GameStop ist ein Händler von Videospielen, dessen Marktanteil im Bereich „E-Commerce“ im Jahr 2019 spürbar eingebrochen war, mit der Folge, dass unter anderem die Schließung von zahlreichen Filialen im Jahr 2020 auf der Tagesordnung stand.

Namenhafte amerikanische Hedgefonds hatten daraufhin geplant, auf einen sinkenden Kurs der GameStop-Aktie zu wetten – sie also zu shorten (sog. Short-Seller). Einige Nutzer der Social-Media-Plattform Reddit beschlossen in diesem Kontext – aus verschiedensten Motiven wie Investition, Spekulation, aber vor allem Rebellion – in einem entsprechenden Online-Forum zu potentiellen Investments, GameStop-Aktien im großen Stile zu erwerben, um so deren Börsenkurs wieder deutlich zu steigern. Angetrieben wurde diese Social-Media-Aktion wohl zudem noch durch Tesla-Gründer Elon Musk mittels seines Tweets „Gamestonk!!“ und eines Links auf das oben genannte Wallstreetbets-Forum von Reddit. Die Online-Ankündigung einiger Reddit-Nutzer – gehebelt durch den „Elon Musk-Tweet“ – hat sich wie ein Lauffeuer medial und gerade auch international verbreitet. Damit die hinsichtlich der GameStop-Aktie als Short-Seller agierenden Hedgefonds ihre drohenden – teilweise sogar existenzgefährdenden – Verluste bei steigendem Kurs der GameStop-Aktie abfedern konnten, hatten sie ihre Positionen vorzeitig aufgelöst und dafür eben GameStop-Aktien gekauft. Die Folge war, dass hierdurch der Preis der GameStop-Aktie massiv in die Höhe getrieben wurde. Durch die gesamte Aktion stieg der Kurs der GameStop-Aktie binnen kürzester Zeit von ca. US $ 40 auf US $ 400. Viele der wettenden Hedgefonds verloren – trotz der von ihnen ergriffenen Gegenmaßnahmen – Unmengen an Geld und standen teilweise sogar kurz vor dem Ruin.


Orderstopps von Brokern und die Geschehnisse rund um die GameStop-Aktie (Copyright: fotomek/adobe.stock).

Aufgrund der weltweit bekannten Ankündigung als auch Aufforderung einiger Reddit-Nutzer, GameStop-Aktien en masse zu erwerben, beschränkten viele Online-Broker wie Robinhood, Trade Republic und Interactive Brokers urplötzlich den Erwerb von GameStop-Aktien über ihre Investment-Apps (sog. Orderstopps). Sie verwiesen hierfür in erster Linie auf die außerordentliche Belastung der angebundenen Handelsplätze und die damit einhergehenden technischen Probleme, aber auch vereinzelt ausdrücklich auf den vermeintlichen Schutz der Privatanleger. Dass hierdurch aber gerade die „Big Player“ am Kapitalmarkt einen augenscheinlichen Vorteil erzielen konnten, stellt ein offenes Geheimnis dar. Durch den Handelsstopp bei den Investment-Apps griffen die Online-Broker spürbar in das Geschehen auf dem Aktienmarkt ein. Der Verkauf der GameStop-Aktien wurde von den Brokern dagegen nicht auf Eis gelegt.

Obwohl die Online-Händler hinsichtlich ihrer Kauforderstopps vordringlich auf technische Gründe verweisen, steht der Vorwurf einer unerlaubten Marktmanipulation im Raum; schließlich ist es letztlich allein Aufgabe der Finanzdienstleistungsaufsicht, den Handel mit Aktien vorübergehend einzufrieren und eben nicht die der Broker. Insbesondere der Verdacht von Absprachen zwischen den Hedgefonds und den Online-Brokern hat die US-Börsenaufsichtsbehörde „United States Securities and Exchange Commission (SEC)“ sowie die US-Justizbehörden/-Ministerien auf den Plan gerufen. Auch die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) geht mittlerweile dem Verdacht auf Marktmanipulation der der deutschen Finanzaufsicht unterfallenden Online-Händler – wie dem in Berlin ansässigen Unternehmen Trade Republic – nach.

In diesem Zusammenhang stellt sich nun für viele Anleger die brennende Frage, ob man die Online-Broker in die Haftung nehmen kann, und zwar wegen der nicht durchgeführten Kauforders. Nach gefestigtem Meinungsbild in Rechtsprechung und Literatur kann schließlich auch bei einem technischen Versagen dem Broker ein pflichtwidriges, die Haftplicht begründendes Verhalten vorgeworfen werden.

1. Haftung von Brokern wegen Kauforderstopp

a) Grundsatz

Ein Broker haftet besonders dann, wenn ihm eine vertragliche oder gesetzliche Pflichtverletzung gegenüber seinen Kunden (§ 67 Abs. 1 WpHG) zur Last gelegt werden kann. Führt etwa der Online-Broker einen Handelsauftrag des Traders nicht oder nur mit erheblicher Verspätung aus, kann dies grundsätzlich zu einem nicht zu vernachlässigenden Schaden beim Trader führen. Die Festlegung des Zeitpunktes, bis zu dem der Online-Händler die vertraglich vereinbarte Leistung erbracht haben muss, richtet sich wiederum generell nach der Maxime der schnellstmöglichen Auftragsdurchführung (§ 69 WpHG; dazu auch BGH, Urt. v. 24. Juli 2001, Az. XI ZR 164/00 = BKR 2001, 92). Denn jede, auch nur im Sekundenbereich liegende Verzögerung erhöht das Kurs- und Verlustrisiko des Kunden (§ 67 Abs. 1 WpHG). Handelt der Broker insofern pflichtvergessen, macht er sich im Ausgangspunkt haftpflichtig (vgl. LG Nürnberg-Fürth, Urt. v. 19. Mai 1999, Az. 14 O 9971/98 = NJW-RR 2000, 1650).

So sprachen auch die Karlsruher Richter beispielsweise im Jahr 2002 einem Kunden einen Schadensersatzanspruch gegen seinen Online-Broker zu, weil dieser aus Versehen einem tagesgültigen Auftrag zum Aktienerwerb nicht nachgekommen war, der auf einen bestimmten Höchstkurs begrenzt war (BGH, Beschl. v. 28. Mai 2002, Az. XI ZR 336/01 = NJW-RR 2002, 1272). Auch hat der BGH bereits im Jahr 2000 entschieden, dass Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) eines Kreditinstitutes unwirksam sind, nach denen das Institut bei aus technischen und betrieblichen Gründen erfolgten, zeitweiligen Beschränkungen und Unterbrechungen des Zugangs zum Online-Service auch bei grobem Verschulden nicht haftet (BGH, Urt. v. 12. Dezember 2000, Az. XI ZR 138/00 = NJW 2001, 751). Entsprechendes gilt nach allgemeinem Verständnis für die AGB von sämtlichen Wertpapierhändlern.

b) Haftung von Trade Republic & Co.

Gemessen an den unter lit. a) gemachten Ausführungen haben – jedenfalls aus rein deutscher Rechtsperspektive und unabhängig von kollisionsrechtlichen Fragestellungen – Online-Broker wie Robinhood, Trade Republic oder Interactive Brokers grundsätzlich sicherzustellen, dass ein Trader innerhalb der gewöhnlichen Handelszeiten schnellstmöglich Aktien erwerben bzw. veräußern kann. Dieser Pflicht sind die Broker bei der GameStop-Aktie aufgrund ihrer Handelsstopps – prima vista – nicht oder nur eingeschränkt nachgekommen.
Inwieweit diesen Orderstopps aufgrund des hohen Orderaufkommens und des damit einhergehenden Erreichens der technischen Kapazitätsgrenzen ein hinreichender „Rechtfertigungs- und/oder Entschuldigungsgrund“ innewohnt, ist eher fraglich. Dies dürfte wahrscheinlich nur dann der Fall sein, wenn die Broker mit dem hohen Orderaufkommen tatsächlich nicht hätten rechnen müssen. Denn an die von einem Online-Broker bereitzuhaltenden technischen Kapazitäten werden im Allgemeinen hohe Anforderungen gestellt. Davon abgesehen ist – mit Blick auf das oben geschilderte Geschehen rund um die GameStop-Aktie – im gewissen Maße zweifelhaft, ob wirklich „nur“ technische Gründe die Handelsstopps hervorgerufen haben. Dies gilt umso mehr, wenn man sich hierzu die eigenen medialen Stellungnahmen der einzelnen Online-Broker anschaut, die nicht immer allein oder eindeutig auf dem Umstand des technischen Versagens abstellen.

Fazit

Die Geschehnisse rund um die GameStop-Aktie liegen teilweise immer noch im Dunkeln. Insbesondere wird mit Blick auf die Handelsstopps der Online-Broker vermehrt die Frage nach einer verbotenen Marktmanipulation sowie einer Haftung der Broker gegenüber ihren Kunden (§ 67 Abs. 1 WpHG) aufgeworfen.

Aus vertragsrechtlicher Sicht ist eine Haftung der die Orderstopps angeordneten Broker nicht von vornherein ausgeschlossen, zumal die Rechtsprechung die Hürde für die Broker hinsichtlich des Vorhaltens ausreichender technischer Kapazitäten in den letzten Jahren ebenfalls hoch angesetzt hat. Dies gilt ganz unabhängig davon, inwiefern Online-Broker bei funktionierender Technik deshalb haften, weil sie zum Zwecke des Einwirkens auf das Börsengeschehen Kauforders nicht (rechtzeitig) ausführen. Auch die BaFin verweist insofern auf die grundsätzliche Möglichkeit, auf dem Zivilrechtsweg Ansprüche gegen Trade Republic und Co. geltend zu machen.

Etwas schwieriger kann sich bei der vorgenannten Haftung aber die Ermittlung des Schadens (§§ 249 ff. BGB) erweisen, der dem Kunden bei einer Kauforder deshalb entstanden ist, weil diese vom Online-Broker vertrags- und/oder gesetzeswidrig nicht ausgeführt wurde. Denn beim Kauf von Wertpapieren lässt sich der Gewinn oder Verlust in der Regel erst bei deren Verkauf ermitteln. Im Ausgangspunkt ist der Ersatzanspruch nach § 249 Abs. 1 BGB aber auf Naturalrestitution gerichtet: Der Kunde ist also vom Broker so zu stellen, wie er stehen würde, wenn der Broker ordnungsgemäß erfüllt hätte. Ihm steht somit generell ein Anspruch auf Lieferung der Aktien Zug-um-Zug gegen Zahlung der bei ordnungsgemäßer Ausführung seiner Aufträge aufzuwendenden Erwerbskosten zu (vgl. BGH, Beschl. v. 28. Mai 2002, Az. XI ZR 336/01 = NJW-RR 2002, 1272). Auch kommt (alternativ) die Geltendmachung des entgangenen Gewinns (§ 252 BGB) bei genereller Absicht zur Weiterveräußerung der nun nicht erworbenen Aktien in Betracht: Hierbei kann unter Umständen auf den Kurs am letzten Tag der mündlichen Verhandlung oder aber auch auf einen früheren nachweislich beabsichtigten Veräußerungszeitpunkt zu rekurrieren sein (vgl. OLG Nürnberg, Urt. v. 13. Oktober 2003, Az. 8 U 36/03 = NJOZ 2004, 4319).

Im Rahmen einer außergerichtlichen sowie gerichtlichen Anspruchsverfolgung wird es insbesondere darauf ankommen, dass der Anleger die Pflichtverletzung des Online-Brokers sowie den tatsächlich eingetreten Schaden auch beweisen kann. Hier können dem Trader Notizen, Screenshots, pdf-Ausdrucke oder Zeugen helfen. Darüber hinaus ist es ratsam, die Verzögerungen, die jeweiligen Kurse und (künftigen) Handelsabsichten nebst möglichen Zeitpunkten genau zu dokumentieren. Hierdurch erhöhen sich spürbar die Erfolgschancen einer außer- als auch gerichtlichen Auseinandersetzung mit dem Wertpapierhändler. Nicht selten wird der Broker bei einer eindeutigen Sachlage an einer gütlichen Einigung interessiert sein.

Lorbeerkranz

Auszeichnungen

  • Deutschlands beste Kanzleien für Bank- und Finanzrecht
    (Handelsblatt 2024)

  • Alexander Knauss bei „Beste Anwälte Deutschlands 2024“ für Bank- und Finanzrecht
    (Handelsblatt 2024)

  • Anwalt des Jahres in NRW (Alexander Knauss) für Bank- und Finanzrecht
    (Handelsblatt 2023)

  • „Deutschlands Beste Anwälte“ im Bank- und Finanzrecht
    (Handelsblatt 2023)

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