Bei der Prüfung, ob ein vor 2001 geschlossener Ehevertrag gegen die guten Sitten verstößt, darf nicht auf heutige Anschauungen abgestellt werden. Maßgeblich sind vielmehr die Anschauungen zur Sittenwidrigkeit zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses.

Verfasser

Rainer Bosch

Fundstelle

Zeitschrift für das gesamte Familienrecht (FamRZ) 2016, 1026

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