
Bei der Altersteilzeit im Blockmodell vereinbaren die Arbeitsvertragsparteien bekanntlich eine Arbeitsphase und eine Freistellungsphase. Der Mitarbeiter muss während der Freistellungsphase nicht mehr arbeiten, erhält aber weiter die vereinbarte Altersteilzeitvergütung. Wie verhält es sich nun mit der Inflationsausgleichsprämie im Zusammenhang mit dieser Freistellungsphase? Steht dem Mitarbeiter auch während der Freistellungsphase eine solche Inflationsausgleichsprämie, die allen Arbeitnehmern gewährt wird, zu? Mit dieser Frage hatte sich das Landesarbeitsgericht Düsseldorf in einem aktuellen Urteil zu befassen (LAG Düsseldorf v. 19.7.2024, 7 Sa 1186/23).
Der Fall (verkürzt):
Die Parteien streiten über die Zahlung einer Inflationsausgleichsprämie. Der klagende Arbeitnehmer ist bereits seit 1. Januar 1989 bei dem beklagten Arbeitgeber, einer GmbH des Bundes verantwortlich für das deutsche Autobahnnetz, beschäftigt.
Die Parteien haben für drei Jahre im Rahmen eines Änderungsvertrages die Weiterbeschäftigung in einem Altersteilzeitarbeitsverhältnis für die Zeit vom 1. August 2021 bis zum 30. September 2023 vereinbart. Die Altersteilzeit wurde im Blockmodell mit einer Arbeitsphase vom 1. August 2021 bis zum 31. August 2022 und einer Freistellungsphase vom 1. September 2022 bis zum 30. September 2023 vereinbart.
Im Rahmen eines allgemeinen Informationsschreibens hat die Autobahn GmbH allen Tarifbeschäftigten eine Inflationsausgleichsprämie in Höhe von 3.000,00 € zugesagt. Ausgenommen waren u.a. Beschäftigte in Altersteilzeit, die sich am 1. Dezember 2022 in der Freistellungsphase befanden. Dementsprechend erhielt der Kläger keine Inflationsausgleichsprämie.
Mit seiner Klage hat er den Anspruch vor dem zuständigen Arbeitsgericht Düsseldorf eingeklagt. Das Arbeitsgericht hat der Klage in Höhe von 1.500,00 € netto stattgegeben.
Die Entscheidung:
Im Berufungsverfahren hat das LAG Düsseldorf den Anspruch grundsätzlich bestätigt, aber auf 1.000,00 € reduziert.
I. Gesamtzusage
Zunächst hat das LAG klargestellt, dass es sich bei dem Informationsschreiben um eine Gesamtzusage handelte. Eine Gesamtzusage ist ja an alle Arbeitnehmer des Betriebs gerichtete ausdrückliche Willenserklärung des Arbeitgebers, bestimmte Leistungen erbringen zu wollen. Diesen Anforderungen genügte hier das Informationsschreiben.
II. Unwirksame Stichtagsregelung
In dem Informationsschreiben war eine Stichtagsregelung enthalten. Diese Regelung war hier unwirksam. Ein Stichtag, der danach abgrenzt, ob ein Altersteilzeitarbeitnehmer sich in der Aktiv- oder Freistellungsphase der Altersteilzeit befindet, ist immer dann unzulässig, wenn eine Sonderzahlung zumindest auch die Belohnung von Arbeitsleistung darstellt.
Dies war hier der Fall und in dem Informationsschreiben wurde auch ausdrücklich die Belohnung der Arbeitsleistung genannt. Durch die Stichtagsregelung wurde dann aber dem klagenden Arbeitnehmer hier sein Anspruch vollständig entzogen, obwohl er noch bis zum 31.8. des laufenden Jahres tatsächlich gearbeitet hatte. Damit hatte er im Bezugsjahr noch Arbeitsleistung erbracht und befand sich nicht vollständig in der Freistellungsphase. Also hatte er auch Anspruch auf Vergütung für diese ersten acht Monate. Dient aber eine Sonderzahlung zumindest auch der Belohnung von Arbeitsleistung würde ihm durch den Stichtag bezogen auf den Eintritt in die Freistellungsphase erst zum 1.12.2022 bereits verdienter Arbeitslohn nachträglich entzogen, da der Anspruch auf eine Sonderzahlung eben pro-rata-temporis erworben wird.
Hinweis für die Praxis:
Die Frage, ob eine Inflationsausgleichsprämie überhaupt als Belohnung (auch) von Arbeitsleistung gewährt werden darf oder nicht gegen § 3 Nr. 11c EStG verstößt, konnte hier offenbleiben. Damit wären allein steuerrechtliche Konsequenzen verbunden. Für die Auslegung des arbeitsrechtlichen Zwecks der Leistung hatte dies hier keine Bedeutung.
III. Berechnung des Anspruchs
Das LAG hat den Anspruch nicht in voller Höhe, also der zugesagten 3.000,00 €, sondern nur in Höhe von 1.000,00 € zugesprochen. Zur Begründung hat das LAG ausgeführt, dass Arbeitsleistung belohnt werden sollte. Bei einem unterjährigen Eintritt in die Freistellungsphase der Altersteilzeit im Blockmodell ist daher eine Berechnung nach Zeitabschnitten vorzunehmen. Bei 3.000,00 € bezogen auf zwölf Monate ergibt sich für die Dauer des Bestands des Arbeitsverhältnisses in der Aktivphase bis zum 31.8.2022 damit ein Betrag von 2.000,00 € der entsprechend der Teilzeitquote des Klägers von 50 % um die Hälfte auf 1.000,00 € zu kürzen war.
Fazit:
Bei der Inflationsausgleichsprämie dürfen Altersteilzeitler nicht mit Stichtagsregelungen benachteiligt werden, wenn die erbrachte Arbeitsleistung belohnt werden soll. Zwar dürfen die Zeiten der Freistellungsphase aus der Anspruchszeit herausgerechnet werden. Mit einer Stichtagsregelung darf aber nicht der gesamte Anspruch ausgeschlossen werden. Dies wäre eine unzulässige Benachteiligung.
Autor: Prof. Dr. Nicolai Besgen
Autor
UNVERBINDLICHE KONTAKTAUFNAHME
UNVERBINDLICHE KONTAKTAUFNAHME
Sind Sie unsicher, ob Sie mit Ihrer Angelegenheit bei uns richtig sind?
Nehmen Sie gerne unverbindlich Kontakt mit uns auf und schildern uns Ihr Anliegen.
Wir freuen uns auf Ihren Anruf.