Neue Vergütungsempfehlungen für Testamentsvollstrecker ab 2025 – muss Ihr Testament jetzt überarbeitet werden?

Manche Dinge haben eine erstaunliche Halbwertszeit. So auch die Rheinische Tabelle zur Vergütung von Testamentsvollstreckern, die vor genau 100 Jahren, im Jahr 1925, von rheinischen Notaren ins Leben gerufen wurde. Damals herrschte noch die Weimarer Republik, und ein Brötchen kostete vielleicht ein paar Pfennige.
Im Jahr 2000, als das Internet gerade Fahrt aufnahm und Deutschland die D-Mark verabschiedete, überarbeitete der Deutsche Notarverein die Vergütungsempfehlungen. Das Ergebnis wurde als “Neue Rheinische Tabelle” bekannt – die moderne Version der alten Regelung.
Nun, zum 1. Januar 2025, gibt es wieder eine Überarbeitung. Doch diesmal gibt es eine Besonderheit: Die Vergütungsempfehlungen 2025 sollen auf ausdrücklichen Wunsch der Verfasser nicht mehr als (Neue) Rheinische Tabelle bezeichnet werden. Und genau das könnte für einige Testamente zum Problem werden.
Das Problem: Was ist, wenn Ihr Testament auf die “Neue Rheinische Tabelle” verweist?
Viele Testamente, die seit dem Jahr 2000 verfasst wurden, enthalten eine Klausel, die sich bei der Vergütung des Testamentsvollstreckers auf die “Neue Rheinische Tabelle” bezieht – entweder als statische Verweisung (also auf die 2000er-Fassung) oder als dynamische Verweisung (also auf die jeweils aktuelle Version).
Aber wenn es nun offiziell keine “Neue Rheinische Tabelle” mehr gibt, könnte jemand argumentieren, dass die einzige relevante Tabelle die aus dem Jahr 2000 ist. Klingt abwegig? Nicht unbedingt.
Das OLG München hat 2022 entschieden, dass eine Verweisung auf die “Rheinische Tabelle” eben nicht die Neufassung aus dem Jahr 2000 meinte, sondern tatsächlich die steinalte Version von 1925 (OLG München, Beschluss vom 26.07.2021 – 33 U 1651/21)! Das mag juristisch spannend sein, für einen Testamentsvollstrecker aber bedeutet es vor allem eins: eine Vergütung auf Basis völlig veralteter Werte.
Und das kann problematisch werden. Denn wer möchte sich die umfangreiche und oft konfliktreiche Arbeit eines Testamentsvollstreckers antun, wenn die Vergütung um mehr als 50 % hinter der heutigen Kaufkraft zurückbleibt?
Lösung: Sollten Sie Ihr Testament überprüfen lassen?
Auf den ersten Blick mag dieses Problem nur Juristenherzen höherschlagen lassen. Aber in der Praxis kann es bedeuten, dass sich kein geeigneter Testamentsvollstrecker findet – und das kann den gesamten Nachlassprozess erschweren oder gar zum Scheitern bringen.
Wer sichergehen will, dass sein Testament auch 2025 und darüber hinaus richtig verstanden und umgesetzt wird, sollte daher eine Klarstellung in Erwägung ziehen.
Und wenn Sie schon einmal dabei sind: Ein Testament ist kein Stein, den man einmal ins Wasser wirft und hofft, dass er ewig liegt. Es lohnt sich, es alle paar Jahre herauszuholen und zu überprüfen:
✅ Passen die Regelungen noch zur aktuellen familiären Situation?
✅ Hat sich die Vermögenslage geändert?
✅ Ist die erbschaftsteuerliche Situation noch optimal gestaltet?
Denn eines ist sicher: Gesetze und wirtschaftliche Rahmenbedingungen ändern sich – und ein Testament sollte sich mitentwickeln, damit es auch wirklich den gewünschten Zweck erfüllt.
Fazit
Die neuen Vergütungsempfehlungen des Deutschen Notarvereins sind nicht nur ein Thema für Notare und Juristen. Sie können ganz praktische Auswirkungen auf Testamente haben, die eine Vergütung des Testamentsvollstreckers an die “Neue Rheinische Tabelle” knüpfen.
Wer nicht riskieren möchte, dass diese Verweisung zu Missverständnissen führt oder dazu, dass sich kein geeigneter Testamentsvollstrecker findet, sollte sein Testament rechtzeitig überprüfen lassen.
Und seien wir ehrlich: Wann haben Sie Ihr Testament zuletzt gelesen? Falls die Antwort “noch nie” oder “vor zehn Jahren” lautet – dann wäre jetzt vielleicht ein guter Zeitpunkt.
Autor: Alexander Knauss
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