Kosten für Sanierung und Instandsetzung eines selbstgenutzten Wohngebäudes gehören regelmäßig zu den steuerlich unbeachtlichen Kosten der privaten Lebensführung, sie können nicht abgesetzt werden. Versuche, solche Kosten als außergewöhnliche Belastungen nach § 33 EStG zum Abzug zu bringen, scheiterten bis zur Rechtsprechungsänderung des damals zuständigen III. Senats des BFH in dem Asbest-Urteil vom 09.08.2001 und dem Formaldehyd-Urteil vom 23.05.2002, weil sich derartige Aufwendungen nicht in die bis dahin entwickelten Fallgruppen außergewöhnlicher Belastungen eingruppieren ließen. Deshalb entwickelte der BFH eine neue Fallgruppe für den Bereich der Beseitigung von Schadstoffbelastungen.

Unter welchen Voraussetzungen die aktuelle Finanzrechtsprechung des BFH in diesen Fällen den Abzug von Aufwendungen für die Sanierung eines selbstgenutzten Gebäudes als außergewöhnliche Belastung zulässt, erörtert der vorliegende Beitrag.

Verfasser

Andreas Jahn

Fundstelle

steueranwaltsmagazin 4/2012, S. 144 ff.

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