Einleitung: Die Befristung eines Arbeitsverhältnisses bedarf nach § 14 Abs. 1 S. 1 TzBfG grundsätzlich (zum Regel-Ausnahme-Verhältnis: RegE BT-Drs. 14/4374, 13) der Rechtfertigung durch einen sachlichen Grund. Der Katalog des § 14 Abs. 1 S. 2 TzBfG sieht mehrere beispielhafte Befristungsgründe vor. Unternehmer stehen nicht selten vor der Frage, ob sie ein befristetes Arbeitsverhältnis mit einem Mitarbeiter, der sich als besonders wertvoll erwiesen hat, verlängern sollen. Besondere Schwierigkeiten ergeben sich, wenn die Befristung des Arbeitsverhältnisses mit dem Mitarbeiter auf einen Sachgrund gestützt war, zum Beispiel auf eine Vertretung gem. § 14 Abs. 1 S. 2 Nr. 3 TzBfG, der Sachgrund aber zum Ende der Befristung weggefallen ist. In diesem Falle stellt sich die Frage, ob die Befristung ohne Sachgrund verlängert werden kann oder ob das Vorbeschäftigungsverbot des § 14 Abs. 2 S. 2 TzBfG einer Verlängerung der Befristung ohne sachlichen Grund entgegensteht. Nähme man Letzteres an, wäre der Arbeitgeber gehalten, den Mitarbeiter in einem unbefristeten Arbeitsverhältnis weiter zu beschäftigen oder das Arbeitsverhältnis nicht mehr fortzusetzen. Hiergegen scheint zu sprechen, dass der Arbeitgeber die Befristung zu Beginn des Arbeitsverhältnisses nicht auf einen Sachgrund hätte stützen müssen.
Verfasser
Christian HrachFundstelle
Neue Zeitschrift für Arbeitsrecht (NZA) 7/2019 S. 436 ff.UNVERBINDLICHE KONTAKTAUFNAHME
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