26.04.2021 -

Schon seit Beginn dieses Jahres müssen Arbeitgeber Beschäftigten, bei denen das grundsätzlich möglich ist, die Arbeit im Homeoffice anbieten. Nach den am 23. April 2021 getretenen neuen Regelungen gilt aber nun, dass Beschäftigte auch verpflichtet sind, dieses Angebot anzunehmen.


Arbeitnehmer werden in die Pflicht genommen (Copyright: pikselstock/adobe.stock).

Was ist zum Homeoffice nun geregelt?

Die bisher bestehende Regelung zum Homeoffice wurde aus der Corona-Arbeitsschutzverordnung herausgenommen und in das neu geänderte Infektionsschutzgesetz eingefügt.

Der neue § 28b Abs. 7 Infektionsschutzgesetz lautet:

„Der Arbeitgeber hat den Beschäftigten im Fall von Büroarbeit oder vergleichbaren Tätigkeiten anzubieten, diese Tätigkeiten in deren Wohnung auszuführen, wenn keine zwingenden betriebsbedingten Gründe entgegenstehen. Die Beschäftigten haben dieses Angebot anzunehmen, soweit ihrerseits keine Gründe entgegenstehen.“

Worin bestehen die Änderungen zum Homeoffice ab 23. April 2021?

Während der erste Satz des § 28ab Abs. 7 Infektionsschutzgesetz dem Wortlaut in der bisherigen Corona-Arbeitsschutzverordnung entspricht, handelt es sich bei dem zweiten Satz um eine echte Neuerung: Beschäftigte werden verpflichtet, ein Homeoffice-Angebot des Arbeitgebers anzunehmen, wenn keine Gründe entgegenstehen.

Muss jeder Arbeitnehmer das Angebot zum Homeoffice nun tatsächlich annehmen?

Die Neuregelung sieht vor, dass Beschäftigte das Angebot auf Homeoffice nur annehmen müssen, wenn „ihrerseits keine Gründe entgegenstehen“. Damit ist eine denkbar weiche Formulierung vorgesehen, die insbesondere – im Gegensatz zur Pflicht des Arbeitgebers zum Angebot – nicht auf zwingende Gründe beschränkt ist. Damit kommt eine Vielzahl von Gründen in Betracht. Die Begründung des Gesetzes nennt als Beispiele entgegenstehender Gründe etwa räumliche Enge, Störungen durch Dritte oder unzureichende technische Ausstattung (BT-Drs. 19/28732 v. 20.4.2021, S. 21).

Welche Sanktionen drohen Arbeitgebern, die kein Homeoffice anbieten?

Die neue Regelung sieht keine direkten Sanktionen vor. Damit ist die Rechtslage leider nicht eindeutig. Solange die Pflicht zum Homeoffice-Angebot noch in der Corona-Arbeitsschutzverordnung enthalten war, galt nach entsprechender Androhung noch ein Bußgeldrahmen bis zu 30.000 Euro. Dies ist der Neuregelung so nicht mehr vorgesehen. Möglicherweise wird hier noch nachgebessert oder doch auf die Regelung des Arbeitsschutzgesetzes verwiesen.

Arbeitnehmer werden aber möglicherweise einen Anspruch auf Homeoffice gerichtlich durchsetzen können.

Welche Sanktionen drohen Arbeitnehmern, die das Angebot nicht annehmen?

Auch für Arbeitnehmer gilt, dass die Neuregelung keine Sanktionen vorsieht, wenn sie ein Homeoffice-Angebot nicht annehmen. Hinzu kommt, dass Arbeitnehmer sich recht leicht auf „entgegenstehende Gründe berufen“ dürfen. Da dies im Wortlaut sehr weit gefasst sind, dürfte die Regelung wohl eher als Appell verstanden werden sollen.

Allerdings wird deutlich, dass Arbeitnehmer auch in die Pflicht genommen werden sollen und sich nicht vorschnell darauf berufen dürfen, dass eine Tätigkeit im Homeoffice nicht in Betracht kommt. Dies kann z.B. in Quarantänesituationen zu Streit führen.

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