die darauf beruhenden gesetzlichen Rechtsanwaltsgebühren zu berechnen.

IV. Abgrenzung zu sonstigen Sachverständigen und Beratern

Neben der Vorschrift des § 40 Abs. 1 BetrVG finden weiter die Regelungen des § 80 Abs. 3 BetrVG und § 111 Satz 2 BetrVG Anwendung. Diese Vorschriften beschränken das Recht des Betriebsrats auf die Hinzuziehung eines Rechtsanwalts nicht. Die Bestimmungen kommen vielmehr dann zur Anwendung, wenn es dem Betriebsrat nicht um die Wahrnehmung oder Durchsetzung von Rechten, sondern um die Vermittlung der zur Interessenwahrnehmung durch den Betriebsrat selbst erforderlichen Kenntnisse geht. Sie haben auch Bedeutung für die Beauftragung nicht juristischer Sachverständiger. Es ist aber nicht Aufgabe eines Sachverständigen nach § 80 Abs. 3 BetrVG oder eines Beraters nach § 111 Satz 2 BetrVG, als Vertreter des Betriebsrats aufzutreten und Verhandlungen mit dem Arbeitgeber zu führen. Auf diese Vorschriften konnte daher vorliegend nicht ergänzend zurückgegriffen werden.

Fazit:

Betriebsräte verursachen Kosten. Dies folgt aus der Betriebsverfassung. Die Arbeitgeberseite hat die Kosten zu tragen und hat, was oftmals zu Streit führt, auf diese Kostenverursachung nur wenig Einfluss. Aus diesem Grund darf der Betriebsrat nur solche Kosten verursachen, die er für erforderlich halten durfte. Es empfiehlt sich daher, vor der Beauftragung von Fachanwälten für Arbeitsrecht die Kostenübernahme bereits im Vorfeld rechtssicher zu klären und zu vereinbaren. Das vorliegende Verfahren macht deutlich, dass es nicht sinnvoll ist, sämtliche Verhandlungen zu führen und sich dann erst im Nachhinein über die Frage der Kostenübernahme zu streiten. Qualifizierte und spezialisierte Beratung sollte dabei auf beiden Seiten selbstverständlich sein, um gleichberechtigte und auch erfolgreiche Verhandlungen zu ermöglichen. Dies sollte bei der Kostenvereinbarung beachtet werden.

Lorbeerkranz

Auszeichnungen

  • TOP-Wirtschafts­kanzlei für Arbeits­recht
    (FOCUS SPEZIAL 2024, 2023, 2022, 2021, 2020)

  • TOP-Kanzlei für Arbeitsrecht
    (WirtschaftsWoche 2023, 2022, 2021, 2020)

  • TOP-Anwältin für Arbeitsrecht: Ebba Herfs-Röttgen
    (WirtschaftsWoche, 2023, 2022, 2021, 2020)

  • TOP-Anwalt für Arbeitsrecht: Prof. Dr. Nicolai Besgen
    (WirtschaftsWoche 2023, 2020)

Autor

Bild von Prof. Dr. Nicolai Besgen
Partner
Prof. Dr. Nicolai Besgen
  • Rechtsanwalt
  • Fachanwalt für Arbeitsrecht

UNVERBINDLICHE KONTAKTAUFNAHME

Sprechblasen

UNVERBINDLICHE KONTAKTAUFNAHME

Sind Sie unsicher, ob Sie mit Ihrer Angelegenheit bei uns richtig sind?
Nehmen Sie gerne unverbindlich Kontakt mit uns auf und schildern uns Ihr Anliegen.
Wir freuen uns auf Ihren Anruf.

Kontakt aufnehmen