02.09.2022 -


Die kassenärztliche Vereinigung prüft die Abrechnungen von Corona-Testzentren (Credit:adobestock)

Ein wichtiger Teil der Strategie zur Bekämpfung der Corona-Pandemie waren die großflächigen, gut zugänglichen sowie kostenlosen Corona-Schnelltests für Bürgerinnen und Bürger. Der Zugang wurde Betreibern von Testzentren geradezu erstaunlich unkompliziert ermöglicht, denn ein Testzentrum konnte auch ohne medizinische Ausbildung betrieben werden. Diese Möglichkeit wurde daher von vielen Unternehmern aus nichtmedizinischen Branchen – auch als Kompensation für den Verlust des eigenen Geschäfts – genutzt.

Zu Beginn wurden die Leistungen der Corona-Testzentren unbürokratisch und großzügig vergütet. Die strengen (Dokumentations-)Voraussetzungen, die an den Honoraranspruch geknüpft sind, waren dabei offenbar vielen Betreibern nicht bekannt. Aufgrund der hohen Zahl an Testzentren und Testungen wurden die Auszahlungen dabei kaum geprüft. Dies geschieht aber jetzt mit dem Rückgang der Anzahl an Testungen. Dabei sehen sich viele Testzentren einer sog. Plausibilitätsprüfung ausgesetzt, die unangenehme Folgen haben kann. Es werden umfangreiche Dokumentationen angefordert, die nicht ohne weiteres zusammengestellt werden können. Gleichzeitig werden Auszahlungen für bereits abgerechnete Zeiträume eingestellt, so dass laufende Betriebskosten nicht mehr gezahlt werden können. Die Kassenärztlichen Vereinigungen zeigen sich davon regelmäßig unbeeindruckt und verweisen auf die Vorschriften in der Coronavirus-Testverordnung.

Was wird geprüft?

Die Abrechnungsprüfung erfolgt durch die regional zuständige Kassenärztliche Vereinigung. Die Plausibilitätsprüfung nach § 7a Absatz 1 TestV umfasst folgende Prüfungspunkte:

  • Vollständigkeit der erforderlichen Angaben
  • Einhaltung der Formvorgaben
  • rechnerische Richtigkeit
  • Auffälligkeiten, insbesondere offenbare Unrichtigkeiten

Sollte im Rahmen der Prüfung festgestellt werden, dass die abgerechneten Leistungen nicht oder nicht ordnungsgemäß erbracht worden sind, die entsprechende Dokumentationspflichten nicht vollständig erfüllt worden sind oder die geltend gemachten Kosten nicht den tatsächlichen Kosten entsprochen haben, wird das bereits gezahlte Honorar zurückgefordert und zwar in voller Höhe und unabhängig davon, ob der Test selbst richtig durchgeführt wurde.

Was muss vorgelegt werden?

Die Abrechnungsprüfung beginnt mit einem Aufforderungsschreiben, die für die Prüfung erforderliche Unterlagen zu übersenden. Welche Unterlagen angefordert werden, ergibt sich aus dem Schreiben. Die Erfahrung zeigt jedoch, dass ohne weitere Begründung schlicht sämtliche Nachweise angefordert werden, die angefordert werden können.

1. Abrechnung von Sachkosten nach § 11 TestV. Kaufvertrag oder Rechnung oder Nachweis über einen unentgeltlichen Bezug

2. Je durchgeführter und abgerechneter Tests (§ 7 Abs. 5 Nr. 5 TestV)
a) Angaben zur getesteten Person (Name, Vorname, Geburtsdatum, Anschrift)
b) Art der Leistung (PoC-Antigentest, Labor-Antigentest etc.)
c) Testgrund nach §§ 2 bis 4b TestV (z.B. Bürgertestung, Kontaktperson etc.)
d) Datum und Uhrzeit der Testung
e) Ergebnis der Testung
f) Mitteilungsweg des Testergebnisses an die getestete Person

3. Angabe der Individuellen Test ID gemäß BfArM für den verwendeten PoC-Antigentest oder den Antigentest zur Eigenanwendung, je durchgeführtem und abgerechneten Test.

4. Bei positivem Testergebnis den Nachweis über die Meldung an das zuständige Gesundheitsamt

5. Schriftliche oder elektronische Bestätigung der getesteten Person oder ihres gesetzlichen Vertreters über die Durchführung des Tests, je durchgeführtem und abgerechnetem Test

Wie kann man sich vorbereiten?

Die größten Schwierigkeiten bestehen dabei in der Regel bei der Zusammenstellung der Dokumentation für die einzelnen Testungen. Gerade bei einer Abrechnungsprüfung über mehrere Monate sind hier große Daten- und Papiermengen zusammenzutragen. Bei den Dokumentationen handelt es sich um die Pflichtinformationen i.S.v. § 7 Abs. 5 TestV, die von jedem Betreiber eines Testzentrums auf Verlangen nachzuweisen hat. Da der Leistungserbringer für die ordnungsgemäße Leistungserbringung und die korrekte Abrechnung der Kosten einschließlich der Erfüllung der jeweiligen Dokumentationspflichten die Darlegungs- und Beweislast trägt, müssen die Unterlagen zusammengestellt und im passenden Format der Behörde übermittelt werden. Erfolgt dies nicht oder nicht fristgemäß riskieren die Betreiber die Einstellung der Zahlungen und Honorarrückforderungen.
Anhand dieser Unterlagen prüft die Kassenärztliche Vereinigung die Abrechnung auf Unstimmigkeiten. Sollten solche Unstimmigkeiten festgestellt werden, besteht noch einmal die Möglichkeit zur Stellungnahme. Spätestens an dieser Stelle ist umfassend zu prüfen.

Fazit:

Die erfolgreiche Abwehr von Plausibilitätsprüfungen steht und fällt mit der ordnungsgemäßen und nachweisbaren Dokumentation der einzelnen Testungen. Daneben ist es aber ebenso wichtig, die genauen Abläufe und die Dokumentationswege den Prüfern zu erläutern, um eine schnellstmögliche Entscheidung zu erhalten. Anderenfalls drohen lange Zahlungsaufschübe, die bei laufenden Betriebskosten zu Liquidiätsengpässen führen können.

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Auszeichnungen

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    (WirtschaftsWoche 2023, 2022, 2021, 2020)

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    (brand eins Ausgabe 23/2022, 20/2021, 16/2020)

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