Auch aufgrund der aktuellen Schließungen von Kitas und Schulen fragen sich viele getrennt lebende und geschiedene Eltern, ob eine getroffene Umgangsvereinbarung auch weiterhin Bestand hat.
Was gilt bei Quarantäne?
Wurde das Corona-Virus bei einem Kind oder dem betreuenden Elternteil nachgewiesen, werden beide durch behördliche Anordnung unter Quarantäne gestellt. Da unter Quarantäne gesetzte Personen mit der Außenwelt keinen Kontakt haben dürfen, ist es selbsterklärend, dass während der angeordneten Quarantänezeit keine Umgangskontakte stattfinden − auch im Interesse des umgangsberechtigten Elternteils.
Auch in der Coronakrise gelten die Umgangsvereinbarungen für Kinder getrennt lebender und geschiedener Eltern. Ausgenommen hiervon ist der Quarantänefall. (Copyright: JenkoAtaman/adobe.stock)
Was wenn ein Elternteil aus Sorge den Kontakt unterbinden möchte?
Häufiger wird aller Voraussicht nach aber der Fall sein, dass der betreuende Elternteil allein aus Sorge um sein Kind aktuell keine Umgangskontakte durchführen und das Kind lieber zu Hause behalten möchte.
Um eine geltende Umgangsvereinbarung auszusetzen, reicht eine abstrakte Gefährdung durch das Corona-Virus allerdings nicht aus. Solange der umgangsberechtigte Elternteil keine (gesundheitliche) Gefahr für das Kind darstellt, ist der Umgang auch weiterhin durchzuführen. Die allgemeinen Bestimmungen gelten weiter.
Es bleibt zu beachten, dass ein Umgangskontakt, der aufgrund einer schwerwiegenden Krankheit des Kindes ausgefallen ist, möglichst in absehbarer Zeit nachzuholen ist. Vom Grundsatz her berechtigen nur schwerwiegende Krankheiten dazu, einen Umgangskontakt auszusetzen, wenn der andere Elternteil mit einem Ausfall des Umgangskontakts nicht einverstanden ist.
Natürlich ist es jederzeit möglich, eine Umgangsregelung im wechselseitigen Einvernehmen (auch nur für eine gewisse Zeit) zu ändern.
Die Schließungen von Kitas und Schulen führen nicht dazu, dass die für die Schulferien vereinbarten Umgangsregelungen anwendbar werden. Schulpflichtige Kinder erhalten Hausaufgaben, die zu erledigen sind. Daher erfolgt keine Betreuung zu gleichen Teilen.
Für weitergehende familienrechtliche Fragen in Bezug auf die Auswirkungen des Corona-Virus stehen Ihnen unsere Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte im Familienrecht jederzeit zur Verfügung. Sprechen Sie uns gerne an!
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