28.05.2019 -

Der 2. Senat des Bundesarbeitsgerichts hat sich mit weiteren speziellen Annahmeverzugsfragen in einer Entscheidung beschäftigt (BAG v. 14.12.2017, 2 AZR 86/17). Wir verzichten auf die Wiedergabe des komplizierten und sehr speziellen Sachverhalts. Vielmehr sollen die wesentlichen Kernaussagen des Urteils thesenförmig zusammengefasst werden.


Das Bundesarbeitsgericht hat sich erneut mit den vielfältigen Rechtsfolgen bei Kündigung eines Arbeitsverhältnisses im Zusammenhang mit Annahmeverzug beschäftigt. (Copyright: Robert Kneschke/stock.adobe.com)

I. Beharrliche Arbeitsverweigerung

Die beharrliche Weigerung des Arbeitnehmers, seine vertraglich geschuldete Arbeitsleistung zu erbringen, ist „an sich“ geeignet, eine außerordentliche fristlose Kündigung zu rechtfertigen. Inwieweit der Arbeitnehmer zur Arbeitsleistung verpflichtet ist, bestimmt sich nach der objektiven Rechtslage. Subjektive Erwägungen spielen also keine Rolle. Verweigert der Arbeitnehmer die Arbeitsleistung in der Annahme, er handele rechtmäßig, trägt er selbst das Einschätzungsrisiko, das sich seine Rechtsauffassung als unzutreffend erweist.

II. Annahmeverzug schließt Arbeitsleistung aus

Gerät der Arbeitgeber in Annahmeverzug, bleiben dem Arbeitnehmer seine Entgeltansprüche weiterhin erhalten. Dies schließt aber gleichzeitig seine Arbeitsleistung aus. Während des Annahmeverzuges entfällt also die Leistungspflicht des Arbeitnehmers. Er hat einen fortbestehenden Lohnanspruch und muss dafür nicht arbeiten. Der Arbeitgeber befindet sich in Annahmeverzug. Der Arbeitgeber kann aber den Annahmeverzug beenden und den Arbeitnehmer zur Arbeit auffordern.

Hinweis für die Praxis:

Arbeitgeber kommen durch Ausspruch einer rechtsunwirksamen ordentlichen Kündigung mit Ablauf der Kündigungsfrist stets in Annahmeverzug. In diesen Fällen bedarf es keines – auch nur wörtlichen – neuen Arbeitsangebotes des Arbeitnehmers. Der Annahmeverzug tritt mit Ablauf der Kündigungsfrist ohne weiteres ein.

III. Annahmeverzug endet bei Anerkenntnis!

Annahmeverzug tritt aber mit Ablauf der Kündigungsfrist nicht ein, wenn der Arbeitgeber einen gegen die Kündigung gerichteten Kündigungsschutzantrag bereits vor Ablauf der Kündigungsfrist prozessual anerkennt und dadurch gegenüber dem Arbeitnehmer unmissverständlich klarstellt, zu Unrecht gekündigt zu haben. In diesem Sonderfall ist eine Aufforderung zur „Wiederaufnahme“ der Arbeitnehmer nicht erforderlich. Dann kommt es nicht zum Eintritt von Annahmeverzug.

Hinweis für die Praxis:

Im vorliegenden Fall ist der Arbeitgeber so vorgegangen. Er hat den Kündigungsschutzantrag anerkannt und der Arbeitnehmer ist dennoch nicht zur Arbeit erschienen. Das war dann ein Fall von beharrlicher Arbeitsverweigerung. Der Arbeitgeber war daher berechtigt, nach zwei Abmahnungen das Arbeitsverhältnis (erneut) fristlos zu kündigen.

IV. Auflösungsantrag lässt Arbeitsverpflichtung nicht entfallen

Ein Arbeitnehmer wird auch nicht allein dadurch von der Pflicht zur Arbeitsleistung im fortbestehenden Arbeitsverhältnis frei, wenn er im laufenden Kündigungsschutzprozess einen Auflösungsantrag nach § 9 Abs. 1 Satz 1 KSchG stellt. Eine Auflösung des Arbeitsverhältnisses kommt nur ausnahmsweise und unter strengen Voraussetzungen in Betracht. Dem widerspräche es, den Arbeitnehmer faktisch schon allein aufgrund der Stellung eines Auflösungsantrages, der möglicherweise unbegründet ist, von seiner Pflicht zur Arbeitsleistung zu befreien.

Fazit:

Einmal mehr hatte sich das Bundesarbeitsgericht mit Rechtsfolgen im Zusammenhang mit Annahmeverzug zu befassen. Die Einzelprobleme sind hier vielfältig. In Zweifelsfällen sollte daher genau überlegt werden, welche rechtlichen Erklärungen abgegeben werden. Nur die genaue Kenntnis der Rechtsprechung verhindert Rechtsnachteile.

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