Der Beginn des neuen Jahres bringt Änderungen im Markenrecht mit sich. Die Bundesrepublik Deutschland ist nach der EU-Markenrechtsrichtlinie 2015/2436 dazu verpflichtet, bis zum 14. Januar 2019 europäische Vorgaben in nationales Recht umzusetzen. Dem kommt der deutsche Gesetzgeber mit dem Markenrechtsmodernisierungsgesetz (MaMoG) vom 11.12.2018 nach, das Änderungen insbesondere im Markengesetz (MarkenG) umfasst.


Ab dem 1. Jauar 2019 gelten rund um das Markenrecht wichtige Neuerungen. (Copyright Pavel Ignatov/stock.adobe) 

Zwar führt die Novellierung nicht zu einer grundsätzlichen Neuregelung, einige bedeutsame Änderungen gibt es aber doch. Hier die wichtigsten Neuerungen im Überblick:

  • Marken müssen als Eintragungsvoraussetzung nicht länger grafisch darstellbar sein. Nach bisherigem Recht (§ 8 Abs. 1 MarkenG) konnten solche Zeichen zuvor nicht einge-tragen werden. Geradebei innovativen Markenformen führte dies häufig zu Schwierigkeiten. Formate wie Multimedia-Marken, Hologramme oder andere geeignete elektronische Formate können damit künftig leichter geschützt werden. Noch nicht möglich sein wird allerdings der „Export“ solcher moderner Marken durch eine internationale Registrierung. Die Weltorganisation für geistiges Eigentum (WIPO) verlangt zunächst weiterhin eine Wiedergabe der Marke in Form einer zweidimensionalen grafischen Darstellung.
  • Mit dem neuen Gesetz wird eine neue Markenart, die sogenannte „Gewährleistungsmarke“ im deutschen Recht eingeführt. Bereits seit dem 1. Oktober 2017 besteht auf europäischer Ebene die Möglichkeit der Eintragung einer Unionsgewährleistungsmarke. Dies ist zukünftig auch auf nationaler Ebene möglich. Bei der Gewährleistungsmarke steht nicht die Herkunftsfunktion, sondern die Garantiefunktion der Marke im Vordergrund. Gewährleistungsmarken dienen nicht als Herkunftshinweis auf ein bestimmtes Unternehmen, sie unterscheiden Produkte einer bestimmten vom Markeninhaber gewährleisteten Qualität von anderen Produkten ohne solche Gewährleistung. Mit einer solchen Marke gewährleistet der Markeninhaber für die Waren und Dienstleistungen, für die sie angemeldet wird, das Material, die Art und Weise der Herstellung der Waren oder der Erbringung der Dienstleistung, die Qualität, die Genauigkeit oder andere Eigenschaften der Marke. Sie bietet insbesondere für die Anbieter von Gütesiegeln oder Prüfzeichen Schutzmöglichkeiten.
  • Nach bisherigem Recht bestand eine verfahrensmäßige Unterscheidung danach, ob ein Angriff gegen eine Marke auf sogenannte absolute Schutzhindernisse oder relative Schutzhindernisse gestützt wird. Erstere betreffen die Schutzfähigkeit der Marke an sich (z.B. das Vorliegen eines Freihaltebedürfnisses). Letztere betreffen ältere Rechte, die ge-gen die Eintragung einer jüngeren Marke ins Felde geführt werden können. Absolute Schutzhindernisse konnten bislang im Löschungsverfahren vor dem Deutschen Patent- und Markenamt geltend gemacht werden. Relative Schutzhindernisse mussten vor den Zivilgerichten verfolgt werden. Zukünftig wird das amtliche Löschungsverfahren in ein Verfalls- bzw. Nichtigkeitsverfahren umbenannt. Vor dem Deutschen Patent- und Mar-kenamt können zukünftig sowohl absolute als auch relative Schutzhindernisse geltend gemacht werden. Bei den relativen Schutzhindernissen kann man darüber hinaus künftig wählen, ob man das Verfahren vor dem Deutschen Patent- und Markenamt einleiten möchte oder doch lieber vor den Zivilgerichten klagt. Ein Vorteil des amtlichen Verfahrens liegt darin, dass dieses Verfahren deutlich kostengünstiger ist als ein Klageverfahren vor den Zivilgerichten.
  • Das neue Gesetz bringt außerdem neue absolute Schutzhindernisse mit sich. Zukünftig sind im Anmelde- bzw. Nichtigkeitsverfahren etwa auch geschützte geografische Anga-ben und geschützte geografische Ursprungsbezeichnungen vor allem für Lebensmittel, Wein und Spirituosen (z.B. Champagner) als absolute Schutzhindernisse zu berücksichtigen.
  • Zukünftig wird es möglich sein, Lizenzen auf Antrag in das Markenregister einzutragen. Derartige Eintragungen sind gebührenpflichtig. Sie ermöglichen es einem Lizenznehmer, auch durch das Markenregister auf die eigene Rechtsposition hinzuweisen.
  • Auch das Widerspruchsverfahren vor dem Deutschen Patent- und Markenamt erfährt Änderungen. Bislang konnte ein Widerspruch nur auf ein einzelnes Widerspruchskenn-zeichen gestützt werden. Angriffe aus mehreren Schutzrechten mussten insofern in mehreren Widerspruchsverfahren verfolgt werden. Zukünftig kann ein einzelner Widerspruch auf mehrere Schutzrechte gestützt werden. Hinzuweisen ist außerdem darauf, dass sich das Widerspruchsverfahren verteuert. Die bisherige Gebühr des Deutschen Patent- und Markenamtes wird von 120 Euro auf 250 Euro erhöht. Unabhängig davon ist das Widerspruchsverfahren weiterhin ein kostengünstiges Verfahren, um Angriffe aus älteren Kennzeichenrechten gegen Neueintragungen von Marken durchzuführen.
  • Auf den letzten Metern des Gesetzgebungsverfahrens ist eine verfahrensrechtliche Än-derung in das Gesetz aufgenommen worden. Die bisher nur aus dem Wettbewerbsrecht (§ 12 UWG) bekannte Dringlichkeitsvermutung wird auch in das Markengesetz aufge-nommen. Danach können einstweilige Verfügungen auch im Markenrecht ohne die Dar-legung und Glaubhaftmachung einer besonderen Dringlichkeit, die jetzt gesetzlich vermutet wird, erlassen werden.
  • Die wesentlichen Teile des Markenrechtsmodernisierungsgesetzes treten zum 14. Januar 2019 in Kraft. Unter anderem die Regelungen zu dem Verfalls- und Nichtigkeitsverfahren vor dem Deutschen Patent- und Markenamt treten dagegen erst zum 1. Mai 2020 in Kraft, um dem Markenamt einen entsprechenden zeitlichen Vorlauf zur Schaffung der personellen und technischen Ressourcen für das neue Verfahren zu geben.

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Dr. Stephan Dornbusch
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