29.03.2020

In Zeiten der Corona-Krise sind sicherlich viele Geschäftsführer oder Gesellschafter-Geschäftsführer bereit, die Liquidität ihres Unternehmens bzw. der Gesellschaft, bei der sie lohnsteuerpflichtig beschäftigt sind, zu schonen, indem sie auf die Auszahlung von Teilen ihres Gehaltes verzichten.

So ehrenhaft und in vielen Fällen auch wichtig dieser Beitrag für den Unternehmenserhalt auch sein mag, so sehr gilt es dabei, Gestaltungsfehler zu vermeiden, die am Ende zu vermeidbaren Steuerbelastungen für nicht gezahltes Gehalt führen und die Liquiditätssituation von Unternehmen und dem Beschäftigten belasten.


Bei Gehaltsverzicht können steuerliche Gestaltungsfehler leicht zu vermeidbaren Belastungen führen. (Copyright: fotomek/adobe.stock)

  • Bei einem Verzicht auf bereits entstandene, fällige Gehalts- und Lohnansprüche, droht die Behandlung als fiktiver Lohnzufluss, welcher der Lohnsteuer und Einkommensteuer unterliegt. Die Finanzverwaltung geht dann davon aus, dass es sich um eine Einkommensverwendung handelt. Eine solche Einkommensverwendung ist Ausdruck einer Dispositionsfreiheit und Verfügungsmöglichkeit, die zwangsläufig einen (fiktiven) Zufluss voraussetzt. Es kommt dann nicht darauf an, dass der Betrag nicht hin und her geflossen ist, sondern nur „stehen“ gelassen wurde (Abkürzung des Zahlungswegs). Folge ist eine Lohnsteuerpflicht, an welche natürlich neben der Steuerpflicht des Angestellten auch eine Haftung des Unternehmens wie auch der Geschäftsführung anknüpft. Die gleiche Wertung gilt, wenn der Angestellte/Geschäftsführer mit dem Unternehmen einen Darlehensvertrag abschließt, wonach das (unveränderte) Gehalt der Firma darlehensweise zur Stärkung der Liquidität zur Verfügung gestellt wird. Auch dies ist Ausdruck einer Verfügung über das Gehalt.

    Hat der Betreffende zugleich eine Gesellschafterstellung inne, kann dies – wenn es sich nicht um ein Darlehen handelt, zugleich zu einer Einordnung als verdeckte Einlage führen, die möglicherweise weitere Fragen, etwa im Hinblick auf eine schenkungsteuerrechtliche Begünstigung der anderen Gesellschafter (vgl. § 7 Abs. 8 ErbStG), aufwerfen kann.

  • Hier sind zur Vermeidung unerwünschter steuerlicher Folgen an die wirtschaftliche und vertragliche Situation angepasste Lösungen zu finden. Wichtig ist insbesondere, dass es sich nach der Vertragsgestaltung nicht um den Verzicht auf oder die Verfügung über einen bereits entstanden, fälligen Anspruchs handelt.

    Das lässt sich durch eine Gehaltskürzung für die Zukunft regeln.

    Allerdings sind dabei weitere steuerrechtliche Parameter zu berücksichtigen. Denn das Vorgehen darf nicht die Ernsthaftigkeit der Gehaltsvereinbarung als solche oder insgesamt in Frage stellen, anderenfalls kann eine Einordnung ganz oder teilweise als verdeckte Gewinnausschüttung drohen. Die Regelung muss zudem einen begründeten betrieblichen Anlass haben, bei dem auch ein fremder Arbeitnehmer zu einer solchen Regelung bereit wäre. So muss etwa auch die Möglichkeit von Kurzarbeit vorab geprüft und erwogen werden, wenn der Geschäftsführer als arbeitnehmerähnliche Person einzuordnen ist, was auch bei einem Minderheits-Gesellschafter-Geschäftsführer der Fall sein kann. Die Regelung muss fremdüblichen Kriterien genügen und sollte zeitlich begrenzt sein. Ebenfalls ist darauf zu achten, dass formale Wirksamkeitsvoraussetzungen eingehalten werden und sich kein Widerspruch zu getroffenen Vereinbarungen ergibt. Hierbei muss auch bedacht werden, dass sich Auswirkungen auf eine betriebliche Altersversorgung und die damit zusammenhängende Pensionsrückstellung ergeben können.

    Hinzu kommt die Frage, inwieweit für die oder in der Phase nach der Corona-Krise eine gewisse Aufholung des gekürzten Gehalts möglich ist, wobei auch insoweit keine darlehensähnliche Situation entstehen darf.

  • Auch wenn das Unternehmen in Zeiten der Corona-Krise wirtschaftlich bereits belastet ist, erscheint in diesem Bereich – ähnlich wie bei Rangrücktrittsvereinbarungen – eine fachliche Begleitung geboten, um eine belastbare Grundlage zu erlangen und unerwünschte Steuerwirkungen zu vermeiden.
Lorbeerkranz

Auszeichnungen

  • „Häufig empfohlen wird Andreas Jahn, Steuer­recht“
    (JUVE Handbuch Wirtschafts­kanz­leien 2022/2023)

  • „Häufig empfohlen wird Andreas Jahn, Steuer­recht“
    (JUVE Handbuch Wirtschafts­kanz­leien 2017-2021)

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Mario Knepper
  • Rechtsanwalt
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