Der Fall (vereinfacht)
Während ihrer Ehe lebten die Eheleute in einer gemeinsam angemieteten Wohnung. Die Ehefrau zog im Zuge der Trennung freiwillig aus der Wohnung aus. Der Ehemann verblieb noch sechs weitere Monate in der Wohnung, bevor das Mietverhältnis durch eine gemeinsame Kündigung beendet wurde. Während dieser Zeit zahlte der Ehemann die volle Miete alleine.
Der Ehemann verlangte im Nachhinein die hälftige Beteiligung seiner Ehefrau an den von ihm allein gezahlten Mietzahlungen. Das Amtsgericht Aachen lehnte seinen Antrag in der ersten Instanz ab.
Gegen diese Entscheidung setzte sich der Ehemann mit seiner Beschwerde zum Oberlandesgericht Köln zur Wehr. Er war der Ansicht, dass sich seine Ehefrau aufgrund der Tatsache, dass beide im Mietvertrag als Vertragsparteien aufgeführt waren, zur Hälfte an den Mietzahlungen beteiligen müsse.
Zieht ein Ehepartner nach Trennung aus der gemeinsamen Wohnung aus, muss der verbleibende Partner grundsätzlich auch die Kosten für die alleinige Nutzung tragen. Das OLG Köln hat in einem aktuellen Urteil nun jedoch eine Bedenkzeit von drei Monaten eingeräumt.
Die Entscheidung
Das Oberlandesgericht Köln gab dem Ehemann in seiner jüngst veröffentlichten Entscheidung nur teilweise Recht.
Während des Zusammenlebens der Eheleute bestehen keine Ausgleichsansprüche gemäß § 426 Abs. 1 BGB. Erst ab dem Zeitpunkt der Trennung sind Ausgleichsansprüche möglich, wenn die Eheleute gemeinsam einen Mietvertrag abgeschlossen haben. Vom Grundsatz her müssen sich die Eheleute nach der Trennung somit zu gleichen Teilen an gemeinsamen Verbindlichkeiten beteiligen.
Das gilt allerdings nicht, wenn eine andere Vereinbarung zwischen den Eheleuten getroffen wurde. Eine andere Vereinbarung kann im vorliegenden Fall darin gesehen werden, dass nur der Ehemann in der gemeinsamen ehelichen Wohnung verblieben ist. Ihm komme dann der alleinige Nutzen der Wohnung zugute. Folglich müsse er dann auch für die gesamte Miete alleine aufkommen.
Hiervon muss aber für den vorliegenden Fall aufgrund der Tatsache, dass die Ehefrau freiwillig aus der Wohnung auszieht, eine Ausnahme gemacht werden. Der Ehemann bleibt dann gezwungenermaßen in der gemeinsamen Wohnung. In diesem Fall billigt das Oberlandesgericht Köln dem Ehemann eine Bedenkzeit von drei Monaten zu, um zu entscheiden, ob er fortan alleine in der Wohnung verbleiben möchte oder ebenfalls auszieht. In dem zu entscheidenden Fall entschied sich der Ehemann dazu, den Mietvertrag gemeinsam mit seiner getrenntlebenden Ehefrau zu kündigen. Dieser Umstand führte dazu, dass der Ehemann sechs Monate „gezwungen“ in der gemeinsamen Wohnung wohnen blieb. Durch die Anmietung einer kleineren Wohnung, die gleichermaßen für seine geänderten Lebensverhältnisse ausreichend gewesen wäre, hätte er Mietzahlungen gespart. Daher ist die Ehefrau nur an den darüberhinausgehenden Mietkosten hälftig zu beteiligen.
Das Oberlandesgericht Köln ist davon ausgegangen, dass der Ehemann, der für die eheliche Wohnung einen Mietzins in Höhe von ca. 800 Euro entrichtete, auch in einer Wohnung zu einem Mietzins in Höhe von ca. 600 Euro hätte wohnen können. Jeden Monat sind ihm daher Mehrkosten in Höhe von ca. 200 Euro entstanden, an denen sich seine Ehefrau zur Hälfte beteiligen muss. Letztlich sprach das Oberlandesgericht Köln dem Ehemann somit einen Ausgleichsanspruch in Höhe von ca. 100 Euro monatlich zu.
Fazit
Der Entscheidung des Oberlandesgericht Köln ist insoweit zuzustimmen, dass derjenige Ehegatte, dem der Nutzen einer gemeinsamen Wohnung alleine zukommt, auch die Kosten für die Wohnung zu tragen hat. Letzten Endes ist es seine Entscheidung, ob er in dieser Wohnung wohnen bleiben möchte oder eine kleinere Wohnung anmietet. Dadurch scheiden Ausgleichsansprüche gemäß § 426 Abs. 1 BGB auch nach der Trennung der Eheleute aus.
Der in der Wohnung verbleibende Ehegatte kann nicht in der gemeinsamen Wohnung „sitzen gelassen“ werden. Zieht der andere Ehegatte freiwillig aus, muss er damit rechnen, dass er nicht einfach aus dem gemeinsam unterschriebenen Mietvertrag ausscheidet und sich (zumindest zeitweise) weiterhin an den Mietzahlungen beteiligen muss.
Die Dauer der Bedenkzeit ist allerdings zu hinterfragen. Ein Ehegatte, der nach der Trennung mietfrei im gemeinsamen Eigenheim wohnen bleibt, muss sich für das erste Jahr der Trennung nur einen subjektiven Wohnvorteil, also nicht die tatsächlich erzielbare Miete, sondern nur die Kosten für eine angemessene Wohnung, zurechnen lassen. Gewissermaßen wird ihm hierdurch eine Bedenkzeit von einem Jahr eingeräumt. Bei einer angemieteten Wohnung soll die Bedenkzeit hingegen nur drei Monate betragen. Letztlich geht es in beiden Fällen um die Frage, ob die eheliche Wohnung durch einen Ehegatten aufrechterhalten werden soll. Eine Differenzierung zwischen dem Eigenheim und einer angemieteten Wohnung erscheint in diesem Zusammenhang nicht gerechtfertigt. Vielmehr sollte die Bedenkzeit in beiden Fällen ein Jahr betragen.
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