Das Pandemie-Geschehen nimmt weiter seinen Lauf. Die Zahl der Neuinfektionen sinkt nur langsam. Die „Lockdown-Regelungen“ wurden verlängert. Nun werden gegebenenfalls weitere Vorgaben verabschiedet, die der Eindämmung des Infektionsgeschehens dienen und die Sicherheit der Arbeitnehmer stärken soll. Ein aktueller Referentenentwurf des Bundesarbeitsministeriums (BMAS) beinhaltet die sogenannte „SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung“ (Corona-ArbSchV). Die Verordnung ist noch in Arbeit, sodass sich Änderungen der Regelungsinhalte noch ergeben können. Allerdings ist damit zu rechnen, dass die Kernregelungen beibehalten werden. Die Maßnahmen sollen nach derzeitigem Stand nur vorübergehend gelten. Mit dem Inkrafttreten der neuen Verordnung ist in den nächsten Tagen zu rechnen; sie gilt (zunächst) bis zum 15.März.2021.
Was sich aus dem aktuellen Entwurf ergibt und worauf sich Arbeitgeber einstellen sollten, erfahren Sie in diesem Beitrag.
Ziel und Inhalt der Verordnung
Übergeordnetes Ziel der Verordnung ist es, Personenkontakte, insbesondere durch gleichzeitige Nutzung von Räumen durch mehrere Personen auf das „betriebsnotwendige Minimum“ zu reduzieren. Es soll daher ermöglicht werden, dass noch mehr Berufstätige moderne Informationstechnologien nutzen, um von Zuhause aus zu arbeiten.
Im Referentenentwurf der Corona-ArbSchV ist eine Verpflichtung des Arbeitgebers vorgesehen, dem Arbeitnehmer anzubieten aus dem Homeoffice zu arbeiten. Besteht aufgrund der Tätigkeit keine Möglichkeit die Arbeit aus dem Homeoffice anzubieten, werden dem Arbeitgeber gewisse Vorgaben auferlegt, um die Arbeitnehmer besser zu schützen. Grob unterteilt ergibt sich daraus die folgende Struktur
Nicht aus allen Vorgaben, ergibt sich eine unmittelbare Handlungspflicht
Vorgaben im Einzelnen
Homeoffice – In dem Entwurf wird eine „light-Version“ des Rechts auf Homeoffice vorgestellt. Demnach muss der Arbeitgeber seinen Arbeitnehmern anbieten, ihre Tätigkeit aus dem Homeoffice zu erledigen, es sei denn, es stehen zwingende betriebliche Gründe entgegen. Solche Gründe dürften beispielsweise die Regulierung des Posteingangs sein, wenn es sich um eine Tätigkeit handelt, bei der mit Fristsachen zu rechnen ist. Bietet der Arbeitgeber diese Möglichkeit nicht an, obwohl er es könnte, kann die zuständige Aufsichtsbehörde die betroffene Arbeit gem. § 22 ArbSchG untersagen. Auf Arbeit aus dem Homeoffice klagen, können Arbeitnehmer jedoch nicht. Es handelt sich um eine vorübergehende öffentlich-rechtliche Regelung, die dem Arbeitnehmer keinen Anspruch auf Einrichtung eines Telearbeitsplatzes gewährt.
Tipp: Um sich vor dieser Folge abzusichern, sollten Arbeitgeber dokumentieren, dass das Angebot unterbreitet wurde und wie die Antwort der jeweiligen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter ausgefallen ist. Aus datenschutzrechtlichen Gründen ist die Dokumentation in einem für jeden Arbeitnehmer einzeln angefertigtem Dokument nahezulegen.
Doch was passiert, wenn vereinzelte Arbeitnehmer nicht aus dem Homeoffice arbeiten möchten? Eine Verpflichtung zur Arbeit aus dem Homeoffice gibt es –anders als beispielsweise in der Schweiz- nicht. Wenn ein Arbeitnehmer das Angebot also ablehnt, arbeitet er unverändert weiter von seinem Arbeitsplatz aus. Dem Zweck des Gesetzes entsprechend dürfte eine Pflicht des Arbeitgebers bestehen, seine Arbeitnehmer wiederholt das Angebot auf Arbeit aus dem Homeoffice zu unterbreiten, jedenfalls dann, wenn eine neue Gefährdungsdaten bezüglich der Entwicklung der Pandemie vorliegen.
Weitere Schutzvorgaben – Ist die Arbeit aus dem Homeoffice grundsätzlich nicht möglich und/oder lehnen Arbeitnehmer das Angebot ab, werden weitere Maßnahmen vom Arbeitgeber gefordert. Dabei handelt es sich maßgeblich um die räumliche oder zeitliche Trennung der Mitarbeiter.
Arbeitsgruppen – Um ähnlich wie in privaten Kreisen die Anzahl der Kontakte zu beschränken, sollen in Betrieben mit mehr als 10 Beschäftigten Arbeitsgruppen gebildet werden. Eine Änderung der Zusammensetzung dieser Gruppen ist nach Möglichkeit zu vermeiden. Auch zeitversetztes Arbeiten soll ermöglicht werden. Dies meint nicht nur die Einführung von Schichtdiensten, sondern etwa versetzte Ankunfts- und Pausenzeiten, um Gedränge an Eingängen und in Pausenräumen zu vermeiden.
Abstandsregelungen – Für die Erforderlichkeit der gleichzeitigen Nutzung von Räumen durch mehrere Personen, darf eine Mindestfläche von 10 Quadratmetern für jede im Raum befindliche Person nicht unterschritten werden. Es gilt grundsätzlich ein einzuhaltender Mindestabstand von 1,5 Metern. Gleichzeitig wird auf das Ergreifen weiterer Maßnahmen wie etwa Lüftungsmaßnahmen und geeignete Abtrennungen zwischen den anwesenden Personen hingewiesen.
Maskenpflicht – Wenn der Mindestabstand oder die Raumbelegungsregel nicht eingehalten werden kann oder wenn bei ausgeführten Tätigkeiten mit Gefährdung durch erhöhten Aerosolausstoß zu rechnen ist, muss der Arbeitgeber FFP2-Masken oder Masken mit vergleichbarer Wirksamkeit zur Verfügung stellen. Um welche Masken es sich hierbei handelt, ist ebenfalls konkret geregelt. Das Tragen dieser Masken ist für die Arbeitnehmer dann ebenfalls verpflichtend.
Tipp: Zwar wird an dieser Stelle keine konkrete Rechtsfolge bestimmt, es ist jedoch anzuraten, die Einhaltung der Maskenpflicht sowie der übrigen Regelungen zu überwachen. Denn es dürfte dem Ermessen des Verordnungsgebers entsprechen, wenn auch bei diesen Verstößen die Arbeit durch die Aufsichtsbehörde gem. § 22 ArbSchG untersagt wird.
Was kommt auf Arbeitgeber zu?
Nicht aus allen Vorgaben, ergibt sich eine unmittelbare Handlungspflicht. Mitunter obliegt es dem Arbeitgeber, die Umsetzbarkeit anhand der betrieblichen Begebenheiten zu beurteilen und die Maßnahmen danach auszurichten. Existiert ein Betriebsrat muss auf die Einhaltung von Mitbestimmungsrechten geachtet werden. Bestehende Betriebsvereinbarungen sind daraufhin zu überprüfen, ob ihre Regelungen mit der Verordnung vereinbar sind; Anpassungen sind ggf. mit dem Betriebsrat neu zu verhandeln Gleiches gilt für arbeitsvertragliche Absprachen. Der Arbeitgeber hat sich darum zu bemühen, vorübergehende Abweichungen im Einvernehmen mit dem Arbeitnehmer zu erreichen, soweit anderweitige Abreden bestehen. Viele Unternehmen machen bereits vermehrt von Homeoffice Gebrauch. Auch Maskenpflichten und Abstandsregeln sind in vielen Betrieben bereits Alltag. Die Details der Neuerungen sollten dennoch nicht außer Acht gelassen werden. Allein aufgrund der möglichen scharfen Sanktionen sind die neuen Anforderungen rechtssicher umzusetzen, sobald die Corona-Arbeitsschutzverordnung in Kraft tritt.
Auszeichnungen
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TOP-Wirtschaftskanzlei für Arbeitsrecht(FOCUS SPEZIAL 2024, 2023, 2022, 2021, 2020)
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TOP-Kanzlei für Arbeitsrecht(WirtschaftsWoche 2023, 2022, 2021, 2020)
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TOP-Anwältin für Arbeitsrecht: Ebba Herfs-Röttgen(WirtschaftsWoche, 2023, 2022, 2021, 2020)
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TOP-Anwalt für Arbeitsrecht: Prof. Dr. Nicolai Besgen(WirtschaftsWoche 2023, 2020)
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